Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.10

- S.10

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.Amtsblatt Nr. 10

tafeln die seinerzeitige Straßennummer bereits heute
aufscheint. Dem Vernehmen nach wird aber die Verordnung, auf Grund welcher einzelne Bundesstratzen gu
Vorrangstraßen erklärt werden, in Bälde erscheinen
und sodann die Numerierung der Bundesstraßen auch
außerhalb der Ortschaften, insbesondere an der Einmündung von Seitenstraßen, durchgeführt werden.
Das Österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit, welches sich um die baldige Erlassung der Vundesvorschrift, betreffend die Erklärung und Kennzeichnung

Innsbruck. Viaäuklboxen 42. Nul 2/3361

von Bundesstraßen zu Vorrangstraßen bemüht, richtet
im Interesse der Verkehrssicherheit an alle Fahrzeuglenker, insbesondere an die Kraftfahrer, die Aufforderung zur strikten Einhaltung der K r e u z u n g s r e g e l , welche besagt: An Kreuzungen zweier gleichwertiger Straßen — und heute gibt es außerhalb von
Ortschaften noch keine Vorrangstraßen! — hat im
Linksfahrgebiet das von links, im Rechtsfahrgebiet das
von rechts kommende Fahrzeug den Vorrang (das Vorfahrrecht).

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