Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.10

- S.2

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.Amtsblatt Nr. Ift
den ist. Ebenso wie im Vorjahre wird auch Heuer bei
vier und mehr schulbesuchenden Kindern in einer
Familie von der EinHebung des Schulgeldes abgesehen,
weiterhin wird auf Grund eines schon bisher in Uebung
gestandenen Einkommenschlüssels in berücksichtigungswürdigen Fällen das Schulgeld an Volksschulen Zur
Gänge, an Hauptschulen zur Gänze oder Hälfte nachgelassen.
5. Auf Antrag des Gemeinderates, bzw. Finanzausschusses wird für die Anschaffung von Staatsflaggen ein
Nachtragskredit von insgesamt 8 3500.— bewilligt.
6. Auf Antrag des Finanzausschusses werden beim
Kapitel V des Gemeindevoranschlages für das Jahr 1937
einige Kreditverschiebungen bewilligt, welche die Abdeckung von Kreditüberschreitungen bei den Posten
V/21 t, V/27 und V/35 zum Ziele haben. Die Abdeckung
wird über Vorschlag des Finanzausschusses durch Einsparung bei der Post V/27 a im Betrage von 8 10.965.98
vorgenommen.
7. Da nach dem Tiroler Landesgesetz vom 2. April
1936, LGBl. Nr. 42, die Möglichkeit eröffnet ist, die Kosten, die der Gemeinde in Erfüllung der Verpflichtung
nach § 43, Ms. 2, des Epidemiegesetzes erwachsen, hereinzubringen, wird über Antrag des Finanzausschusses
ein Vorschlag des Stadtmagistrates genehmigt, wonach
der Tarif für Krankentransporte und Desinfektionen
folgendermaßen festgesetzt wird:
Infektionswagen per Fahrkilometer
8 1.—
Raum-Desinfektionen:
a) Formaldehyd-Desinfektion
8 18.—
für kleine und Normalräume
8 28.—
für größere Räume
8 13.20
b) Chloramin-Desinfektion pro Raum
8 11.—
o) Lysol-Desinfektion pro Raum
8 13.20
ä) Schwefel-Desinfektion pro Raum
Effekten-Desinfektionen pro Beschickung:
a) Formaldehyd-Desinfektion
8 7.-o) Dampf-Desinfektion in der Anstalt
8 11.40
8. Auf Antrag des Finanzausschusses wird für den
Kanzleibedarf des städtischen Jugendamtes ein Nachtragskredit von 8 250.— bewilligt.
9. Auf Antrag des Finanzausschusses wird ein Sonderkredit von 8 925.34 als Teilbetreffnis der Stadtgemeinde an den Kosten der Lieferung und Montage eines
elektrischen Etehboilers im Sieberer"schen Jugendheim
bewilligt.
10. Auf Antrag des Finanzausschusses wird die Abschreibung eines Betrages von 8 2758.27 als uneinbringliche Verpflegskostenersätze im Sieberer"schen Jugendheim bewilligt.
11. Auf Antrag des Finanzausschusses beschließt der
Gemeindetag, für die Fortsetzung der Innregulierungsarbeiten beim Peterbründl im Baujahre 1937/38 eine
Veitragsleistung der Stadtgemeinde im Ausmaße von
10 Prozent des voraussichtlichen Kostenaufwandes, d". f.
8 4600.—, zuzusichern und zu diesem Zwecke in den
Haushaltsplan für 1938 einen Kredit in dieser Höhe

einzusetzen.

Verichterstatter Htaölrat btto AHonig
I. Auf Antrag des Bauausfchusses werden folgende
Richtlinien für die Errichtung von Schlagbrunnen beschlossen:
1. Schlagbrunnen in Außengebieten der Siedlungs-

stellen, bei denen eine Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung nicht gegeben ist, werden im
Sinne des § 66 der I V O . nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen genehmigt:
2. Das zu entnehmende Grundwasser hat den Anforderungen an Reinwasser zu entsprechen. Der Nachweis
hierüber, der von einer staatlichen Untersuchungsstelle
zu beschaffen ist, ist dem Stadtmagistrate vorzulegen.
Die periodische Untersuchung des Wassers kann gefordert werden.
3. Das Grundwasser muß Bodenschichten entstammen, die möglichst 4 Meter tief unter Gelände liegen
und von Schichten mit gutem Keimzurückhaltungsvermögen überlagert sind.
I n den einzureichenden Plänen ist das Profil der
Bodenschichten und der höchste Grundwasserstand im
Maßstabe 1:50 zu zeichnen.
4. Zwischen Brunnenrohr und den Bodenschichten
darf sich kein Zwischenraum bilden, durch welchen Verunreinigungen einsickern können.
5. Reicht das Grundwasser bis zu 2 Meter an die Geländeoberfläche, so ist diese in der Umgebung des Brunnens in einem Umkreis von 5 Metern wasserdicht herzustellen (z. V. durch eine V2 Meter starke Lehmschichte).
6. Abortgruben und Düngerstätten müssen mindestens
10 Meter, Entwässerungsleitungen u. dgl. mindestens
5 Meter vom Brunnen entfernt und grundwasserstromabwärts angeordnet werden. Die Lage des Brunnens
wird vom Stadtbauamte an Ort und Stelle festgesetzt.
Größere Abstände sind anzuordnen, wenn die Bodenschichten stark durchlässig oder die in der Nähe befindlichen Wasserläufe hochwasserführend sind und je nach
den örtlichen Verhältnissen auch dann, wenn die das
Grundwasser überlagernden Schichten von geringer
Mächtigkeit sind.
7. Ablauf- und Niederschlagswässer dürfen weder nach
dem Brunnen hinfließen, noch in dessen Umgebung sich
stauen.
8. Alle Abwasseranlagen lAbortgruben, Leitungen
u. dgl.) sind wasserdicht herzustellen. Die Errichtung von
Versitzgruben zur Beseitigung von Fäkalabwässern ist
verboten. Aus diesem Grunde ist der Einbau von Wasserklosetts unzulässig.
9. Sickergruben zur Beseitigung des Brunnenüberlauf- und des Waschwassers werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, von Fall zu Fall genehmigt.
10. Die Brunnenarbeiten einschließlich der Rohrverlegung sind unter der Kontrolle des Stadtbauamtes zur
Ausführung zu bringen und ist deren Beginn und Fertigstellung dem Stadtbauamte schriftlich anzuzeigen.
11. Um die Genehmigung zur Errichtung von Schlagbrunnen ist unter Vorlage von Plänen, die sinngemäß
nach § 6 des Kanalisationsschwemmgesetzes vom Jahre
1905, LGVI. Nr. 18, zu verfassen sind, in zweifacher
Ausfertigung beim Etadtmagistrate anzusuchen.
12. Bei Verlegung eines öffentlichen Wasserleitungsstranges vor dem Grundstück ist dieses an die öffentliche
Wasserversorgung anzuschließen und hat dann die Reinwasserversorgung aus dem Schlagbrunnen zu unterbleiben.
ll. In, Angelegenheit der vom Bauausschusse beantragten Aenderung des Verbauungsvlanes der Katastralgemeinde Innsbruck wurde eine einheitliche Auffassung
und Zustimmung hinsichtlich folgender Punkte erzielt:
a) Der Baulinienplan 1a Saggen, genehmigt mit Erlaß
der Landeshauptmannschaft vom 4. . Mai 1935,