Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.2

- S.22

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Amtsblatt Nr. 2
A u s n a h m e b e s t i m m u n g e n des § 1 der Min.-Ndg. v.
27. Dezember 1902. RGBI. Nr. 242. Anwendung fänden.
Da den ständigen Klagen zufolge eine nachhaltige Besserung
bisnun nicht erzielt werden konnte, ergeht fomit neuerlich
der Auftrag, die unbefugte Tätigkeit dieser Agenten durch
entsprechende Strafen, gegebenenfalls auch durch die Strafe
d e s V e r f a I l e s d e r W a r e n gem. § 131, Abs. 1, Pkt. e,
und Abs. 2. Gewerdeordnung, in der Fassung des Gesetzes
vom 19. Oktober 1934, BGBl. 11-322, zu unterbinden.

Name

Gewerbeberechtigung

Standort

Schittelkopf Franz

Agentur

Innsbruck,
Innstraße 11

Tchittelkopf Franz

Kommissionsgroßwarenhandel in Obst
und Most

Innsbruck,
Innstraße 11

Tschon Karl

Pressephotographie

Gruder Julius

Mit Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 5. 12. 1934, B.-G.-BI. I I , Nr. 395, ist rückwirkend
auf den 1.12.1934 die Pressephotographie zu einem gebundenen Gewerbe erklärt worden.
Unter Pressephotographie versteht das Gesetz „die Ausübung der Photogravhie zum alleinigen Zwecke der Abgabe
der Erzeugnisse an Zeitungen", nicht aber auch zur Festhaltung persönlicher Erlebnisse zum Zwecke der späteren Erinnerung.
Zur gewerbemätzigen Ausübung der Pressephotographie ist
daher die vorgesehene Erteilung der Gewerbeberechtigung erforderlich.
Jeder, der ohne Gewerbeberechtigung die Pressephotographie ..gewerbsmäßig", das heißt mit Erwerbsabsicht, dauernd
und auf eigene Rechnung betreibt, begeht eine Gewerbeübertretung.
Nach § 132, G.-O., kann jede auch nur einmalige Handlung,
die nach dem oben Gefügten den Gegenstand der Pressephotographie bildet, wenn sie auf eigene Rechnung und des Erwerbes wegen geschieht, bestraft werden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß nach den Umständen des Falles auf die
Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann.

Verzeichnis
über die im Monat November 1934 Hieramts ausgestellten
Gewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete
Name

Gewerbeberechtigung

Standort

Lehner Ludwig

Friseur- und Raseurgewerbe

Innsbruck,
Museumstraße 35

Lässer Laura, geb.
Vilgeri

<3emilch.«°«nh°nd°I

Birnbaumer Albertine
Einkauf- und Produktiogenossenschaft der Erzeugung von SodaInnsbruck,
Hotel-, Gast- und
wasser mit oder ohne Ing.-Etzel-Straße,
Schankwirte u. KaffeeZusatz
Viaduktbogen 53
sieder, reg. G. m. b. H.
Gast- und Schankgewerbe gem. § 16, lit.
Innsbruck,
Prader Johann
d). e). 6), t) und F) Ing.-Etzel-Straße 20
G. O.
Erzeugung
von SodaRhomberg Anna, geb.
Innsbruck,
wasser mit oder ohne
Iahnstraße 37
Luger

Zusatz

Innsbrucker Buchdruckerei und Verlagsanstalt Josef Winkler
H Comu. (Kommanditgesellschaft)
Czabek Verta, geb.
Gargitter
Blattner Irmbert

Buchdruckerei

Innsbruck,
Mentlgasse 12

Innsbruck,
Crzh.-Eugen-Ttratze
Nr. 25
Innsbruck,
Ausarbeitung von Kostenooranschlägen und Meraner Straße 6
Schätzungen (i. S. der
Realschätzungsordnung
o. 1897) sowie Wirtschaftsberatungen in
Bausachen (Einholung
und Begutachtung von
Offerten, Ausarbeitung
d. bezgl. Schlutzbriefe,
Überprüfung d. Schlußabrechnungen u. o. Versicherungen) mit Ausschluß der den konzess.
Gewerben Kraft gesetzlicher Bestimmungen vorbehaltlichen Tätigkeiten, d. h. mit Anschluß der Vauführung
von Hochbauten und
anderen verwandten
Bauten oder der den
handwerksmäßigen Gewerben zustehenden
mechan. manuellen Vollendungsarbeiten
Fleischhauergewerbe

Ghedina Iah. Cölestin

KommissionswarenHandel im großen

Ghedina Job. Cölestin

Agenturgewerbe

Schmidt Josef,

Erzeugung von Kautschukstampiglien

Tpielmann Josef

Tapezierergewerbe

Innsbruck,
Welsergasse 3
Innsbruck,
Weisergasse 3
Innsbruck,
Maximilianstraße
Nr. 3. parterre
Innsbruck,
Fallbachgasse 9

Regelung des Verkehres mit Fischmarmaden
I m 133. Stück des Bundesgesetzblattes I I ist unter der
mer 425 eine Verordnung erschienen, die Vorschriften über den
Verkehr mit Fischmarinaden bringt. Diese Verordnung wurde auf
Grund des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jänner 1896 erlassen und
zählt die gesetzlich zulässigen Arten der Verpackung von Fischmarinaden auf. Darnach werden als zulässig erklärt:
a) ungebrauchte Holzgebinde, wenn sie wasserdicht verschlossen
sind:
b) ungebrauchte Weißblechgefäße, die innen verniert sind, Gläser und Tiegel, wenn sie allseits maschinell und luftdicht verschlossen sind:
e) Glaswannen und ungebrauchte, aus wasserundurchlässiger Papiermasse hergestellte Gefäße (Umhüllungen), diefe jedoch nur
bei Warenmengen bis 200 g. Wannen und Papiergefätze
müssen in der Erzeugungsstätte einen die Verstaubung wirksam verhindernden Verschluß erhalten haben: dieser muß bei
Glaswannen durch Plombierung oder auf andere geeignete
Weise so gesichert sein, daß jedes Oeffnen leicht erkennbar ist.

Gemischtwarenhandol

Innsbruck,
Leopoldstraße 45

Verleihen von Pferden

Innsbruck

Diese Vorschriften gelten nur für die Verpackung von Fifchmarinaden, die an W i e d e r v e r k ä u f e r verkauft werden sollen.
Wer demnach Fischmarinaden aller Art an Wiederverkäufer
anders als in den zugelassenen und vorschriftsmäßig verschlossenen
Behältnissen verkauft, begeht ein gerichtlich strafbares Delikt.

Pradie?AH 35

Die Verordnung tritt jedoch erst am 15. März 1935 in Kraft.

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