Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.2

- S.17

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Nr. 2

15. Jänner 1935

1. Jahrgang

Veöeutungsbolle fragen
Von Regierungskommifsar Kranz Kifcher
Aus der Gestaltung der verfassungs- und finanzrechtlichen Verhältnisse einer Gemeinde und ihrer finanziellen Gebarung ergeben sich für die Mitbürger auf dem
Gebiete der Gemeindeverwaltung die wichtigsten und
bedeutsamsten Fragen. Es dürfte deshalb für die Innsbrucker Bürgerschaft von Interesse sein, zu erfahren,
was sie auf diesem Gebiete im Jahre 1935 Neues und
ob sie Gutes oder Schlechtes zu erwarten hat.
Als ich mich am 4. April 1934 dem mir von der Landesregierung beigegebenen Beirate als Regierungskommissär der Stadt vorstellte, erklärte ich, daß ich mich
trotz meiner Stellung als Regierungskommissär weiterhin als Treuhänder der Bürgerschaft für die Wahrung
der Gemeindeautonomie betrachte.
Ich hatte mich schon im März vergangenen Jahres
mit den Bürgermeistern und Regierungskommissären
der einzelnen Landeshauptstädte und der größeren Statutargemeinden in Verbindung gesetzt mit dem Erfolge,
daß bereits Mitte April die Grundlagen für eine Denkschrift vorlagen, die die zu diesem Zweck geschaffene
Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Statutargemeinden an die Bundesregierung zu richten beabsichtigte. Die
Bundesverfassung war jedoch damals schon so weit gediehen und das Drängen aller interessierten Körperschaften und Regierungsstellen nach rascher Verlautbarung
der Verfassung so stark, daß die Schöpfer der Verfassung nicht mehr auf unsere Bitten eingehen konnten
und nicht mehr in der Lage waren, in den Entwurf der
Verfassung wesentliche Änderungen zugunsten der Statutargemeinden aufzunehmen. Die Arbeitsgemeinschaft
der Statutargemeinden, die unter dem bewährten Vorsitze des Bürgermeisters Hans Schmid von Graz arbeitete, mußte sich deshalb für ihre weitere Tätigkeit mit
dem für alle Ortsgemeinden geltenden 8. Hauptstück der
am 1. Mai erlassenen Verfassung als unverrückbarer
Grundlage bescheiden. Die in der Arbeitsgemeinschaft

vereinigten Bürgermeister und Regierungskommissäre
stellten an die Bundesregierung in der Hauptsache folgende Ersuchen:
1. Die Selbständigkeit der Gemeinde in ihrer Verwaltung und finanziellen Gebarung foll möglichst
gewahrt bleiben;
2. den Bürgermeistern der Gemeinden soll größere
Verantwortlichkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde
und der Bürgerschaft auferlegt, dafür jedoch ihre
Machtvollkommenheit erweitert werden;
3. ein besonderes Augenmerk möge auf die Einheitlichkeit der Stadtrechte und der Organe der Stadtverwaltungen gelegt werden, damit in verwaltungstechmscher und insbesondere in finanzieller
Hinsicht aus Vergleichen der Tätigkeit der einzelnen
Gemeinden leichter lehrreiche Schlüsse gezogen werden können;
4. den Statutargemeinden wolle eine entsprechende
Vertretung in den neuen gesetzgebenden Körperschaften eingeräumt werden, damit auch diese Gemeinden als die größten Wirtschaftsfaktoren unseres
Vaterlandes beim Zustandekommen der Finanzgesetze mitberaten und Schädigungen der Gemeindeinteressen, wie sie in früherer Zeit häufig vorgekommen sind, verhindern können.
Neben diesen kardinalen Forderungen wurden noch
eine Reihe kleinerer, weniger wichtiger Punkte formuliert, die vorwiegend Teilbestimmungen des in der
ersten Fassung von den Magistratsdirektoren von Graz,
Linz und Innsbruck ausgearbeiteten Entwurfes eines
einheitlichen Stadtrechtes zu bilden hatten. Der so entstandene Entwurf wurde wiederholt durchberaten und
umgearbeitet. Die Beratungen, an denen in dankenswerter Weise auch Vertreter des Bundeskanzleramtes,
des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des
Rechnungshofes und zuletzt der Länder teilgenommen