Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.5

- S.8

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Diese Ausgabe – 1937_Amtsblatt_05
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s

.Amtsblatt Nr. 5

5 2000.— oder mit Arrest bis zu 6 Monaten nach sich,
außer es sind die Handlungen nach einer anderen Bestimmung strenger zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Auch kann auf Verfall der hier in Betracht kommenden
Sachen erkannt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Besteht der Verdacht einer nach
der vorstehenden Bestimmung mit Strafe bedrohten
Verwaltungsübertretung, so kann bei dem Verdächtigen
eine Haus- oder Personendurchsuchung vorgenommen
werden. Ebenso ist die Behörde ermächtigt, wenn der
Verdacht besteht, daß die strafbare Handlung durch Herstellung von Licht- oder Laufbildern begangen worden
ist, die Entwicklung der in Beschlag genommenen photographischen Platten oder Filme zu veranlassen.

Halbjahresbericht über öen Kremöenvertehr
Winterhalbjahr: 1. November 1936 bis 30. April 1937
Zahl der gemeldeten Fremden und der Uebernachtungen
a) nach Monaten
^
"
"lonai

Z a h l der
Fremden
Übernachtungen

November
Dezember
Jänner
Februar
März

.

April
Winterhalbjahr zusammen

.

6.400
5.804
6.805
7.128
10.447

14.660
14.454
18.249
17.658
22.468

9.545

21.736

46.129

109.225

d) nach dem ständigen Wohnorte:
Z a h l der
Ständiger Wohnort in
Fremden
Übernachtungen
Wien
Sonstiges Österreich
Deutsches Reich
Danzig
Schweiz. Liechtenstein
Italien
Jugoslawien
.
Ungarn
Rumänien
Tschechoslowakei
Polen
Litauen. Lettland, Estland. F i n n l a n d .
Schweden. Norwegen, Dänemark
.
Niederlande
Belgien, Luxemburg
Großbritannien. I r l a n d
. . . .
Frankreich. Monaco
Spanien. Portugal
Albanien, Griechenland, Bulgarien,
Türkei
Rußland m i t Russisch-Asien
. . .
Palästina, Britisch-Indien, Niederl.I n d i e n , Japan, übriges Asien . .
Australien. Aegypten, übriges A f r i k a
Ver. Staat, v. Nordamerika. Kanada
Argentinien, Brasilien, übr. Amerika
Staatenlose
Zusammen

.

.

.

10.830
13.092
10.369
44
980
2.306
147
392
115
1.453
92
63
426
1.077
276
1.980
1.108
45

28111
37657
16.437
80
1.924
4.285
410
818
194
2.310
222
130
576
3.624
648
5.885
2.656
101

30
1

63
1

192
252
713
43
103

480
488
1.839
66
220

46.129

1^9 225

Der Nachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie sie Wieöergabe von Daten unö
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Monatsbericht über öen Kremöenvertehr
Monat April 1937 (1938)
Ständiger W o h n o r t

Zahl der "
ssremdenmeldungen
193?

Wien
Sonstiges Österreich
Deutsches Reich
Dangig
Schweig. Liechtenstein
Italien
Jugoslawien
Ungarn
Rumänien
Tschechoslowakei
. . . . . . .
Polen
Litauen. Lettland. Estland, Finnland
Schweden, Norwegen. Dänemark . .
Niederlande
Belgien, Luxemburg
Großbritannien, I r l a n d
.
Frankreich, Monaco
Spanien, Portugal
Albanien. Griechenland. Bulgarien .
Rußland und Russisch-Asien . . . .
Palästina, Vritisch-Indien, Niederländ.Indien, Japan, Uebriges Asien . .
Aegypten. Uebriges A f r i k a
Vereinigte Staaten von Nordamerika,
Kanada
Argentinien. Brasilien, Uebr. Amerika
Staatenlose
Zusammen:

1936

Zahl der
Übernachtungen
193?

2429
2101
2526
2592
2046^
^ 556
14)
203
592
286
444
34
45
71
81
17
24
370
411
17
18
19
4
148
110
162
127
65
61
639
427
183
353
13
20
2
8

4

1936

5334
7909
30211
>
201
406
521
48
240
23
660
32
26
201
345
146
1801
397
16
2


5089
6466
1190
1056
1L06
120
205
43
661
21
5
146
312
113
1123
644
32
19
16

30
80

14
19

37
148

63
47

165
17
9

137

2

368
32
3

388
1

8150 21736

18766

9545*

" H i e v o n : 1. Geschäftsreisende 1316, 2. Jugendliche in Herbergen,
Heimen u. Vgl. 141.

Das Halten von Räumen zur Einstellung
von Kraftfahrzeugen als Gewerbebetrieb
Der Vundesminister für Handel und Verkehr hat in
Anwendung der ihm im Kundmachungspatente zur Gewerbeordnung eingeräumten Möglichkeit im Verordnungswege (BGM. Nr. 96/1937) nunmehr nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen das Halten von Räumen Zur Einstellung von
Kraftfahrzeugen unter die Gewerbeordnung fällt.
Die angeführte Tätigkeit stellt demnach dann ein gebundenes Gewerbe nach § 1a, Abs. 1. Pkt. 29. der GO.
dar, wenn vom Einsteller des Kraftfahrzeuges ein Entgelt zu leisten ist und eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) wenn es sich nicht um eine bloße Raumvermietung
handelt, sondern auch Dienstleistungen irgend welcher Art übernommen werden;
d) wenn die Vermietung für eine kürzere Zeit als die
ortsübliche Kündigungsfrist in einem hier zulässigen
Rahmen zwischen einem und drei Monaten vereinbart wird, es sei denn, daß sich im Orte kein gewerblicher Betrieb befindet oder die vorhandenen Betriebe nicht ausreichen;
c) wenn Kraftfahrzeuge von mehr als zwei hausfremden Perfonen eingestellt werden (hiezu bringt die
Verordnung nähere Erläuterungen);