Innsbruck (Amtsblatt)

Jg.1976

/ Nr.9

- S.3

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Neue Chancen für das Stadtbild
Innsbrucks Initiative führte zu Landesgesetz, das Stadtkerne und O r t s b i l d e r schützt

LIEBE M I T B Ü R G E R
Es ist für uns alle von entscheidender Bedeutung, daß
unsere Wirtschaft eine gute
Entwicklung nimmt. Einmal,
weil davon unsere Arbeitsplätze abhängen, zum anderen, weil wir nur dann den
Ertrag unserer Arbeit in zufriedenstellender Weise in
Waren und Güter umsetzen
können, die wir für das tägliche Leben brauchen oder
von denen uns Freude und
Erleichterung in unseren Alltag kommt.
In den nächsten Tagen wird
die Innsbrucker Messe wieder ihre Tore öffnen. Sie
wird uns ein aktuelles Bild
vom Stand unserer Wirtschaft geben. Was sie uns
anbieten kann, ist das Produkt unserer gemeinsamen
Bemühungen; was wir uns
aus
dem Angebot leisten
können, ist der Lohn unseres
Fleißes.
So möchte ich die Innsbrukker Messe zum Anlaß nehmen, um Ihnen allen, Arbeitgebern wie Arbeitnehmern,
einmal
den
besonderen
Dank dafür auszusprechen,
daß in unserer Stadt ein so
gutes Klima der Zusammenarbeit herrscht. Dieses Klima
ist eine wesentliche Voraussetzung für das erfolgreiche
Wirtschaften
und
schließt
auch ein, daß immer wieder
gegenseitiges
Verständnis
gezeigt wird. Nicht nur am
gemeinsamen
Arbeitsplatz,
sondern auch, wenn Gäste
aus aller Welt kommen, die
in diesem Wirtschaftsjahr besonders zur guten Bilanz beigetragen haben, oder beispielsweise gerade in den
nächsten Tagen Aussteller,
aber auch Besucher der Messe aus der näheren und weiteren Umgebung in unserer
Stadt weilen.
Wir dürfen, im gesamten gesehen, mit der wirtschaftlichen Situation unserer Stadt
zufrieden sein und können
mit Recht gute Erwartungen
auch in die Zukunft setzen.

(Fr.) Am 6. Juli 1976 beschloß der Tiroler Landtag ein Gesetz zum
Schutz erhaltenswerter Stadtkerne und Ortsbilder, das nach seiner
Veröffentlichung im Landesgesetzblatt mit dem 1. Oktober dieses
Jahres in Kraft treten wird. Dieses Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz geht auf die Initiative der Stadt Innsbruck zurück und wurde
auf sämtliche Städte und Gemeinden Tirols ausgelegt. Das Ziel besteht darin, „Stadtteile, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadtbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten sowie das allgemein
wahrnehmbare, vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche
Anlagen geprägte, erhaltenswerte Bild von Städten, Märkten und
Dörfern vor nachteiligen Veränderungen zu schützen".
Für die Landeshauptstadt wird
nach Inkrafttreten des Gesetzes
ein Sachverständigenbeirat jene
Zonen festlegen, die auf Antrag
der Stadt dann von der Tiroler
Landesregierung mittels Verordnung zu Erhaltungs-, Schutz- und
Sichtzonen erklärt werden. Im
wesentlichen sollen folgende
Bereiche berücksichtigt werden:
die gesamte Altstadt mit Burg-

und Marktgraben - der Rennweg und die Universitätsstraße
- die Maria-Theresien-Straße Mariahilf - Innstraße - Innrain
- Höttinger Gasse und das Gebiet um die alte Höttinger Kirche - das Gebiet um die Weiherburg und Büchsenhausen das Stift Wilten mit Basilika die Ortskerne von Igls, Vili, Amras, Mühlau, Arzl und Pradl.

Erhaltungs-, Schutz- und Sichtzonen
In der Erhaltungszone werden
die Gebäude oder Gebäudeteile, „die durch die überlieferte
Form ihrer äußeren Gestalt
oder ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz für das charakteristische Gepräge des erhaltenswerten Stadtkernes von
Bedeutung sind", den strengsten
Schutz genießen. Die Objekte
sind hier vom Eigentümer in ihrer Charakteristik voll zu erhalten und zu bewahren. Ein Abbruch kommt nur dann in Frage,
wenn eine Instandsetzung technisch nicht möglich ist, und ein
eventueller Neubau in dieser
Zone hat sich in sämtlichen Details harmonisch in die Umgebung zu integrieren.
Auch in der Schutzzone sind
jene Gebäude und Gebäudeteile, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild das charakteristische Gepräge des geschützten
Ortsteiles ausmachen, ähnlich
strengen Erhaltungsbestimmungen unterworfen, doch kommt
hier zum Kriterium „technisch
möglich" auch das „wirtschaftlich vertretbar". Eine Instandsetzung etwa muß hier also auch
in finanzieller Hinsicht zumutbar
sein. Immer wird aber auch in
dieser Zone das Urteil des Sachverständigenbeirates
maßgebend sein, falls Fragen der Instandhaltung,
des
Abbruchs
oder Neubaus zur Debatte stehen. In der Erhaltungs- sowie
in der Schutzzone sind zudem
auch unbebaute Grundstücke,
die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, in
einem Zustand zu halten, der
das Straßenbild nicht beeinträchtigt.
Schließlich wird auch die Sichtzone als dritter Schutzbegriff
zur Erhaltung der charakteristischen Stadtsilhouette beitragen.
In dieser Zone ist stets darauf

Bedacht zu nehmen, ob durch
eine Bebauung überhaupt oder
durch eine bestimmte Art der
Bebauung eine charakteristische
Ansicht oder Silhouette beeinträchtigt wird.
Das Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz erlegt den Eigentümern von Gebäuden im öffentlichen Interesse Pflichten auf,
deren Erfüllung unter Umstän-

den mit beträchtlichen Kosten
verbunden ist. Es erschien daher
sicherlich gerechtfertigt, durch
bestimmte Möglichkeiten
der
Förderung einen Ausgleich und
gleichzeitig einen Anreiz zu
schaffen.
Gefördert werden sollen jene
Mehrkosten für die Erhaltung
von Gebäuden und Gebäudeteilen, die über jene Kosten hinausgehen, die für eine den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechende Erhaltung
der Gebäude aufgewendet werden müssen. Gefördert werden
aber auch die Mehrkosten für
den Umbau von Gebäuden und
Gebäudeteilen, die sich aus der
Erfüllung der besonderen Voraussetzung für die Bewilligung
dieses Umbaues in Erhaltungsund Schutzzonen ergeben. Das
Ausmaß der Förderung wird sich
nach den wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers
richten. Die
Förderung selbst kann in der
Gewährung von Darlehen, von
nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen, von Zuschüssen zu
Annuitäten von Darlehen und in
der Übernahme von Bürgschaften für Hypothekardarlehen bestehen. Es ist auch vorgesehen,
Förderungen verschiedener Art
nebeneinander zu gewähren.

Finanzierung: Land und Gemeinden
Die Gelder für die Förderung
nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz werden
von
Land und Gemeinde bereitgestellt. Im Falle Innsbrucks konnte
die Vereinbarung getroffen werden, daß das Land hierfür Mittel in der Höhe von einem Promille des ordentlichen Haushaltsbudgets der Stadt Innsbruck
gibt, die von der Stadt selbst
dann noch einmal um den gleichen Betrag aufgestockt werden. Konkret bedeutet dies für
den 1. Jänner 1977 ein Startkapital von rund 2,4 Millionen
Schilling. A b jenem Zeitpunkt
nämlich kann die Förderung anlaufen, für welche die Bewerbungen an das im Stadtmagistrat vorsorglich schon seit Jahren eingerichtete Altstadtreferat
zu richten sein werden. Uber die
Gewährung und die Höhe der
Förderung entscheiden dann der
Stadtsenat oder der Gemeinderat.
Mit dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz wurde ein Instrument geschaffen, das sich
zum besten der umfangreichen
historischen Bausubstanz und
der in Schutz- und Sichtzonen
festzulegenden Silhouetten Innsbrucks auswirken wird. Die neugeschaffenen
Möglichkeiten
einer konkreten Förderung zur

Innsbruck - Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt - Jahrgang 1976/Nr. 9

Erhaltung und Instandsetzung
werden nun, auch zusammen
mit den übrigen Förderungsmöglichkeiten, wie Wohnbauförderung und Wohnbauverbesserung, diesem Gesetz sicher
die erwünschte Wirksamkeit verleihen.

BESUCHE IM R A T H A U S
•f Der in Wien akkreditierte
Botschafter der Volksrepublik
China, Yu-Pei-wen, besuchte in
Begleitung des Botschaftsrates
und des stellvertretenden Militär- und Luftwaffenattachés Bürgermeister Dr. Lugger.
+ Eine offizielle Delegation der
Sowjetrepublik Georgien, der
der stellvertretende Ministerpräsident Ottari J. Tscherkesia und
der Professor für Ästhetik am
pädagogischen Puschkin-Institut
Tbilissi, Temuras M. Dschafarli,
angehörten,
stattete
Bürgermeister Dr. Lugger einen Besuch
ab.
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