Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.4

- S.11

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1937_Amtsblatt_04
Ausgaben dieses Jahres – 1937
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
.11

Amtsblatt Nr. 4
Lebertran, der stark jodhaltig ist. Daher hat die Kropfbekämpfung außerhalb der Schule nicht gang aufgehört.
Nach einer Mitteilung der Direktion der Saline Hall
in Tirol wurden in den Jahren 1935 und 1936 für Tirol
2100 Zentner Jodsalz abgesetzt. Es ergibt sich nun die
Frage, ob die Wiederaufnahme der Kropfbekämpfung
in den Schulen notwendig wäre. Die beträchtliche
Schilodrüsenvergrö"herung mit 40 Prozent unter der
Schuljugend an sich müßte die Frage bejahen. Aus der
Tatsache, daß die Kropfbekämpfung außerhalb der
Schule nicht voll aufgehört hat, daß verschiedene Kröpfe
(Pubertätskropf) von felbst wieder eine Rückbildung
erfahren, und daß das statistische Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Kropfwelle bietet, kann die Kropfbekämpfung in der Schule der weiteren Beobachtung
vorbehalten bleiben. Jedenfalls sind die besorgten Worte
von W a g n e r v. I a u r e g g zu beachten, wenn er
sagt: „Die Kropfprophylaxe räumt das Feld, aber der
Kropf bleibt und kann dabei nur gedeihen, besonders
wenn etwa die Ernährungsnot
ein Anschwellen
der Kropfendemie wie in den Jahren nach dem Kriege
zur Folge haben follte. Ob nicht der Kropf früher oder

später die Wirkung haben wird,
prophylaxe wird zurückrufen?"

Preisausschreiben

zu adressieren und mit der Aufschrift zu versehen: „Bewerbung
um den Großen Österreichischen Staatspreis für Musik (bzw. für
Literatur) 1937". Die Einreichung dieser Preisbewerbungen kann
entweder persönlich in der Einlaufstelle i»es Bundesministeriums
für Unterricht oder durch die Post mittels rekommandierten
Schreibens erfolgen. Werke, die erst nach dem 15. Juli 1937 eingereicht, bzw. der Post übergeben wurden, können zur Preisbewerbung nicht mehr angenommen werden.
7. Der Bewerbung um den Würdigungspreis sind
a) eine kurze Lebensbeschreibung,
b) ein Verzeichnis aller bisher veröffentlichten Werke des Bewerbers,
e) die Erklärung beizuschließen, daß der Bewerber mit den
Bedingungen dieses Preisausschreibens einverstanden ist.
8. Die Einreichung um den Förderungspreis hat unter Angabe
des vollen Namens, des Berufes und der Anschrift des Preisbewecbers zu erfolgen. Der Einreichung ist die schriftliche Erklärung, daß der Preisbewerber mit den Bedingungen des Preisausschreibens einverstanden ist, beizuschließen.
9. Bei der Preisbewerbung um die Förderungspreise für Musik
und Literatur find sowohl veröffentlichte Werke, die innerhalb
der letzten drei Jahre (gerechnet vom 15. Juli l. I.) erschienen
sind, wie auch bisher nicht veröffentlichte Werke zugelassen. Werke,
die bereits mit einem Preise ausgezeichnet wurden, sind von der
Bewerbung ausgeschlossen.
1t). Zur Preisbewerbung sind im Jahre 1937 auf dem Gebiete
der Musik „Opernkompositionen", auf dem Gebiete der Literatur
„Epische Dichtungen" zugelassen.
Als „O p e r n k o m p o s i t i o n e n " können die vollständigen
Orchesterpartituren vertonter dramatischer Sprachwerke (Lustspiele, Schauspiele, Trauerspiele) mit oder ohne verbindendem (gesprochenem) Vers- oder Prosatext, die sich für eine Bühnenaufführung eignen und eine Aufführungsdauer von 3 Stunden (ohne
Pausen) nicht übersteigen, eingereicht werden. Die Einreichung
mehrerer selbständiger Opernkompositionen, die zusammen eine
Aufführungsdauer von 3 Stunden nicht übersteigen, ist zulässig.
Kompositionen von Operetten, Singspielen und Sprechstücken mit
Gesangseinlagen gelten nicht als Opernkompositionen im Sinne
dieses Preisausschreibens.
Den Einreichungen ist die der Komposition zugrundeliegende
dramatische Dichtung in Buchform oder in Maschinabschrift abgesondert beizugeben. Eine Wertung der O p e r n d i c h t u n g ist
mit der Zuerkennung des Förderungspreifes für Musik nicht
verbunden.
Als „epische D i c h t u n g " können Romane in Prosa oder
Epen in Versen eingereicht werden, denen eine sittliche Idee zugrunde liegt, die in dem betreffenden Werk in würdiger Form
dichterisch verarbeitet und verlebendigt erscheint. Der Umfang der
einzureichenden Werke muß mindestens zehn Druckbogen, d. s.
zirka 160 Druckseiten eines Buches im normalen Oktaoformat
betragen. Von einem Preiswerber kann — wegen des Umfanges

für die im Jahre 1937 zur Verleihung gelangenden Großen Oesterreichischen Ttaatspreise auf dem Gebiete der Musik und der
Literatur
Die im Jahre 1934 gestifteten Großen Österreichischen Staatspreise auf dem Gebiete der Musik und der Literatur gelangen im
Jahre 1937 nach folgenden Bestimmungen Zur Verleihung:
1. Jeder der beiden Staatspreise beträgt v i e r t a u s e n d Schilling.
2. Die Staatspreise werden vom Bundesminifter für Unterricht
auf Grund von Vorschlägen der beiden für den Musikpieis und
für den Literaturpreis eingesetzten Preisrichterkollegien nur für
hervorragende Schöpfungen auf dem Gebiete der Musik und der
Literatur verliehen, welche nach Form und Gehalt als dem
österreichischen Kulturkreis zugehörig und als Bereicherung des
österreichischen Kulturgutes zu werten sind.
3. Mit diesen Staatspreisen können nur österreichische Bundesbürger, die in Oesterreich leben und schaffen, bedacht werden.
4. Die Preife werden im Jahre 1937 je zur Hälfte als „Wüldigungspreife" zur Anerkennung des Gesamtschaffens eines österreichischen Komponisten, bzw. Dichters und als „Förderungspreise"
für bestimmte einzelne Werke eines österreichischen Komponisten,
bzw. Dichters verliehen werden. Der Würdigungspreis ist unteilbar und kann daher nur e i n e m Künstler verliehen werden. Den
Preisrichterkollegien steht das Recht zu, allenfalls auch die ungeteilte Verleihung des ganzen Staatspreises (Würdigungspreis und
Förderungspreis an e i n e n Künstler, bzw. die Aufteilung des
„Färderungspreises" auf mehrere Künstler in der Weise in Vorschlag zu bringen, daß dieser Preis in zwei gleiche Teile von je
1000 8 geteilt wird.
5. Die Preisrichterkollegien sind bei ihren Vorschlägen für, die
Verleihung des Würdigungspreises, bzw. auf Verleihung des
ganzen (ungeteilten) Staatspreises an einen Künstler lediglich an
die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 dieses Preisausschreibens
gebunden. Diese Preise können daher über die im freien Ermessen
der Preisrichterkollegien liegenden Vorschläge auch einem Künstler verliehen werden, der sich um den Staatspreis nicht gemäß
Punkt 6 beworben hat.
Die Verleihung des Förderungspreises findet dagegen nur auf
Grund einer Preisbewerbung statt. Der Förderungspreis kann
daher nur an Künstler vergeben werden, die sich an der Preisbewerbung beteiligt haben.
6. Bis zum 15. Juli 1937 können sich Künstler sowohl um die
Förderungspreise wie um die Würdigungspreise bewerben. Die
Bewerbungen haben mit Zuschrift an das Preisrichterkollegium in
verschlossenem Kuvert zu erfolgen. Sie sind an das Bundesministerium für Unterricht (Einlauj stelle, Wien, I., Minoritenplatz 5,

daß man die Kropf-

Mit der vorliegenden Berichterstattung wurde versucht, einen allgemeinen Ueberblick über die schulärztliche Tätigkeit in den städtischen Volks- und Hauptschulen zu geben, der die Entwicklung, den Umfang und
den gegenwärtigen Stand des schulärztlichen Dienstes
unter Festhalten der wichtigen zeitlichen Ereignisse aufzeigen soll. Die in den einzelnen Abschnitten kurz eingeflochtenen Abhandlungen sollen die statistischen Befunde erläutern und erklären; sie mögen aber auch dartun, unter welchen Gesichtspunkten die Schuljugend
schulärztlich versorgt wird; sie mögen insbesondere dienen dem besseren Verständnisse für die gefundheitliche
Beobachtung der Jugend durch Schule und Elternhaus.
Aus der Berichterstattung möge aber auch ersehen werden, daß neben der statistischen Bearbeitung die schulärztliche Tätigkeit zu wirklich durchgreifenden praktischen Erfolgen führt und daß praktische Arbeit geleistet
wird zum gesundheitlichen Wohle der heranwachsenden
Jugend.