Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.2

- S.8

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s
auf große Schwierigkeiten. I n den wenigen Fällen, in
denen den Herbergsbesuchern ein Verdienst oder der Bezug der Arbeitslosenunterstützung nachgewiesen werden
kann, wird die Entrichtung der Gebühr vorgeschrieben.
An die Herbergsinsassen wurde täglich zum Frühstück
Milchkaffee mit Brot, zum Abendessen Maggisuvpe mit
wechselnden Einlagen und Brot ausgegeben. Die Verpflegsausgaben betrugen 8 12.581.45," sie haben sich infolge der geringeren Besucherzahl gegenüber 1935 um
8 1042.30 vermindert. Während der Zeit der Winterhilfe erhielten die Insassen am Nachmittag eine Schale
Tee mit Milch und Brot.
Am Weihnachtsabend wurden die Herbergsinsassen
wie alle Jahre im Rahmen einer schlichten Ehristbaumfeier mit einer Kleinigkeit beschenkt. Beteilt wurden 68
Männer mit Rauchwaren (je nach Wunsch Zigaretten,
Zigarren oder Pfeifentabak) und 32 Frauen mit einer
kleinen Packung Aufschnitt und einem Weihnachtszelten. Außerdem erhielten alle Insassen an diesem Abend
ein ausgiebiges Nachtmahl.
2. Herberge in der Herrengasse (Iugendwanderherberge) :
Die städt. Iugendwanderherberge war von Anfang
April bis Ende Dezember d. I . geöffnet. Es standen für
Knaben ein Schlafraum im Parterre mit 14, im I. Stock
ein solcher mit 35 und für Mädchen im I. Stock des Gebäudes ein Raum mit 22 Strohsackbetten, somit insgesamt 71 Betten zur Verfügung.
Die Anzahl der Nächtigungen betrug 3621. Es ist dies
gegenüber dem Jahre 1935 (2256) eine Steigerung um
1365 Nächtigungen.
Von den Nächtigungen entfielen 3107 auf Knaben
und 514 auf Mädchen. Die Besucher wurden in 41 I u gendgruppen zu insgesamt 949 Personen geführt, während der Rest Einzelwanderer waren. Von den Gruppen
nächtigten
28 Gruppen mit 662 Personen je 1 Nacht
9
..
„ 181

„ 2 Nächte
4

„ 106

„ 3

Die Einzelwanderer (2279 Nächtigungen) verblieben
zum Großteil nur 1 Nacht. Auf die verschiedenen Staaten verteilen sich die Nächtigungsziffern folgend:
3321 Osterreich, 56 Deutsches ^Reich, 78 Tschechoslowakei, 7 Holland, 42 Dänemark, 21 Frankreich, 12 Schweden, 20 England, 4 Schottland, 17 Schweiz, 4 Polen,
7 Belgien, 8 Ungarn und 24 Amerika.
An Nächtigungsgebühren wurden insgesamt 8 1810.30
eingenommen.
Die Betriebsführung war, soweit es die unzulänglichen, für die Herberge zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gestatten, klaglos. Man war bemüht, den Jugendlichen den Aufenthalt in jeder Hinsicht zu erleichtern. So wurden billiges Frühstück, Mittag- und Abendessen vermittelt, Weisungen für die zweckmäßigste, erfolgreiche Besichtigung der Sehenswürdigkeiten der
Stadt ausgegeben, im Wege direkter Verhandlungen
mit den in Betracht kommenden Stellen Ermäßigungen
für den Besuch der verschiedenen Museen und der Benützung der Lokal- und Bergbahnen erwirkt.

Nriegsgraberfürsorge
I n letzter Zeit soll es vorgekommen sein, daß Einzelgräber von Kriegsteilnehmern (das sind Personen, die
während ihrer Kriegsdienstleistung gefallen oder ihren
Kriegsverletzungen bzw. einer im Kriegsdienste zuge-

.Amtsblatt Nr. 2
zogenen Krankheit erlegen sind) vielfach nicht die gebührende Behandlung fanden, ja es sollen sogar solche
Gräber wegen Nichtbezahlung eines neuerlichen Mietbetrages aufgelassen und weiter vermietet worden sein.
Da ein solches pietätloses Vorgehen auf das gröblichste
gegen die Tradition und gegen das den toten Helden des
Weltkrieges schuldige Dankgefühl verstößt und in der
Öffentlichkeit einen üblen Eindruck machen muß, wird
auf das Gesetz vom 2. Juli 1925, VGVl. Nr. 257, welches
die Erhaltung der Kriegsgräber, einschließlich der Einzelgräber, regelt, aufmerksam gemacht und im nachfolgenden die aus diesem Gesetze sich ergebenden hauptsächlichsten Verpflichtungen neuerlich kundgemacht:
„§ 1. Der Eigentümer eines Grundstückes, in welchem
Kriegergräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der würdigen Instandhaltung
der Gräber dienen.
Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen
öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und
der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.
§ 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
Gräber aller nach dem 1. August 1914 im Bundesgebiet
beerdigten Personen, die im Zeitpunkte ihres Todes entweder Angehörige der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, eines ihr im
Weltkriege verbündeten oder eines feindlichen Staates
waren oder zum Gefolge einer dieser Streitkräfte gehörten.
Sie gelten gleicherweise für die Gräber jener Angehörigen der eben erwähnten Mächte, welche als Kriegsgefangene oder als Zivilinternierte nach dem angeführten Zeitpunkte im Bundesgebiete bestattet wurden.
§ 4. Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Gesetzes (verlautbart am 8. August 1925) abgeschlossene
Verträge über die Beanspruchung von Grundstücken für
Zwecke der Kriegergräberfürsorge verlieren mit dem bezeichneten Tage ihre Gültigkeit."
Die Einhaltung der besagten gesetzlichen Verpflichtungen obliegt sowohl den Gemeinden wie Religionsgesellschaften als auch den konfessionellen Verbänden als
Friedhofseigentümer.

Ermäßigung öes Grunöpreises für öen
Vezug elektrischen Htromes für
minöerbemittelte Haushalte
Auf Grund des Beschlusses des Gemeindetages vom
29. Jänner 1937 kann im Verwaltungsjahre 1937 minderbemittelten Haushaltungsvorständen eine Ermäßigung des Grundpreises des elektrischen Stromes auf
8 1.— je Wohnung und Monat gewährt werden. Die
Gesuche um diese Ermäßigung sind unter Benützung der
beim Torwart des Rathauses erhältlichen Vordrucke bis
längstens 15. März d. I . im Rathause, 2. Stock, Zimmer
Nr. 95, abzugeben. Für die Zuerkennung der Begünstigung ist die Höhe des Gesamteinkommens der in einer
Wohnung befindlichen Verwandten maßgebend, das für
eine Person 8 150.—, für jede weitere Person um 8 30.—
mehr, nicht überschreiten darf. Dem Ansuchen sind die
Einkommensnachweise beizulegen, widrigenfalls die Annahme verweigert wird.