Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.2

- S.7

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Amtsblatt Nr. 2.
Ausweiszwang gilt für die Zustellung durch den Gewerbeinhaber selbst nicht. Die Ausweisurkunden sind bei
der Zustelltätigkeit stets mitzuführen. Sie werden auf
Ansuchen des Bäckers von der zuständigen Zunft (dem
nach den Satzungen damit betrauten Vertrauensmann,
wenn eine Bezirksleitung besteht, vom Bezirkszunftmeister) oder, wenn der Betrieb fabriksmäßig ist, vom Landesverband der Industrie mit Gültigkeit für die Dauer
eines Jahres ausgestellt und sind mit dem Lichtbild des
Zustellers zu versehen. I n ihnen wird insbesondere angeführt, daß dieser im Sinne des § 60a GO. und der
eingangs angeführten Verordnung berechtigt ist, im Auftrag des namentlich angeführten Bäckers bestelltes Brot
und sonstige bestellte Backwaren an die Kunden desselben Zuzustellen. Vorgesehen erscheint, daß für jeden
einschlägigen Betrieb nur eine bestimmte Höchstzahl oder
eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betriebe Beschäftigten festzusetzende Zahl von Ausweisurkunden
ausgestellt werden darf. Endlich werden die Bäcker verpflichtet, an den zur Zustellung von Brot oder sonstigen
Bäckerwaren verwendeten Verkehrsmitteln (Kraftfahrzeugen, Fahrrädern usw.) und Geräten (Körben oder
dgl.) einen deutlich sichtbaren Vermerk anzubringen, aus
dem der Name (die Firma) und der Standort des Unternehmens klar hervorgehen.

Vieh-uns ßleischbeschau/Abhaltung
eines Kurses für Laiensteischbeschauer
Auf Grund des § 1, Beilage I, zur Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und
für soziale Verwaltung vom 6. September 1924, VGVl.
Nr. 342, wird ein Kurs zur Ausbildung von Laienfleischbeschauern im Schlachthofe der Stadt Innsbruck
abgehalten werden.
Zu diesem Kurse werden über eigenhändig geschriebene Ansuchen nur solche Personen zugelassen, die
1. zufolge beizubringenden Tauf- und Geburtsscheines
das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr
noch nicht überschritten haben,
2. ein amtsärztliches Zeugnis beibringen, daß sie für
den Dienst eines Laienfleischbeschauers körperlich tauglich und im Vollbesitze ihrer Sinne sind,
3. ein Zeugnis ihrer Heimatsgemeinde beibringen, in
dem ihre Unbescholtenheit und Vertrauenswürdigkeit
bezeugt wird und
4. des Lesens und Schreibens vollkommen mächtig
sind.
Der Kurs beginnt am 1. März, 8 Uhr früh, und dauert
bis 13. März 1937.
Anmeldungen für den Besuch dieses Kurses sind bis
längstens 22. Februar 1937 an den Leiter des städtischen
Schlachthofes, Vet.-Rat Dr. Heinrich Zoller, zu richten,
welchem auch die Überprüfung der geforderten Nachweise
obliegt.
Jeder Kursteilnehmer hat zu Beginn des Kurses den
Betrag von 16 8 bei der Schlachthofleitung zu erlegen,
welcher Betrag den den Unterricht leitenden Tierärzten
für ihre Mühewaltung zufällt.

Die Taxe für die nach Beendigung des Kurses am
13. März 1937 im Schlachthofe Innsbruck stattfindende
Prüfung beträgt 9 8.
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, für welches außer der Stempelgebühr von 1.50 8
noch eine Ausstellungsgebühr von 50 F zu entrichten ist.
Zufolge Punkt 6 des § 4 der obgenannten Ministerialverordnung sind Personen, die das Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers, Abdeckers (Wasenmeisters) oder den
Handel mit Tieren oder tierischen Produkten betreiben,
sowie solche, die Agenten einer Versicherung sind, vom
Amte eines Laienfleischbeschauers ausgeschlossen.
Hievon wird die Vezirkshauvtmannschaft mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, Vorsorge zu treffen, daß jene
Gemeinden, in denen sich etwa noch Fleischbeschauer befinden, die nicht den nötigen Befähigungsnachweis erbringen können, eine geeignete Person zum Kurse entsenden.
Die Abhaltung des Kurses wird unter einem in den
Merkblättern für die Gemeinden verlautbart.
Zusatz für den Stadtmagistrat in Innsbruck
Bei der Abhaltung des Kurses und der Prüfung wäre
nach den einschlägigen Bestimmungen der Beilage I der
obgenannten Ministerialverordnung vorzugehen.

Die stäöt. Herbergen im Jahre
1. Herberge in der Hunoldstraße (Obdachlosenherberge):
I m Jahre 1936 waren in der städt. Herberge 35.986
Nächtigungen zu verzeichnen. Die Zahl der Nächtigungen hat sich gegenüber dem Jahre 1935 (39.023) um 3037
verringert.
Die Nächtigungen verteilen sich auf die einzelnen
Monate wie folgt:
Jänner
3404 Juli
2843
Februar
3114 August
2793
März
3320 September
2653
April
3234 Oktober
2877
Mai
3025 November
2967
Juni
2734 Dezember
3022
Der tägliche Durchschnittsbelag betrug 98 Personen,
und zwar:
61 Männer (d. i. rund 62 ^ des Gesamtbelages),
36 Frauen (d. i. rund 37 ^ des Gesamtbelages),
1 Kind (d. i. rund 1 ^ des Gesamtbelages).
Der durchschnittliche tägliche Velagsbedarf hat sich gegenüber dem Vorjahre bei den Männern um 2, bei den
Frauen um 5 und bei den Kindern um 1 Bett vermindert.
Die vorgeschriebene Nächtigungsgebühr von 50 F
konnte nur in 3715 Fällen hereingebracht werden; sie
ergab 8 1857.50 an Einnahme. Es zeigt sich somit gegenüber dem Jahre 1935 ein Einnahmenrückgang von
8 499.50. 32.271 Nächtigungen mußten kostenlos gewährt werden. Die EinHebung der Gebühr stößt wegen
der Arbeitslosigkeit der Herbergsinsassen, die meist sonst
noch von der Stadtgemeinde unterstützt werden müssen,

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