Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.2

- S.6

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.Amtsblatt Nr. 2

Hrbeitslosenstanö im
Htaötgebiete Innsbruck am 5s. Jänner ^^57
Insgesamt vorgemerkt sind

Manner

2282

Frauen 1193
Zusammen: 3475
Hievon sind unterstützt:

Männer

2098

Frauen

918

Zusammen: 3016
Die 3475 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die
einzelnen Berufsklassen wie folgt:
Frauen Zusam.
Männer
1
8
7
1. Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei
2. Bergbau und Ealinenwesen
7
65
58
3. Stein-, Ton- und Glasindustrie
2
779
777
4. Baugewerbe und dessen Nebenberufe
5. Wasserkraft- und Elektrizitäts-Werke
321
321
6. Metallindustrie

132
132
7. Holzindustrie, Tapezierergewerbe

8
8
8. Leder- und Häuteindustrie
86
15
101
9. Textilindustrie
83
78
161
10. Bekleidungsindustrie
11
20
9
11. Papierindustrie
32
42
10
12. Graphische Industrie

1
1
13. Chemische Industrie
2
131
129
14. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
772
601
171
15. Hotel-, Gast- und Schankgewerbe
143
83
226
16. Handel
162
5
157
17. Transport und Verkehr

7
7
18. Bank- und Versicherungswesen
25
66
41
19. Körperpflege und Reinigungswesen
14
6
8
20. Heilkunde und Gesundheitswesen
21. Lehr-, Vildungs-, Kunst- und Unter6
22
16
haltungsberufe
22. Rechtsberatungsberufe (Advokaten,
4
4
Notare usw.)

2
2
23. Oeffentlicher Dienst
1
16
17
24. Haushaltungsberufe
25. I n verschiedenen Industriezweigen
223
191
414
vorkommende Berufe
Summe:

2282

1193

3475

2) V e r s c h l e i ß d e r T a b a k f a b r i k a t e .
An allen Sonntagen, ferner am Ehristtag, Neujahrstag und Fronleichnamstag, am 1. Mai (Staatsfeiertag)
und an Feiertagen, denen ein Sonn- oder Feiertag folgt
oder vorausgeht, ist der Verschleißbetrieb grundsätzlich
nur vormittags auf die Dauer von höchstens 4 Stunden
gestattet.
Die übrigen Feiertage sind, soweit in einzelnen Verwaltungsgebieten nicht Sonderbestimmungen bestehen,
hinsichtlich des Verschleitzbetriebes den Wochentagen
gleichguhalten.
!>) V e r s c h l e i ß v o n N e b e n a r t i k e l n .
Für den Verschleiß von ärarischen Wertzeichen, Staatslotterielosen, Rauchrequisiten und Zeitungen haben die
Bestimmungen über die Verschleißzeit der Tabakfabrikate sinngemäße Anwendung zu finden.
Der Verschleiß von anderen Nebenartikeln, wie g. V.
von Schreibrequisiten und dergleichen ist an Sonntagen
und an den (oben angegebenen) Feiertagen nur insoweit
gestattet, als deren Verschleiß nach den gewerberechtlichen Vorschriften auch in anderen, solche Artikel führenden Handelsgeschäften zulässig erscheint.
2. Für die n i c h t s e l b s t ä n d i g e n T r a f i k e n
(die bloß als Nebengeschäft in Verbindung mit einem der
Gew.-Ordg. unterliegenden Geschäfte geführt werden)
haben hinsichtlich des Geschäftsbetriebes an Sonn- und
Feiertagen die (unter Z. 1, Buchst. !>, wiedergegebenen)
Anordnungen auch hinsichtlich des Verschleißes von Tabakfabrikaten und aller sonstiger Nebenartikel sinngemäß Anwendung zu finden.
Falls jedoch die Einrichtung der Vetriebsstätte eine
derartige räumliche Scheidung des Gewerbebetriebes von
der Trafik ermöglicht, daß die Einhaltung der für den
Gewerbebetrieb geltenden gewerberechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Sonntags- und Feiertagsruhe verläßlich verbürgt erscheint, gelten auch für den Betrieb derartiger Trafiken dieselben Bestimmungen wie für die
selbständigen Trafiken.
Festsetzung des Beginnes und Endes der Verschleißzeit
und Abänderungen der vorstehenden Bestimmungen
stehen der Verschleißbehörde zu.

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 31. Dezember 1936
ergibt sich eine Zunahme um 181 Personen.

Vie Honn- unö Feiertagsruhe öer
Labatverschleißer
I n der Bevölkerung, wie auch bei einzelnen Tabakverschleißern scheinen die Vorschriften über die für Tabak-Trafiken geltende Sonn- und Feiertagsruhe nicht
hinreichend genug bekannt Zu sein. Nachstehend wird daher die diese regelnde Verordnung des Finanzministeriums vom 10. Juni 1911, Zl. 44236, auszugsweise wiedergegeben:
1. Für die s e l b s t ä n d i g e n T r a f i k e n (die als
Hauptgeschäfte ohne Verbindung mit einem der Gew.^
Ordg. unterliegenden Geschäfte geführt werden) gelten
folgende Vorschriften:

Einführung öes Ausweiszwanges für
Zusteller von Väckerwaren
Nach der mit 1. April 1937 in Kraft tretenden Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr,
BGVl. Nr. 461/1936, dürfen Bäcker — gleichgültig, ob sie
einen handwerksmäßigen oder fabriksmäßigen Betrieb
führen — und Müller, die die Erzeugung von Backwaren
als Nebengewerbe betreiben, zur Zustellung von Brot
oder sonstigen Väckerwaren an Kunden, die nicht Wiederverkäufer sind, nur Personen verwenden, die mit
einer gültigen Ausweisurkunde versehen sind. Ausweisurkunden dürfen nur für die mit dem Bäcker im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten und die
nachweislich in einem Arbeitsverhältnis zu diesem
stehenden Personen (§ 73 GO.) ausgestellt werden. Der