Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.2

- S.5

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Amtsblatt Nr. 2.
verursachte bei der Verlegung der 4 Meter langen Gußmuffenrohre einen sehr großen Zeitaufwand durch Pumparbeit. Hiezu kam noch die Notwendigkeit, das Siedlungsgelände nördlich vom Gießen mit Hilfe von Tonrohrleitungen und offenen Erdgräben zu entwässern. Daher war eine
Vermehrung der bewilligten Schichtenzahl um 1900 Schichten
notwendig: die Genehmigungen des Landesarbeitsamtes
wurden mit Schreiben Sch. 8/33 vom 2. Juli 1935 und mit
Schreiben Sch. 8/36 vom 30. Juli 1935 erteilt.
Der FAD. wurde durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 304, und die Verordnung vom 10. April 1933, BGBl. Nr. 126, gesetzlich in
Oesterreich eingeführt.
FAD. ist die freiwillige Betätigung von Arbeitslosen bei
gemeinnützigen, zusätzlichen, also ohne FAD. nicht durchführbaren Arbeiten, die vom Landesarbeitsamte zur Durchführung im FAD. zugelassen werden. Der FAD. begründet
kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsdienstwillige erwirbt also auch nicht das Recht zum Bezüge
der Arbeitslosenunterstützung nach beendeter Arbeit, auch
wenn die nötige Anzahl von Arbeitswochen in einem bestimmten Zeitraum vorliegen würde.
Der Bezug der Arbeitslosen- oder Notstandsunterstützung
kann nach Beendigung der Arbeit ohne weitere WarteZeit wieder aufgenommen werden, falls der Bezug bei Beginn der Arbeiten vorlag.
Die Bauschvergütung wird grundsätzlich nur" durch 280
Tage, gerechnet jeweils innerhalb der letzten zwei Jahre, gewährt.
Der Träger des FAD., im gegenständlichen Fall also die
Stadtgemeinde Innsbruck, erhielt für Arbeitsdienstwillige,
die zur Zeit der Bewerbung
a) im Bezüge der Arbeitslosen- oder Notstandsunterstützung standen, eine tägliche Bauschvergütung (einschl. der Sonn- und
Feiertage) von 8 2.50,
b) aus dem Bezüge der Arbeitslosen- oder Notstandsunterstützung
noch nicht länger als ein Jahr ausgeschieden waren, eine tägliche Bauschvergütung von 8 2.—,
e) das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten und für welche
Punkt a) nicht zutraf, eine tägliche Vauschvergütung von 8 2.—
durch Vermittlung des Arbeitsamtes und des Landesarbeitsamtes von der Buchhaltung der Tiroler Landeshauptmannschaft
überwiesen.
Der Bezug der Arbeitslosen- oder Notstandsunterstützung ruht
auf die Dauer der Zugehörigkeit zum FAD. Die Bauschver. gütung wird für einen Arbeitsdienstwilligen nur auf die Dauer
von 280 Tagen innerhalb der letzten zwei Jahre gewährt.
Für Arbeitsdienstwillige, welche den Bedingungen der

Punkte a), d), e) nicht entsprachen, also schon länger als ein
Jahr ausgesteuert, oder innerhalb der letzten zwei Jahre
mehr als 280 Tage beim FAD. tätig waren, wurde keine
Vauschvergütung gewährt. Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Sch. 8/11 vom 16. Jänner 1935 jedoch wurde für
30 Prozent des Gesamtbeschäftigtenstandes die im Gesetze
vorgesehene Höchstdauer für die Gewährung der Vauschvergütung verlängert.
Obwohl die Siedler zur Mitarbeit bei allen Bauarbeiten
während der ganzen Baudauer verpflichtet waren, wobei sie,
wenn möglich, dem FAD. angehörten, könnten doch nur 14
Siedler, bzw. Söhne von Siedlern dieser Verpflichtung teilweise genügen. Der Rest war an der Mitarbeit verhindert
und mutzte dafür im allgemeinen eine Vergütung von 8 12.—
je Arbeitswoche leisten, was einem Gesamtbetrage von
8 240.— für die ganze Bauzeit entfprach.
Zur Unterstützung besonders Armer, welche schon lange
Zeit ausgesteuert waren, beschäftigte die Stadtgemeinde auch
solche Arbeiter, für welche das Landesarbeitsamt keine

Vaufchvergütung gewährte. Die Lohnsumme für solche Arbeiter, welche nach den Lohnsätzen des FAD. entlohnt wurden, erreichte einen Betrag von rund 8 7.115.—.
Die Entlohnung der Arbeitsdienstwilligen erfolgte nach
Schichten, wobei Sonn-, Feier- und Regentage mitgezahlt
wurden. Die wöchentliche Pflichtarbeitszeit betrug 48 Stunden. Die an Feier- und Regentagen entfallenden Arbeitsstunden waren in derselben Woche von denselben Arbeitern
möglichst einzubringen. Ab 1. Jänner 1935 durften die an
Feiertagen entfallenen Stunden nicht mehr eingebracht werden.
Die Aufnahme und der Abbau der Arbeitsdienftwilligen
erfolgte durch das Stadtbauamt in Zusammenarbeit mit
dem Arbeitsamte.
Die Berechnung und Auszahlung der Löhne sowie die Bezahlung der sozialen Lasten für die Arbeitsdienstwilligen erfolgte ebenfalls über das Stadtbauamt.
Höhe der Entlohnung beim FAD.
I) Mitarbeitende Siedler im FAD.
Es arbeiteten nur 6 Siedler ständig mit. 8 Siedler oder
deren Beauftragte arbeiteten nur zeitweise.
1. Hilfsarbeiter: Grundlohn 8 2.50 je Tag; dies ergibt also eine
wöchentliche Entlohnung von 7X8 2.50 ^ 8 17.50.
2. Gelernte Arbeiter: Grundlohn 8 2.50 je Tag, Handwerkerzulage 8 1.— je Werktag; dies ergibt also eine wöchentliche Entlohnung von 7X8 2.50-^6X8 1.— ^
8 23.50.
Die mitarbeitenden Siedler i m F A D . erhielten kein Ve-

kleidungspauschale, da sie ja die eigentlichen Nutznießer der
Bauten sind.
II) Nichtsiedler im FAD.
1. Hilfsarbeiter: Grundlohn 8 2.50 je Tag, Vekleidungsvauschale
8 3.— je Woche oder statt dessen an 5 Tagen ein ausgiebiges
Mittagessen auf der Baustelle; dies ergibt also eine wöchentliche
Entlohnung von 7X8 2.50 > 8 3.— ^
8 20.50.
2. Gelernte Arbeiter: Grundlohn 8 2.50 je Tag, Handwerkerzulage 8 1.— je Werktag, Bekleidungspauschale 8 3.— je Woche
oder 5 Mittagessen wie vor,- dies ergibt also eine wöchentliche
Entlohnung von 7X8 2.50-5-6X8 1 . - ^ 8 3.— - - 8 26.50.

Die ständigen Nachtwächter aus dem FAD. erhielten zum
Hilfsarbeiterlohne eine wöchentliche Zulage von 8 5.—.
Das sogenannte Bekleidungspauschale wurde nicht wöchentlich ausbezahlt, sondern erst nach achtwöchiger Arbeitsdauer; dies hatte den Zweck, einen allzu starken Wechsel
unter den Arbeitern zu verhindern.
Dieses sogenannte Bekleidungspauschale wurde jedoch als
Bestandteil des Lohnes angesehen und unbedingt ausgezahlt.
Soziale Lasten
Die Stadtgemeinde Innsbruck bezahlte für die Arbeitsdienstwilligen die gesamten Beiträge, also Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge, zur Krankenversicherung und zum
Unterstützungsfonds gemäß Lohnklasse V I .
I m Zeiträume vom 15. Oktober 1934 bis 31. März 1935
waren zu entrichten als Sozialversicherungsbeitrag 8 1.35
je Woche, als Veitrag zum Unterstützungsfonds 8 0.14 je
Woche.
Ebenfo wurden in diesem Zeiträume bezahlt die Unfallversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von 8 4.05 je
8 100.— anrechenbarer Lohnsumme.
Ab 1. April 1935 traten neue Beitragssätze in Geltung:
die Unfallversicherung wurde den Arbeiterkrankenkassen angegliedert.
Von nun an entrichtete die Stadtgemeinde die sozialen
Lasten für den FAD. mit einer Beitragsgrundlage von 818.—
je Woche (8 3.— je Werktag): der Sozialversicherungsbeitrag
betrug 8 Prozent, der Beitrag zum Unterstützungsfonds 0.7
Prozent einer mit obiger Beitragsgrundlage errechneten
theoretischen Lohnsumme.
(Fortsetzung folgt.!

Veluchet das Oßadttheater!