Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1972

/ Nr.7

- S.4

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Diese Ausgabe – 1972_Amtsblatt_07
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Ortspolizeiliche Verordnung
über den höchstzulässigen
Schwefelgehalt und Verkokungsrückstand von Heizöl

(Gemeinderatsbeschluß vom 18. 5. 1972)
Gemäß § 18 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBI. 17/1966,
wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Landeshauptstadt
Innsbruck ist beim Betrieb von Ölfeuerungsanlagen aller Art nur die Verwendung von Heizöl zulässig, welches
nachfolgenden
Anforderungen
entspricht:
a) der Schwefelgehalt darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten,
b) der Verkokungsrückstand (Conradson) darf den Höchstwert von 5 Gewichtsprozenten nicht übersteigen.
(2) Durch diese Verordnung werden bestehende Gesetze oder Verordnungen
des Landes und des Bundes, insbesondere die Bestimmungen des ö l feuerungsgesetzes, LGBI. 20/1967, und
der ölfeuerungsverordnung, Bote für
Tirol Nr. 234/1967, nicht berührt.
§ 2

Über Antrag des Bauausschusses
wurden folgende Änderungspläne
beschlossen und gleichzeitig die
entsprechenden Teilstücke außer
Kraft gesetzt: Änderungsplan 15/1,
Kirschentalgasse;
Änderungsplan
98/c, Sillgasse-Museumstr. (Mädchengymnasium);
Änderungsplan
80/ab zum Flächenwidmungsplan
für den Bereich Kranebitten-Hang.
Mehreren Ansuchen um Ausnahmegenehmigung
und
Verringerung
des Vorgartens wurde stattgegeben.
Der Stadtgemeinde Innsbruck wurden für die Errichtung des Hallenbades in der Höttinger Au, für den
Umund
Erweiterungsbau des
Schlacht- und Viehhofes Innsbruck,
II. Bauabschnitt und für die Errichtung der Desinfektionsanstalt in der
Trientlgasse die Genehmigung nach
§ 105 IBO erteilt. Den Stadtwerken
Innsbruck wurden für die Errichtung

Der Stadtsenat hat in seiner Sitzung
vom 12. Juni 1972 folgende Personalmaßnahmen beschlossen:

§3
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden
eine Verwaltungsübertretung und werden mit einer Geldstrafe bis zu S 5000
oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft.
(2) Unabhängig von der Bestrafung
kann der Stadtmagistrat bei einem festgestellten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 1 dem Eigentümer oder
sonst über die Anlage Verfügungsberechtigten den weiteren Betrieb der Ölfeuerungsanlage bis zum Nachweis der
Verwendung vorschriftsmäßigen Heizöles bescheidmäßig untersagen.

zum Rechnungsrat Rechnungs-Oberrerevident Otto Hofer, Mag.-Abteilung III;

§ 4

4

Der öffentlichen Sitzung folgte eine
nichtöffentliche
Beratung
über
Grundstücksangelegenheiten.

Personalnachrichten

(1) Die Organe des Stadtmagistrates
Innsbruck sind in Vollziehung dieser
Verordnung berechtigt,
Grundstücke
und Gebäude, in welchen sich Ölfeuerungsanlagen oder zu Ölfeuerungsanlagen gehörige Lagerbehälter befinden,
zu betreten, die erforderlichen Messungen vorzunehmen sowie Proben
von Heizöl zu entnehmen.
(2) Die über die Liegenschaften, Gebäude und Ölfeuerungsanlagen Verfügungsberechtigten haben den Zutritt,
die Messungen und die Entnahme von
Ölproben im Sinne des Abs. 1 zu gestatten und alle mit der Angelegenheit
zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

(1) Diese Verordnung tritt an dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1
finden keine Anwendung auf die Verwendung von Heizöl, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beim Verbraucher eingelagert war.

einer Trafostation in der Kreuzgasse eine Vorgartendispens und
die Genehmigung nach § 105 IBO,
für die Errichtung von Umspannstellen in der Speckbacherstraße,
Stiftgasse, am Prügelbauufer, in
der Burghard-Breitner-Straße, Roßbachstraße und Dr.-Stumpf-Straße
die Genehmigung nach § 105 IBO
erteilt. Weiters wurde den Stadtwerken Innsbruck — Gaswerk für die
Errichtung einer vollautomatischen
Flüssiggas-Luft-Mischanlage
auf
der Gp. 709 KG Innsbruck nach
Maßgabe der eingereichten Pläne
eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 a IBO und eine Genehmigung nach § 105 IBO unter Einhaltung bestimmter Bedingungen
erteilt.

Bestellungen

Zum Vorstand der Miet- und Pachtzinsstelle Oberrechnungsrat Ludwig Teissl,
Mag.-Abteilung IV;
zum Vorstand des Amtes für Umweltschutz Amtsrat Johann Jilg, Mag.-Abteilung IV.
Beförderungen

Zum Magistratsoberkommissär Magistratskommissär Dr. Klaus Kaspar; zum
Amtsrat Amtssekretär Helmut Dörfler,
Geschäftsstelle der KUF, Mag.-Abteilung I;

zum
Amtsoberevident
Amtsrevident
Walter Schwamm, Magistratsdirektion
(Wirkung 1.1. 1973);
zum prov. Rechnungsoberrevident prov.
Rechnungsrevident Anton Neuner, Gehalts- und Lohnrechnungsstelle;
zum Fachinspektor Oberkontrollor Walter Resch, Mag.-Abteilung I;
zum Oberkontrollor der Dienstklasse
IV die Oberkontrollore Johann Hatzi,
Mag.-Abteilung VI, Johann Oberschmid,
Mag.-Abteilung VII, Franz Schatz, Mag.Abteilung IV, Herbert Rossi, Mag.Abteilung IX;
zum Oberkontrollor der Dienstklasse III
Kontrollor Marianne Lamprecht, Mag.Abteilung I und prov. Kontrollor Josef
Pointner, Mag.-Abteilung VI;
zum Schulwart der Dienstklasse III
Schulwart der Dienstklasse II Alois
Poll, Mag.-Abteilung II.

Überstellungen

In Verwendungsgruppe B Adjunkt Ernst
Trenker, Mag.-Abteilung VII;
in Verwendungsgruppe C prov. Kanzlist Hermann Zorn, Hauptregistratur.
Pragmatisierungen

In das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurden übernommen:
Als prov. Magistratskommissär der Vertragsangestellte Mag. rer. soc. oec.
Klaus Menardi, Mag.-Abteilung I;
als prov. Rechnungsassistent der Vertragsangestellte Hans Rasberger, Mag.Abteilung VI;
als prov. Adjunkt der Vertragsangestellte Walter Vogt, Mag.-Abteilung VI, und
Heinrich Geiger, Erhebungsamt;
Als Oberfeuerwehrmann die Feuerwehrmänner Fritz Brandacher, Johann
Egg, Hansjörg Hangl, Nikolaus Hörtnagl, Reinhard Rabeder, Josef Reifer,
Peter Singer, Alois Weger und Peter
Weidacher sowie die Feuerwehrmänner Reinhard Kinzner und Engelbert
Stern;
als prov. Kanzlist der Vertragsangestellte Peter Lerchster, Hauptregistratur;
als prov. Schulwart die Vertragsangestellten Franz Darnhofer und Franz Ortner, Mag.-Abteilung II;
als prov. Beamter in handw. Verwendung die vertraglichen Arbeiter Kurt
Haitzmann,
Josef
Hochwimmer,
Günter Lorenz, Helmut Pitti, Anton
Soyer und Gustav Wieser, Mag.-Abteilung VI.

Pensionierungen
Mit 1. Juli 1972 wurden in den dauernden Ruhestand versetzt: Branddirek-