Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1971

/ Nr.4

- S.1

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A M T S C3 BLATT
DER

LANDESHAUPTSTADT

Nummer 4

34.

IN N S B R U C K

Jahrgang

A p r i l 1971

25 Jahre demokratischer Gemeinderat
Von A r c h i v d i r e k t o r
Wenn mit den folgenden Ausführungen an ein stadtgeschichtlich
wahrhaft denkwürdiges Ereignis
erinnert wird, so geschieht dies
nicht der „Jubiläumsfeier" wegen,
sondern um ein echtes Gedenken
anzuregen, ein Nacherleben jener
Wertschätzung der demokratischen
Ordnung, von welcher die Frauen
und Männer erfüllt waren, die nach
langen Jahren einer autoritären
Staats- und Gemeindeführung an
die Wiederaufrichtung der alten
demokratischen
Verfassung geschritten sind.
Die gesetzliche Grundlage für die
Konstituierung
des Innsbrucker
Gemeinderates bildete das am 9.
März 1921 vom verfassungsgebenden Tiroler Landtag beschlossene
„Gemeindestatut für die Landeshauptstadt Innsbruck", bzw. die in
vollem Umfang als § 12 einen integrierenden Bestandteil dieses Statutes bildende „Gemeindewahlord-

Bürgermeister Dr. Anton
im Stadtarchiv.

Dr. F r a n z - H e i n z H y e

nung für die Landeshauptstadt
Innsbruck" vom 4. Juni 1919 (Landesgesetzblatt 1919, Nr. 37 und
1921, Nr. 30).
Gemäß
diesem
Gemeindestatut
schritten die Bürger Innsbrucks jedoch nur in den Jahren 1919—1933
alle zwei Jahre zur Wahl bzw. Ergänzungswahl ihrer insgesamt vierzig Mitglieder zählenden Stadtvertretung, — zum letzten Male am
23. April 1933.
Der im Jahr 1934 vollzogene Wandel der Bundesverfassung, wonach
Österreich zu einem nach autoritärem Prinzip regierten Ständestaat verändert wurde, brachte
auch für Innsbruck das Ende seiner
demokratischen
Stadtverfassung.
An ihre Stelle trat mit Landtagsbeschluß vom 10. Juli 1935 (Landesgesetzblatt 1935, Nr. 35) das
sogenannte „Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck". Dieses
„Stadtrecht" genannte Gemeinde-

M e l z e r (1945-1951). Nach e i n e m

Porträt

v o n Walter

H o n e d e r , 1950,
(Foto: M . Hye)

Statut legte das Gemeinderegiment
in die Hände eines von den Berufsständen ausschließlich aus den
Reihen der „vaterländischen Front"
auf vier Jahre gewählten 28 Mitglieder zählenden „Gemeindetages",
dem u. a. die Wahl des Bürgermeisters und über dessen Vorschlag die Wahl eines Bürgermeister-Stellvertreters oblag. Da sich
jedoch die Organisierung der Berufsstände verzögerte, wurden die
ersten Mitglieder des am 3. Oktober 1935 zu seiner Konstituierung
zusammengetretenen
Gemeindetages vom Landeshauptmann ernannt. Lediglich der Bürgermeister,
Franz Fischer, zugleich der letzte
demokratisch durch den Gemeinderat 1929 und 1933 erwählte Bürgermeister, wurde bei der konstituierenden Sitzung am 3. Oktober 1935
gemäß den Bestimmungen des
„Stadtrechtes" gewählt. Zu einer
Wahl der Gemeindetagsmitglieder
ist es nicht mehr gekommen.
Daß eine solche Wahl jedoch wirklich angestrebt worden ist, kann —
abgesehen vom Wortlaut des
„Stadtrechts" — auch der anläßlich der Gemeindetagskonstituierung gehaltenen Ansprache des
damaligen
Landeshauptmannes
Dr. Josef Schumacher entnommen
werden, worin er u. a. ausführte:
„Es wird die Zeit kommen, und
hoffen wir, daß es nicht mehr lange
dauert, dann wird der Gemeindetag
nicht bestellt, sondern gewählt, und
zwar nach den Grundsätzen der
ständischen Verfassung." Die weitere Entwicklung und vor allem die
Ereignisse des März 1938 ließen es
allerdings nicht mehr zur Abhaltung von Gemeindetagswahlen, die
bei einer Funktionsperiode von vier
Jahren in das Jahr 1939 gefallen
wären, kommen.