Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.2

- S.5

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Amtsblatt Nr. 3
Siedlungsfonds und des Freiwilligen Arbeitsdienstes ist
nun erschöpfend behandelt. An dieser Stelle sei des stets
bewiesenen Entgegenkommens des Vundesministeriums
für soziale Verwaltung gedacht, das sich besonders bei
der Anweisung der Vundesgelder an die Stadtgemeinde
zeigte.
Dank gebührt auch den Arbeitsdienstwilligen für ihr
zähes Aushalten, den Unternehmern für ihren Fleiß
und die Umsicht, die Arbeitsdienstwilligen anzuleiten,

Gewerbe!

trotz kleiner Gewinne, und der Industriellen Bezirkskommisfion, dem Arbeitsamt Innsbruck, der Buchhaltung der Tiroler Landeshauptmannschaft und nicht zuletzt der Sparkasse der Stadt Innsbruck, durch deren
hilfsbereites Entgegenkommen erst eine reibungslose
Abwicklung des Geldverkehres möglich war.
I n einem späteren Aufsatz wird dargelegt werden,
wie die Bundes- und städtischen Darlehen von den
Siedlern zurückzuzahlen sind. I„g. Mignon. Baukommissär.

Aus dem Gewerberecht

1. Fuhrwerksdienste als landwirtschaftliches Nebengewerbe
Die Landeshauptmannschaft für Tirol hat vor kurzem die unterstellten Verwaltungsbehörden darauf aufmerksam gemacht, daß nach
den neu gefaßten Bestimmungen des Einführungspatentes zur Gelverbeordnung die Vorschriften der Gewerdeordnung auf die Besorgung an Fuhrwerkst» iensten durch Land- und Forstwirte als N e b e n ge w e r b e nur insolange keine Anwendung finden, als sich diese
Tätigkeit auf die Verwendung der h a u p t f ä c h l i c h im eigenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verwendeten Zugtiere, Fuhrwerke und Personen beschränkt und als sich diese Tätigkeit im Rahmen der h e r g e b r a c h t e n U e b u n g hält oder in Gegenden erfolgt, wo das Verkehrsbedürfnis durch Gewerbetreibende nicht ausreichend befriedigt werden kann.
Wo diese letzterwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen oder beispielsweise, wenn die Fuhrdienste zwar mit eigenem Gespann, aber
mit entliehenem Fuhrwerke oder eigens für die Transporte aufgenommenen Fuhrleuten erfolgen, kann von einem landwirtschaftlichen Nebengewerbe nicht mehr gesprochen werden. Eine derartige
Tätigkeit ist daher nach § 132 der Gewerbeordnung strafbar.

2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Aus dem Verwaltungsverfahren
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift darüber, welche Stellen die
Gewerbebehörde zu hören hat, um sich ein Bild davon zu verschaffen, inwieweit der Fremdenverkehr die Lokalbedarfsfrage für eine
Gast- und Schankgewerbeberechtigung beeinflußt. Die Auswahl
eines Beraters bleibt der Behörde überlassen.

Der Tatbestand einer Uebertretung des Ladenfchlußgefetzes ist
ohne Rücksicht auf den Grund des Offenhaltens schon im bloßen
Offenstehen der für den Kundenuerkehr bestimmten Geschäftsräumlichkeiten zu einer Tageszeit, wo ein Kundenverkehr noch möglich
ist, gegeben.
Wenn von dem „Uebergang einer Unternehmung" die Rede ist,
kann nicht der Uebergang der Gewerbeberechtigung, sondern nur
der Uebergang der mit dem Geschäftsbetriebe üblichen Rechte gemeint sein.
I n der Zusendung von Warenpaketen kann ein Verstoß gegen
die Vorschriften über das Aufsuchen von Bestellungen nicht erblickt
werden, weil der Tatbestand nach dieser Vorschrift in der persönlichen Vorsprache des Gewerbetreibenden oder seines Bevollmächtigten liegt.

Aus der Sozialversicherung
Bei Prüfung der Frage, ob ein versicherungspflichtiges A r b e i t s o e r h ä l t n i s vorliegt, kommt es nicht auf die dem betreffenden Verhältnis von den Parteien gegebene rechtliche Konstruktion, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt an.
Wer mit Wissen und W.llen des Gewerbeinhabers in dessen Betrieb die Garderobegeschäfte als Dienstverpflichtung übernommen
hat. ist krankenverficherungspflichrig.
Für die Frage der Unfallversicherungspflicht von gewerblichen
Betrieben kommt es weder auf die Stärke des für Zwecke des verwendeten Triebwerkes noch darauf an, ob dadurch eine Gefahr für
die im Betriebe Beschäftigten herbeigeführt wird, sondern auf die
bloße Tatsache der Verwendung von durch elementare Kraft bewegten Triebwerken.

Aus dem Heimatrecht
Beschlüsse von Gemeindevertretungen, wodurch jemand in den
Heimatsverband a u f g e n o m m e n wird, sind Bescheide im Sinne
des Allgemeinen Verwaltungsoerfahrensgesetzes. Dagegen ist ein
Beschluß der Gemeinde, womit die Aufnahme in den Heimatsnerband v e r w e i g e r t wird, keine behördliche Verfügung, sondern
eine bloße P a r t e i e r k l ä r u n g . Die dagegen zulässige Anrufung
der politischen Behörde ist kein ordentliches Rechtsmittel und daher
an k e i n e Frist gebunden.

Nachweis
der im Monat Dezember 1934 durchgeführten Gewerbelöschungen
Zu- und Vorname
Firma

Standort. Gemeinde,
Straße. Haus Nr.

Bezeichnung des Gewerbes

Datum und Zahl
des Gewerbescheines
Gew. Reg. P.

332

Kayer Johann

Innrain Nr. 52

Gemischtwarenhandel

31. Oktober 1913
Zl. 34637

333

Pöschl Josef

Gutenbergstr. 16

Kleidermachergewerbe

19. Oktober 1932
Zl. 14446

334

Hatheyer Ernst, Dr.

Innrain 56

Vücherrevision

8. Mai 1934
Zl. 6425

335

lDeggl Marie

MaximManstr. 3

Frauen- und Kinderkleidermacherei

5. November 1925
Zl. 13460

KZ.