Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1968

/ Nr.1

- S.1

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Das Gemeindebudget 1968
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der am 21. Dezember 1967 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der I n n s brucker Stadtwerke sowie des Städtischen Sanatoriums für das Verwaltungsjahr 1968 beschlossen.
Die Voranschläge und die Wirtschaftspläne sind
wie folgt festgesetzt:
Ordentlicher Voranschlag
Einnahmen
Ausgaben

8 388,580.400.—
8 398,000.100.—

Abgang

8

9.479.700.—

Außerordentlicher Voranschlag
Einnahmen —Ausgaben P l a n >V .. 8 135,855.000.—
P l a n L .. 8 10,000.000.—
Die Aufgliederung dieser Beträge auf die einzelnen
Voranschlagüposten ist in den Anlagen ausgewiesen.
Wirtschaftsplan der Innsbrucker Stadtwerke
>V. Erfolgsplan Aufwendungen
Erträge
Verlust
li. Finanzplan Einnahmen
Ausgaben
Abgang

. . . 8 284,670.000.—
8 255,110.000.—
8

29.560.000.—

8
8

37,646.000.—
75,077.000.—

3

37.431.000.—

Wirtschaftsplan des Städtischen Sanatoriums
/X. Erfolgsplan Aufwendungen . . . 8
3,294.000.—
Erträge .."
8
3.013.000.—
Verlust
N. Finanzplan Einnahmen
Ausgaben
Überschuß

8

281.000.—

8
8

650.000.—
284.000.—

8

."lMi.000.—

I n weiterer Veschlnßsassnng wurden gemäß H 5.")
Abs. 3 des 2ladlrechles im .siansliallsjahr 1968 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im
nachstehenden Ausmaß erhoben:
l. Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz 1955,
V G V l . N r . 119/1955. in der gellenden Fassung"
Kricgsschädenstenerbrfreiungsgesetz. L G V l . ^111.
30/19l8. in der gellenden Fassung: Durchführungsverordnung hiezu, L G V l . Vtr. 13/1950: Gesetz über zeilliche Vefreiung von der Grnildsteuer
für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.

Nr. 13/1952, in der geltenden Fassung, und Durchführungsverordnung hiezu, L G V l . Nr. 16/1952.
Die Hebesätze werden gemäß H 27 Grundsteuergesetz 1955 und 8 15 des Finanzausgleichsgesetzes
1967. V G V l . Nr. 2/1967. für das Jahr 1968 wie
folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Hebesatz 400 v. H. des Steuermeßbetrages,
d) Grundsteuer von den Grundstücken
Hebesatz 420 v. H. des Steuermeßbetrages.
2. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuerg-esetz
1953, V G V l . Nr. 2/1954, in der geltenden"Fassung.
Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital wird gemäß H 15 F A G . 1967
für das Jahr 1968 mit einem Hebesatz von
150 v . H . des einheitlichen Steuermeßbetrages
ausgeschrieben.
3. Die Lohnsummensteuer nach dem Gewerbesteuergesetz 1953. V V V l . Nr. 2/1954, in der geltenden

Fassung.
Für die Lohnsummensteuer (Gewerbesteuer nach
der Lohnsumme) wird gemäß tz 27 Gewerbesteuergesetz 1953 und 8 15 F A G . 1967 der Hebesatz für
1968 mit 1000 v . H . des Steuermeßbetrages
(2 u. H. der Lohnsumme) festgesetzt.
4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des tz 32 des
Gemeindeabgabengesetzes, L G V l . Nr. 43/1935, mit
3 v. H. des Erlöses beweglicher und 1 v. H. des
Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen.
5. Die Getränkesteuer auf Grund des Getränkefteuorgesetzes. L G V l . Nr. 26/1917. und der Geträn testone rsatzung, Gemeiuderatsbeschluß vom
18. Dezember 1952. mit 10 v . H . des Kleinhandelspreises ausschließlich der Steuer.
6. Die Verssniissnnssssteuer nach dem Vergnügungsstcuorgos"etz 1!!."»!!^ L G V l . Nr. 9/19, in der gellenden Fassung, mit den im Gesetz enthaltenen Normalhöchstsätzen: für die im H 1 Abs. 2 Z. 1 angeführten Veranstaltungen mit dem Satz von
10 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe,
für Veranstaltungen der im ij 1 Abs. 2 Z. 7. 9
und 10 bezeichneten A l l . bei denen der tünstlerische oder voltsbildende Eharatter überwiegt, mit
6 u. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe.
Für Amaleursportveranstallungen und für sonstigo Vcreinsueranstallungen gellen die vom Ge-