Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.5

- S.19

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Amtsblatt Nr. 5

menden Sommermonaten überschüssige Strommengen der Allgemeinheit dienlich werden zu lassen,
und zwar gelten für die Aktion im Jahre 1936 folgende Bestimmungen:

Unter dem Schlagwort „Strom im Ueberflutz" hat
das E W I . im Vorjahre feinen Abnehmern Gelegenheit geboten, während der Sommermonate die vorteilhaften und vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten
des elektrischen Stromes und der elektrischen Geräte
unbegrenzt auszunützen, ohne daß ihnen hiedurch
Mehrkosten erwachsen wären. 12.446 Abnehmer, also
nahezu die Hälfte aller Abnehmer, haben von dieser
ihnen gebotenen Möglichkeit zu ihrem Nutzen Gebrauch gemacht: die Aktion diente aber nicht nur den
Abnehmern, sondern sie trug auch bei zur Arbeitsbeschaffung, denn manche Installationen wurden ausgeführt und manche Elektrogeräte gekauft.
Noch aber ist die Wirtschaftskrise nicht behoben, noch
mangelt es an Abfatz- und Arbeitsmöglichkeiten. Das
E W I . hat sich nun, um auch seinerseits zum Wiederaufstieg der Wirtschaft nach Kräften beizutragen, entschlossen, ähnlich wie im Vorjahre auch in den kom-

1. Absicht der Aktion ist, dem Werke die bisherigen
durchschnittlichen Einnahmen zu sichern, den Abnehmern dafür aber erhöhte Strommengen zur
Verfügung zu stellen.
2. An der Aktion nehmen ohne jede Anmeldung
alle Abnehmer teil, deren Stromverbrauch zu
einem der allgemeinen gültigen Iählertarife
abgerechnet wird. Diese Abnehmer können in der
Zeit von der Iiihlerablesung im April 1936*)
bis zur Iiihlerablesung im September 1938 beliebige Strommengen beziehen, ohne hiefür mehr
zu bezahlen als für den Regelverbrauch. Bleibt
ein Monatsbezug unter dem Regelverbrauch, so
ist nur der tatsächliche Monatsverbrauch zu bezahlen.
3. Als Regelverbrauch gilt, soweit nicht nachstehend
anderes festgelegt wird, der Aprilbezug 1935. das
ist der Strombezug zwischen den Zählerablesungen im März 1935 und im April 1935.
4 Für Abnehmer mit Saisonbetrieben, wie Sommerfrischen, Hotels, Gastwirtschaften, Kühlanlagen,
Garagen usw., gilt als Regelverbrauch jener des
kalendergleichen Monates des Jahres 1934.
5 Fehlt für einen Abnehmer der in Punkt 3 oder 4
bezeichnete Regelverbrauch oder ergibt er unbillig
hohe oder niedere Zahlungen, fo daß er der Absicht der Aktion widersprechen würde, so setzt ihn
das E W I . seinem Ermessen entsprechend fest.
6. Für Neuanfchliisse (nach dem 1. April 1936 zur
Aufstellung gelangende Zähler), nicht aber für
Uebersiedlungen innerhalb des Versorgungsgebietes, wird bis Zur Zählerablesung im Monat September 1936 nur die Hälfte des tatfächlichen
Stromverbrauches verrechnet.
7. Vorsätzlicher Mißbrauch der Begünstigung, der der
Absicht der Aktion widerspricht, berechtigt das
EWI. zur tarifmäßigen Berechnung des gefamten
verbrauchten Stromes.
8. Ein Rechtsanspruch auf den kostenlosen Ueberflutzftrom besteht nicht; in allen Zweifelsfällen entscheidet das E W I . allein unter Ausschluß jedes
Rechtsweges. Die kostenlose Lieferung von Ueberschußstrom erfolgt nur im Ausmaße der gegebenen Möglichkeiten und fetzt felbstverständlich die
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der allgemeinen Stromlieferungsbedingnifse und der Anschlußbestimmungen des E W I . voraus.

*) J e d e r A b n e h m e r w i r d a u f d e n f ü r i h n g ü l t i g e n B e g i n n der A k t i o n
a n l ä ß l i c h d e r Z ä h l e r a b l e s u n g i m A p r i l noch b e s o n d e r s a u f m e r k s a m g e m a c h t .
Innsbruck, am 1. April 1936.

Elektrizitätswerk Innsbruck.

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