Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1965

/ Nr.1

- S.4

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Diese Ausgabe – 1965_Amtsblatt_01
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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

9. Die Hundesteuer auf Grund des tz 25 des Gemeindeabgabengesetzes. L G B l . Nr. 43/1935, und der Hundesteuei"vrdnumi vom 2l1. Dezember 1!>51 mit nachstehenden Sätzen!
für einen Hund
für den zweiten Hund
für jeden weiteren Hund
für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, sowie für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde
als Zwingersteuer für jeden Hund
jedoch für einen Zwinger höchstens . . . .

8 100.—
8 150.—
8 200.—

8 20.—
8 50.—
8 200.—

10. Die Abgabe zum Etrahenbauaufwand der Gemeinde auf Grund des Landesgesetzes vom 8. Februar I960 ( L V V l . Nr. 10/1960) und der Verordnung der Landesregierung vom 31. M a i I960
( L G V l . Nr. 22/1960) unter Anrechnung des vom
Gemeinderat am ?. J u l i 1960 beschlossenen Einheitssatzes von 5.— Schilling für jeden Kubikmeter
unibauten Raumes der die Abgabepflicht begründenden Bauwerke und Vauwertsteile.
11. Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen auf Grund
des Landesgesetzes vom 23. J u l i 1956 ( L G V l . Nr.
23/1956) zu dem vom Gemeinderat am 30. J u l i
1956 beschlossenen Hundertsatz von 3 v. H. derNoheinnahmen.
12. Gebühren von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, insbesondere
a) die Mullabfuhrgebühren zu den vom Gemeinderat am 20. Jänner 1960 beschlossenen Sätzen,"
d) die Gehwegreinigungsgebühren zu den vom Gemeinderat am 14. A p r i l 1951 beschlossenen Sätzen"
c) die Kanalgebühren und Ritschenreinigungsgebühren zu den vom Gemeinderat am 20. Jänner
1960 beschlossenen Sätzen,"
6) die Kanalanschluhgebühren auf Grund der Vorschrift vom 7. J u l i 1960 über die Erhebung von
Kanalanschlußgebühren unter Anrechnung eines
Einheitssatzes von 75.— Schilling, d. i. ein Achtzehntel der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten von derzeit 1350.— Schilling bei einem
Meter Mischwasserkanal"
e) die Marktgebühren zu den Sätzen der vom Gemeinderat am 25. September 1964 beschlossenen
Marktordnung"
l) die Gebühren für die Leistungen der FriedhöfeVerwaltung zu den vom Gemeinderat am
30. Jänner 1958 bzw. am 21. März 1963 beschlossenen Sätzen,"
ss) die Gebühren des Schlacht- und Viehhofes auf
Grund der vom Gemeinderat am 6. März 1958
beschlossenen Gebührenordnung samt Gebührenlarif mit dem vom Gemeinderat am 20. Jänner
1960 und 6. Dezember 1960 beschlossenen Abänderungen"

!,> die Gebühren für die Leistungen der Wasenmeisterci zu den vom Gemeinoerat am 20. Jänner
1960 beschlossenen Sätzen"
i) die Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt in der vom Gemeinderal am
24. J u n i 19l9 beschlossenen Höhe bzw. liinsichtlich der Transportgebühren nach dem jeweiligen
T a r i f der Freiwilligen Nettungsgcsellschaft.
Der Iahresertrag dieser Gebühren überschreitet
nicht das Iahreserfordernis für die Erhaltung, den
Betrieb und die Amortisation der Einrichtung oder
Anlage.
13. Die Verwaltungsabgaben auf Grund der Gemeinde-Verwaltungöabgavenverordnung und anderer
Gesetzesvorschriften.
Die Gebühren und Entgelte für die Leistungen sonstiger städtischer Betriebe, Anstalten und Einrichtungen nach den bei diesen ersichtlich gemachten Tarifen.

Stadtmagistrat Innsbruck
Abteilung I I I
Zl. I I I - 29/1965
Innsbruck, am 7. Jänner 1965

Kundmachung
betreffend Hundesteuer 1985
Die Hundesteuer für 1965 ist für im Stadtgebiet von
Innsbruck gehaltene mehr als drei Monate alte Hunde
längstens bis zum 31. März 1965 bei der Stadttasse
Innsbruck nach vorheriger Einholung der Steuervorschreibung beim Stadtsteueramt Innsbruck, M a r i a Theresien-Straße 18, 3. Stock, Zimmer 202, in der bisherigen Höhe nach Maßgabe der an der Amtstafel im
Rathaus ersichtlichen Vorschriften einzuzahlen.
Der Abteilungsleiter!
Dr. Herbert, Tenatsrat
Etadtmagistrat Innsbruck
Abteilung I I I
I I . I l i - 30/1965
Innsbruck, am 7. Jänner 1965

Kunömachung
betreffend Entrichtung der Grundsteuer 1965
Sofern die Grundsteuer für das Jahr 1965 im Einzelfalle nicht mit besonderem schriftlichen Bescheid bemessen wird, ist sie im Sinne der HH 28 und 29, Abs. 1. 2
und 3, Grundsteuergesetz 1955 ( V G V l . Nr. 149/1955,
i n der Fassung der Vundesgesetze V G V l . Nr. 146/
1963 und V G V l . Nr. 327/1963). bis zur Zustellung
eines nenen Bescheides unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Iahresbetrages, und zwar bis zu einem
Iahresvetrag von 200.-^ Schilling am 15. M a i . über
200.— Schilling mit je einem Viertel an den Fälligkeitstagen 15. Februar. 15. M a i , 15. August und 15. November 1965. unaufgefordert an die Sladlhauvltasse
Innsbruck, Maria-Thercsien-Straße 18, zu entrichten.
Der Abteilungsleiter!
Dr. Herbert. Tenatsrat