Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.5

- S.13

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13

Amtsblatt N». 5
vom Bauausschusse beantragten Richtlinien die Lieferungen für die Stadtgemeinde und die Ausführung
von Professionistenarbeiten für die Stadtgemeinde von
ihr in erster Linie an ortsansässige Gewerbetreibende
vergeben werden.
I n allen Fällen gelten diese Grundsätze natürlich nur
so lange, als die Beschränkung auf die tirolischen Erzeugnisse und ortsansässigen Gewerbetreibenden nicht
zu sachlich unbegründeten Preissteigerungen führt.

Konzesswnierung öer fabrikmäßigen
Glas- unö Glastvarenerzeugung
Nachstehend wird die im 19. Stück des VGBl. unter Nr. 98
kundgemachte Verordnung des Bundesministers Mr Handel und
Verkehr vom 27. März 1936 über die KonzesfionierNig der fabriksmäßigen Glas- und Glaswarenerzeugung verlautbart:
„Auf Grund des § 24 der GO. wird verordnet:
8 1. (!) Die fabrillsmäßige Erzeugung von Glas und Glaswaren wird an eine Konzession gebunden.
(?) Unter die Kongessionspflicht fällt auch die Flächenbearbeitung
(nicht Kantenbearbeitung) von Flachglas durch Schleifen oder
Polieren, jedoch nicht die sonstige Weiterverarbeitung und Veredlung von Glas und Glaswaren.
8 2. Die Konzession wird vom Bundesministerium für Handel
und Verkehr verliehen. Bei der Entscheidung ist auf den streng
zu prüfenden Bedarf Rücksicht zu nehmen.
§ 3. Die Konzession wird — allenfalls mit Beschränkungen —
für eine einzelne oder für mehrere der nachfolgend genannten Erzeugungsgruppen erteilt:
a) Glasmasse in keiner der nachgenannten Formen:
b) Flachglas, gezogen, gegossen, geblasen oder gewalzt, auch mit
Drahteinlage:
e) Kolbenglas (Kolben, Röhren und Stangen):
6) Flaschen und Ballons, beide aus naturfarbigem Glas;
e) alles übrige Hohl-, Preß- und Beleuchtungsglas:
t) Flächenbearbeitung von Flachglas durch Schleifen oder Polieren.
§ 4 (l) Die Konzessionspflicht gilt auch für Unternehmungen,
die die Gewerbeberechtigung schon vor der Kundmachung der Verordnung erworben haben.
(2) Diesen Unternehmungen darf jedoch die Konzession in dem
im Absatz 3 bezeichneten Umfang nicht unter Berufung auf den
mangelnden Bedarf verweigert werden, wenn sie
1. die Gewerbeberechtigung vor dem 1. Februar 1936 erlangt
haben und
2. nachweisen, daß sie in dem Zeiträume von sechs Fahren, zurückgerechnet vom Tage der Kundmachung der Verordnung, die
Erzeugung befugt, fabriksmäßig und in einem über bloße Versuche wesentlich hinausgehenden Ausmaße tatsächlich ausgeübt
haben, wobei es auf die Betriebsdauer nicht anzukommen hat, und
schließlich
3. das Konzessionsansuchen spätestens am 1. Juni 1936 bei der
Gewerbebehörde 1. Instanz einbringen.
(") Der Anspruch auf die Erteilung der Konzession besteht nur
hinsichtlich der Erzeugungsgruppe, in die die nach Absatz 2.
Punkt 2, nachzuweisende Tätigkeit fällt. Unternehmungen, die die
Gewerbeberechtigung nach dem 1. Jänner 1933 erlangt haben, können jedoch die Erteilung der Konzession nur in einem ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Umfang beanspruchen.
(<) Hinsichtlich der in diesem Paragraphen erwähnten Unternehmungen gilt das Gewerbe, soweit die Anwendung der Vorschriften des § 57, Absatz 2, der Gewerbeordnung in Betracht
kommt, bis zum 31. Dezember 1942 nicht als eines, bei dessen
Verleihung auf den Bedarf Rücksicht zu nehmen ist.
8 5. Die im § 4, Absatz 2, erwähnten Unternehmungen dürfen
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das rechtzeitig eingebrachte Konzessionsansuchen die Tätigkeit fortsetzen oder aufnehmen, die in den Umfang derjenigen im § 3 aufgezählten Erzeugungsgruppe(n) fällt, hinsichtlich der dem Unternehmer ein Anspruch auf die Verleihung der Konzession gemätz § 4, Absätze 2
und 3. zusteht.
§ 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Stockinger."

Erklärung öer Kurzfilmerzeugung zum
gebunöenen Gewerbe
Zufolge Verordnung des Vundesministers für Handel
und Verkehr vom 27. März 1936, verlautbart im
19. Stück des VGBl. unter Nr. 99 von 1936, wurde die
Herstellung von zur (öffentlichen) Vorführung bestimmten Kurzfilmen (das sind Laufbilder, deren Filmlänge
höchstens 800 Meter oder nicht wesentlich mehr beträgt)
zum gebundenen Gewerbe erklärt.

Vorlaufige Regelung öes Obst- unö
Gemüsegroßhanöels am Marktplätze
Dem Obst- und Gemüsegroßhandel des Innsbrucker
Marktes ist bisher ausschließlich die städtische Großmarkthalle am Innrain zur Benützung zugewiesen. Um
nun die Abwicklung des Großhandels und insbesondere
Zur Haupt-Obst- und Gemüsezeit die Belieferung der
am Händlermarkte vor dem Fleischdankgebäude stehenden Kleinverschleißer Zu erleichtern, wird vom 1. Mai
1936 an versuchsweise der Platz südwestlich des Fleischbankgebäudes, der vom ehemaligen Vierwastlgarten,
von der Rückfront des Felizian-Rauch-Hauses und von
der Durchfahrtsstraße zur Großmarkthalle begrenzt
wird, zur teilweisen Abwicklung des Großhandels zur
Verfügung gestellt. Diese Regelung ist eine vorläufige:
endgültig wird diese Frage bei Erlassung einer neuen
Marktordnung geregelt werden.

Winterhilfespenöen öes stäöt. MaöchenRealggmnasiums in Innsbruck
Zufolge Erlasses des Landesschulrates für Tirol vom
6. November 1935. ZI. 2468/9 und vom 8. November
1935, Zl. 2298/4 (Amtsblatt für das Unterrichtswesen in
Tirol, Stück 9/10 aus 1935, Nr. 53 und 54) wurde die
Veranstaltung von Geldsammlungen in den Schulen sowohl beim Lehrkörper als auch bei der Schülerschaft
zum Zwecke der Winterhilfe angeordnet, und zwar
sechsmal in der Zeit vom 1. November 1935 bis
30. April 1936.
Die Beträge wurden jedesmal an die Zahlstelle der
Landeswinterhilfe , . T i r o l e r
Landeshypothek e n a n s t a l t i n I n n s b r u c k " eingesendet.
Die in allen Klassen für die Bundeswinterhilfe vorgenommenen Geldsllmmlungen ergaben:
1. ^-Klasse
1. L-Klasse
2. Klasse
3.
sse
3. L-KIasse
4. ^-Kla se
4. L-KIasse
5. Klas
6. Kla
7. Kla
8. Klaf

8 51.96
8 37.80
55.79
69.35
56.75
29.98
8 55.50
44.67
42.—
55.10
53.28
Zusammen . 8 552.18