Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.5

- S.4

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.Amtsblatt Nr. 5
2. Die Stadtgemeinde übernimmt zur Sicherstellung
der Krankenkassen die Haftung bis gur Höhe des Ausgleichsbetrages.
Der Gemeindetag beschließt noch an Stelle des wegen
der unzweckmäßigen Häufung verschiedenartiger Agenden aufzulösenden Ausschusses für Angelegenheiten der
Kultur, der Wirtschaft und des Sportes zwei getrennte
Ausschüsse Zu wählen, von denen der eine für k u l t u r e l l e A n g e l e g e n h e i t e n , der andere für Angelegenheiten w i r t s c h a f t l i c h e r
und
sportl i c h e r A r t bestimmt wird.
Der Ausschuß für die Behandlung von kulturellen
Angelegenheiten wird beschickt mit folgenden Herren:
Karitasbeamter Dr. Oberhammer,
Kaufmann Kurt v. Chizzali,
Sakristeidirektor Hochw. Georg Gredler,
Professor Leo Gutmann,
Amtsrat Viktor Hurth,
Gastgewerbeangestellter Rolf Vrabetz,
Univ.-Prof. Dr. Richard Strohal.
Der Ausschuß für die Behandlung von Angelegenheiten wirtschaftlicher und sportlicher Art wird beschickt
mit folgenden Herren:
Hauptmann a. D. Dr. Arthur v. Andreatta,
Kaufmann Kurt v. Ehizzali,
Stadtrat Otto Iellinek,
Landeskulturratsbeamter Dr. Ing. Franz Lechner,
Rechtsanwalt Dr. Hans v. Ravv,
Gastgewerbeangestellter Rolf Vrabetz,
Sakristeidirektor Hochw. Georg Gredler.
Zum Vorsitzenden des zweiten Ausschusses bestimmt
der Bürgermeister Herrn Hauptmann a. D. Dr. Arthur
v. Andreatta.
Der Vorsitzende des ersten Ausschusses wird später bestimmt werden.

Vie Anwohner-Verzeichnung in Innsbruck
Von Mag.-Ob.-Komm. Dr. Josef O e f n e r
Bürgermeister Franz Fischer schrieb in seiner damaligen Eigenschaft als Regierungskommissär der Landeshauptstadt Innsbruck zur Einführung des Amtsblattes
am 15. Dezember 1934: „So ist und soll das Amtsblatt
im wahrsten Sinne des Wortes das sein, worauf der
Bürger ein Anrecht hat: ein Spiegel der vielseitigen Arbeit, die man von einer Kommunalverwaltung vom
Ausmaße einer Landeshauptstadt wie Innsbruck verlangt, zugleich aber auch ein objektiver Rechenschaftsbericht, der in Zeiten schwerer Wirtschaftskrisen keine
Kritik zu scheuen braucht."
Diesem Leitsätze entsprechend, soll im Nachstehenden
über die praktisch abgeschlossene Einwohnerverzeichnung
für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck Bericht
erstattet werden:
Als anfangs November 1935 das VGBl. Nr. 406 den
Gemeindeämtern zugesandt worden ist, mag in vielen
Aemtern Aufregung geherrscht haben, denn dieses Gesetzblatt enthielt ein „Bundesgesetz über die Einwohnerverzeichnung", das den Gemeinden zu den vielen anderen

eine neue Aufgabe übertrug und dessen Durchführung
zum überwiegenden Teile auf Rechnung der GemeindeHaushalte gehen sollte. „Die Anlegung und fortlaufende
Führung der Einwohnerverzeichnisse obliegt in der Regel den Gemeindeämtern als Einwohnermeldestellen"
und „die Kosten der Anlegung und Führung der Einwohnerverzeichnisse tragen die Gebietskörperschaften".
Das Gesetz brachte in 13 Paragraphen nur ganz allgemein gehaltene Grundsätze über die Durchführung der
Verzeichnung und verwies auf die erst zu erlassenden
Durchführungsverordnungen. Bei dieser Sachlage war
es ausgeschlossen, auch nur annähernd die Kosten zu errechnen, weshalb bei den Beratungen über den Iahresvoranschlag der Stadtverwaltung diese Unbekannte nicht
berücksichtigt werden konnte," zudem war auch der Zeitpunkt des Beginnes der Verzeichnung nicht bekanntgegeben worden. Es war nur vorauszusehen, daß vermutlich im Jahre 1936 der genehmigte Iahresvoranschlag
auf der Ausgabenseite in einem Teile überschritten
werden wird.
Am 13. November 1935 wurde die erste Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz erlassen, die
aber nur für die Stadt Wien Geltung hatte. Für die
Bundeshauptstadt war durch diese Verordnung die gesetzliche Grundlage für die Inangriffnahme von Vorbereitungsarbeiten geschaffen worden. Am Vorabend
des Hl. Abends langte dann endlich die zweite Durchführungsverordnung, die am 19. Dezember 1935 in
Wien ausgegeben worden war, beim Stadtmagistrate
ein. Diese Verordnung enthielt 140 Paragraphen und
brachte die genauen Vorschriften über die Durchführung
der Einwohnerverzeichnung in ganz Oesterreich.
Wie bereits erwähnt, enthielt das Einwohnergesetz
keine Vorschriften über den Beginn der Verzeichnung,
gleichwie die später erschienenen Durchführungsverordnungen, wohl aber wurde in der zweiten Durchführungsverordnung das Ende der Verzeichnung im § 32
mit dem 30. April 1936 bestimmt. Es war daher notwendig, die erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten
tunlichst rasch zu erledigen, damit der gesetzlich festgelegte Schlußtermin eingehalten werden konnte. Beim
Studium der praktischen Durchführung der Verordnung
ergaben sich nun eine Menge von Fragen, die nach eigenem Ermessen gelöst werden mußten. So legte beispielsweise § 40 der zweiten Durchführungsverordnung selbst
z w e i M e t h o d e n f ü r d i e V e r z e i c h n u n g fest,
und zwar die häuserweise Verzeichnung der Einwohner
oder die Verzeichnung mittels Aufrufes. Für Innsbruck
war die Wahl der Methode der Erfassung der Bevölkerung einfach, weil für die häuserweise Verzeichnung weder die Zeit noch das Geld zur Verfügung stand, im Gegensatz zur Bundeshauptstadt Wien, für die die erste
Durchführungsverordnung schon am 13. November 1935
Erschienen war, während die übrigen Städte Oesterreichs erst in den ersten Iännerwochen des Jahres 1936
die Vorbereitungsarbeiten in Angriff nehmen konnten.
So begann Wien mit der Verzeichnung selbst bereits am
2. Dezember 1935, während in Innsbruck die notwendigen Drucksorten erst am 8. Jänner 1936 einlangten!
Außerdem hätte die häuserweise Verzeichnung einen
großen Stab von Beamten erforderlich gemacht, die für
diese Zwecke neu aufgenommen, aber auch besoldet hätten werden müssen. Diese Kosten konnte der Magistrat
seinen steuerzahlenden Bürgern nur durch die Anwendung der zweiten Methode, des Aufrufes, ersparen.
Eine weitere schwierige

und für

die Stadtfinanzen