Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.4

- S.12

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12

.Amtsblatt Nr. 4
schäftes zu dienen. Dieser Auffassung entspricht auch die
oberwähnte Bestätigung des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck. Das gleiche muß aber auch für den Bereich der Gewerbeordnung gelten. Denn die Bestimmung des Art. 16, Abf. 2, HGB., wonach Zusätze zur
Firma gestattet sind, welche zur näheren Bezeichnung
der Person oder des Geschäftes dienen, deckt sich dem
Sinn nach mit der oben wiedergegebenen Bestimmung
des § 46, Abs. 1, GO. Hiezu kommt aber, daß das Wort
„Frisa" im Publikum immerhin den Anschein der Verwendung einer Firma erwecken könnte. Auch der Umstand, daß
„Frisa" für den Beschwerdeführer als Marke registriert
ist, vermag nichts an der Unzulässigkeit der Verwendung dieses Wortes bei der äußeren Bezeichnung der
Betriebsstätte des Beschwerdeführers zu ändern, weil
Marken nicht zur näheren Kennzeichnung von Unternehmen, sondern gemäß § 1, Abs. 1, Markenschutzgesetz, VGBl. Nr. 117/1928, dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Waren von
anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden. Ueberdies führt der Beschwerdeführer nach
seiner eigenen Angabe in seinem Geschäft nicht ausschließlich Waren unter der Marke „Frisa".

Entzug öes Jagöscheines

li»oi.
Tirol hat der Bestrafte die Beschwerde an den Bundesgerichtshof erhoben. Dieser hat jedoch dieselbe mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen: Gemäß § 44 Gewerbeordnung dürfen Gewerbetreibende,
die nicht Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma sind oder die nicht eine Zwar noch nicht
in das Handelsregister eingetragene, jedoch den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Firma verwenden, sich zur äußeren Bezeichnung des Standortes
und der festen Betriebsstätten, bei Abgabe ihrer Unterschrift im Geschäftsverkehr sowie überhaupt bei dem
Betrieb ihrer Geschäfte nur ihres Familiennamens in
Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen bedienen. Nach § 46, Abs. 1, Gewerbeordnung, sind Zusätze Zulässig, die zur näheren Bezeichnung
der Person oder des Unternehmens dienen, wenn sie
der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer hat
im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung des Landesals Handelsgerichtes Innsbruck, Abt. 4, vom 23. Juli
1935 vorgelegt, daß die Eintragung der Firma „Frisa
N. N." auf Grund der Bestimmungen der Art. 15 ff. HGV.
nicht bewilligt werden könnte. Er hält den Zusatz
„Frisa" trotzdem deshalb für zulässig, weil dieses Wort
bei der Kammer sür Handel, Gewerbe und Industrie
in Innsbruck als Marke für mehrere von ihm geführte
Waren registriert ist.
Der Bundesgerichtshof konnte dem Beschwerdeführer
nicht rechtgeben. Wie der Beschwerdeführer selbst in
seiner Beschwerde — allerdings nur im Hinblick auf
die Zulässigkeit der Firmenprotokollierung — ausführt, ist die Bezeichnung „Frisa" nicht geeignet, als Zusatz zur näheren Bezeichnung der Person oder des Ge-

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck als
Bezirksverwaltungsbehörde wurde einem Auffichtsjäger
im Sinne des § 13 des Gesetzes vom 17. Jänner 1923,
LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1930, LGBl. Nr. 26, mangels der notwendigen Verläßlichkeit in jagdpolizeilicher Hinsicht der Jagdschein entzogen, weil er die Grenze des ihm zur Beaufsichtigung
übertragenen Jagdgebietes überschritten und auf dem
nachbarlichen Jagdreviere die Jagd ohne Jagdkarte
ausgeübt hat.
Gegen diefen Bescheid hat der betreffende Aufsichtsjäger rechtzeitig Berufung eingebracht und ausgeführt,
daß die erstinstanzliche Verfügung deshalb nicht begründet sei, weil er vom zuständigen Bezirksgerichte
wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung
lWilddiebstahl) freigesprochen worden sei.
Die Landeshauptmannschaft für Tirol als Berufungsbehörde hat diefer Berufung keine Folge aegeben und
den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt mit
der Begründung, daß der Berufungswerber selbst zugegeben habe, in einem fremden Revier, wo er nicht jagdberechtigt war, die Jagd mit der Schußwaffe, und zwar
mit Erfolg, ausgeübt zu haben. Diefer Tatbestand allein
genüge schon, die jagdpolizeiliche Verläßlichkeit eines
Jägers, insbesondere eines beeideten Iagdaufsichtsorganes, in Frage zu stellen. Dieser Standpunkt könne
auch nicht durch ein freisprechendes Urteil des zuständigen Gerichtes bekämpft werden, weil im vorliegenden
Falle durch die Staatsanwaltschaft der Antrag auf Bestrafung des Berufungswerbers nach §460 StG. gestellt
worden sei und ein Freispruch durch das zuständige
Bezirksgericht nach § 259, Z. 2, St. P. O., nur deshalb gefällt wurde, weil der Iagdvächter des bedrohten Revieres noch rechtzeitig von der Anklage zurückgetreten ist. Der Berufungswerber sei also nicht
deshalb freigesprochen worden, weil ein strafbarer Tatbestand nicht vorlag, sondern nur deshalb, weil trotz
Vorliegens einer strafbaren Handlung der Ankläger,
wie schon erwähnt, rechtzeitig von der Verfolgung zurückgetreten ist.