Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.4

- S.1

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Nr. 4

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15. April 1936

2. Jahrgang

Innsbeucker Gemeinöetag
Bundes, welche anläßlich des Verkaufes des Hauses
Leopoldstraße Nr. 72 zur Vorschreibung gelangte, wird
abgelehnt.
Herr Bürgermeister Franz Fischer hat die Mitglieder
3. Das Ansuchen der Vundesbahndirektion Innsbruck
des Gemeindetages zur Verabschiedung einer umfang- um ganzjährige Abrechnung der Mehrwasserabgabe und
reichen Tagesordnung auf Dienstag, den 31. März 1936, der Kanalabgabe für Mehrwasser für die Personalhäuin den Adlersaal des Stadtsaalgebäudes einberufen.
ser Karwendelstraße 2—4 und Dr.-Riehl-Straße 2—4
Eingangs der Sitzung verliest der Bürgermeister ein wird abgelehnt.
Schreiben des Innsbrucker Verschönerungsvereines, in
4. Die Katholische* Frauenorganisation, welche seinerwelchem dieser für die ihm seitens der Stadtgemeinde zeit nach Auflösung des sozialdemokratischen Vereines
für das Jahr 1936 zuerkannte Subvention von 5000 8 „Waldfreunde" das diesem gehörige Ravoldiheim erdankt. Dieser Betrag wird größtenteils für die Erhal- steigert hat, beabsichtigt eine Hypothek von rund 7000 8
tung des Sillschluchtweges in diesem Jahre verwendet auf dieses Anwesen aufzunehmen. Der Gemeindetag
werden.
bewilligt nunmehr über Ansuchen der Katholischen
Frauenorganisation eine Pfandrückstehung hinsichtlich
l . VerichterstaUer Bürgermeister Kranz Ascher
einer hypothekarisch sichergestellten Forderung der
I m Sinne des Gesetzes vom 6. Juni 1935, betreffend Stadtgemeinde von 8 7676.27.
5. I n Angelegenheit der Bemessung und EinHebung
die Schulaufsicht im Land Tirol, LGBl. St. XX11/1935,
wählt der Gemeindetag über Antrag des Gemeinderates der Mehrwasserabgabe und Kanalabgabe für Mehrwasals Mitglied für den Ortsschulrat des Hauvtschulsvren- ser für 1936 beschließt der Gemeindetag über Antrag
gels in Hötting Herrn Major a. D. Amtsrat Viktor des Finanzausschusses:
1. Für das Verwaltungsjahr 1936 wird in teilweise! Abänderung
Hurth und als Ersatzmann Herrn Heinrich Süß. Bedes am 10. Dezember 1935 gefaßten Beschlusses auf Grund
amter der Landes-Brandschadenversicherungsanstalt.
des § 30 des Gemeindeabgabengesetzes die Abgabe für jeden

Dritte Mtzung am 5^. März 7556

l l . VerichterstaUer Vürgerm.-Slellv. Aöolf Platter
1. Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses
wird der in der Sitzung des Gemeindetages vom 24. Februar 1936 von Herrn Stadtrat Otto Thönig eingebrachte Antrag, wonach die Unternehmer bei Vergebung
von städtischen Bauarbeiten verpflichtet werden sollen,
für den Hilfsarbeiter einen Minoestftundenlohn von
80 Groschen und für den Maurer einen solchen von
8 1.20 zu bezahlen, zum Beschlüsse erhoben und dazu ein
Zusatzantrag des Herrn Georg Hofer angenommen, wonach für qualifizierte Hilfsarbeiter ein Mindeststundenlohn von 90 Groschen gelten soll.
2. Das Ansuchen eines Herrn Anton Wurzer. Landeck.
als gerichtlich bestellte Aufsichtsperson für die minderjährigen Kinder Maria und Rosa Kristen um Nachsicht
des Gemeindezuschlages zur Immobiliargebühr des

im Sinne der bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse zu zählenden
Wasserauslauf mit einer Bezugsberechtigung von 300 Liter
Wasser im Tage oder 110 m» Wasser im Jahre mit 8 15.—
für das Jahr eingehoben.
2. Der Wortlaut des Beschlusses vom 10. Dezember 1935 über
die Zahlungstermine wird abgeändert und hat zu lauten:
„Die Landesgebäudesteuer, der Gemeindezuschlag zur Landesgebäudesteuer, die Abgabe für Wasser und Kanal nach Ausund Abläufen und die Mullabfuhrgebühren sind in 10 Monatsraten (Februar bis November) abzustatten. Die Abgabe für
den Bezug des Wassers nach Wasserzähler sowie die Kanalabgabe für Wasser aus privaten Leitungen ist in drei gleichen
Raten, und zwar in den der Zustellung des Zahlungsauftrages folgenden drei Monaten zu entrichten."
3. Die Bemessung und Vorfchreibung der Mehrwasserabgabe und
Kanalabgabe für Mehrwasser wird vorgenommen, sobald die
jedem Anwesen zustehende jährliche Pauschalwassermenge
(110 m" für jeden Auslauf) verbraucht ist. Die Abgaben werden dann unter Zugrundelegung des in den einzelnen Ableseperioden verbrauchten Mehrwassers vorgeschrieben. Sie
sind binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages
zu entrichten.