Innsbruck Informiert

Jg.2024

/ Nr.10

- S.10

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© STADT INNSBRUCK

Gemeinsam leben

für die Sicherheit im Straßenverkehr“, erklärt Amtsvorstand Ing. Johannes Wetzinger (Straßenbetrieb). Das Amt Straßenbetrieb kümmert sich um die Sicherheit auf
Innsbrucks Straßen – zu allen Jahreszeiten.

Winterdienst

Ab der Grundstücksgrenze dürfen Äste nicht niedriger als
2,5m (Geh- und Radwege) und 4,5m (Straßen) hängen –
ansonsten müssen sie geschnitten werden.

Bäume und Räume
GrundeigentümerInnen sind verpflichtet, den öffentlichen Raum
vor ihren Häusern frei zu halten – von überhängenden Ästen und
Sträuchern wie vom Schnee im Winter.

D

ie österreichische Bevölkerung
wächst unermüdlich: Durchschnittlich sind wir alle rund fünf Zentimeter größer als noch vor 30 Jahren. Um
die vertikale Barrierefreiheit im öffentlichen Raum nicht nur für FußgängerInnen,
sondern auch für Radfahrende, Autos und
größere Fahrzeuge weiterhin zu gewährleisten, ist es besonders in Zeiten einer
wachsenden Bevölkerung wichtig, § 91 der
Straßenverkehrsordnung einzuhalten.
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INNSBRUCK INFORMIERT

Obergrenzen
Dieser Paragraph verpflichtet AnrainerInnen dazu, den öffentlichen Raum vor ihren
Grundstücken frei von Ästen, Sträuchern,
Hecken und weiterem Gewächs zu halten.
Geh- und Radwege müssen bis zu einer
Höhe von 2,5 Metern über dem Boden frei
sein. Hängen Äste tiefer, sind EigentümerInnen verpflichtet, zur Heckenschere zu
greifen und mit dem Stutzen zu starten.
Die Grenze, bis zu der geschnitten muss,

ist hier die jeweilige Grundstücksgrenze. Auch für Straßen gibt es Obergrenzen:
Jede öffentliche Straße in Innsbruck muss
bis zu einer Höhe von 4,5 Metern frei gehalten werden.
„So wird gewährleistet, dass die Verkehrsteilnehmenden ihre Wege ohne direkte
Barrieren beschreiten und befahren können. Sehr wichtig ist, dass Verkehrsschilder
und Verkehrslichtsignalanlagen frei und
gut sichtbar bleiben. Dies ist unverzichtbar

Im Winter führen die Straßenmeister laufend Kontrollen durch, der Winterdienst
kümmert sich um die Schneeräumung
auf Straßen, Geh- und Radwegen im Zuständigkeitsgebiet. Bei besonders starkem
Schneefall sind zusätzlich Fahrzeuge externer Dienstleister im Einsatz. Nach § 93
der StVO müssen AnrainerInnen die Gehsteigflächen vor ihren Häusern zwischen
6.00 Uhr und 22.00 Uhr selbst räumen
und streuen – sonst droht eine Verwaltungsstrafe. Ist kein Gehsteig vorhanden,
muss die Straße bis zu einem Meter vor der
Grundstücksgrenze geräumt werden. Die
Räum- und Streupflichten sowie zur Entfernung von Schneewechten/Eisbildungen
auf Dächern treffen grundsätzlich EigentümerInnen der Liegenschaften. Zu beachten
ist, dass die Pflichten per Mietvertrag auch
auf MieterInnen übertragen werden.
„Damit sichergestellt wird, dass unsere
Räumfahrzeuge optimal arbeiten können,
bitten wir auch, Fahrräder und E-Scooter
so zu platzieren, dass eine Durchfahrtsbreite von 1,8 Metern gegeben ist. Wie in
den vergangenen Jahren hoffen wir, dass
im Zusammenwirken von privatem Verantwortungsbewusstsein und unserem
Einsatz die Verkehrssicherheit auch in diesem Winter wieder bestmöglich gewährleistet werden kann“, führt Wetzinger aus.
Ist die Liegenschaft im Gebiet der städtischen Kernbetreuung (www.innsbruck.gv.at/
kernbetreuung), kann ein Vertrag mit
dem Straßenbetrieb abgeschlossen werden, der die Räumung garantiert. Alle Infos zum städtischen Winterdienst und den
Verpflichtungen der AnrainerInnen unter:
www.innsbruck.gv.at/winterdienst FB

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