Innsbruck Informiert
Jg.2024
/ Nr.7
- S.43
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Nationalsozialismus – keine Aktenbestände vorliegen.
Als „Erbkrankheiten“ galten nach dem Gesetz „angeborener Schwachsinn“, „Schizophrenie“, „manisch-depressives Irresein“,
„erbliche Fallsucht“, „erblicher Veitstanz“,
„erbliche Blindheit“, „erbliche Taubheit“
und „schwere erbliche körperliche Missbildung“, zudem war auch die Suchtkrankheit
„schwerer Alkoholismus“ als Begründung
für eine Zwangssterilisierung angeführt.
Mittels der Diagnose des „angeborenen
Schwachsinns“ konnten auch Menschen,
deren Lebensgestaltung als nicht der Norm
entsprechend angesehen wurde, Zwangseingriffen unterworfen werden. Das betraf
meist arme Menschen, ledige Mütter aus
den Unterschichten und Personen, die als
„asozial“ bezeichnet wurden.
Im Gaugebiet hatten sich 477 Menschen
vor einem der beiden Erbgesundheitsgerichte der staatlichen Frage nach ihrer
„Fortpflanzungswürdigkeit“ zu stellen.
309 Verfahren wurden in Innsbruck geführt, 168 in Feldkirch. Es kam zu 361
Zwangseingriffen, die 232 Mal TirolerInnen betrafen und 129 Mal VorarlbergerInnen. 164 Mal wurde dies mit „angeborenem Schwachsinn“ begründet – die mit
Abstand häufigste Diagnose.
on unterziehen mussten. Ihre Geschichte
wird als Teil der Verfolgung von homosexuellen Menschen in Tirol und Vorarlberg
in einem neuen Forschungsprojekt weiter
untersucht. Da Homosexualität auch vor
1938 und nach 1945 einen Straftatbestand darstellte, endete die Verfolgung
nicht mit Kriegsende und es gibt bis heute
kaum autobiographische Berichte von Betroffenen.
Nach 1945
Das GzVeN wurde mit April 1945 als NSGesetz außer Kraft gesetzt, doch es dau-
erte 60 Jahre, bis die Betroffenen als
Verfolgte des NS-Regimes 2005 im Opferfürsorgegesetz Berücksichtigung fanden.
1995 waren sie vom Nationalfonds für
Opfer des Nationalsozialismus anerkannt
worden. Die Beteiligung von ÄrztInnen an
den Zwangseingriffen stellte kein NS-Verbrechen dar und wurde daher nicht juristisch geahndet.
Das Stigma der „Erbkrankheit“, der Anders- oder „Abartigkeit“ blieb also bestehen. Aufmerksamkeiten für körperliche
und/oder emotionale Folgen von Zwangseingriffen gab es nicht.
Ebenfalls mit dem GzVeN legalisiert, richtete sich diese real keineswegs freiwillige
Zwangsmaßnahme vor allem gegen homosexuelle Männer. Man glaubte, die Kastration, also die operative Entfernung der
Hoden, würde die Betroffenen „von einem
entarteten Geschlechtstrieb“ befreien.
Ein Erbgesundheitsgerichtsverfahren war
dazu nicht notwendig, vielmehr genügte
es, wenn ein Amtsarzt/eine Amtsärztin
die angebliche Notwendigkeit des Eingriffs bestätigte.
Bekannt sind bisher acht Männer aus dem
Gaugebiet, die sich einer solchen Operati-
© TLA, BH IMST, KTN. 469, AI-1.
„Freiwillige Entmannungen“
„Erbbiologische“ Agenden der Gesundheitsämter im Nationalsozialismus laut Aktenplan
INNSBRUCK INFORMIERT
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