Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.3

- S.13

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Amtsblatt Nr. 3_
bis einschließlich 10 Betten
5 1—
von 11 bis 20 Betten
5 2.—
von 21 .bis 30 Betten
8 3.—
von 31 bis 40 Betten
8 4.—
von 41 bis 50 Betten.
8 5.—
von 51 und mehr Betten
8 6.—
(2). Dieser Beitrag ist spätestens gleichzeitig mit der
Zurückleitung des Fragebogens (§ 2) unter Benützung
des ihm beiliegenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der Österreichischen Verkehrswerbung —
Werbedienst des Vundesministeriums sür Handel und
Verkehr „Österreichisches Hotelbuch" einzuzahlen und
dient zur Deckung der mit der Herausgabe des Hotelbuches verbundenen Kosten.
§ 4 (1). Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen (Pächter, Stellvertreter) sind verpflichtet,
die Zimmer- und Pensionspreise sowie die Preise der verabreichten Speisen und Getränke unter Angabe, ob in diesen Preisen vom Unternehmer zu tragende oder durch ihn
einzuhebende Abgaben enthalten sind oder nicht, ersichtlich
zu machen. Eine allenfalls eingeführte Trinkgeldablöse
sowie eine allfällige, gesondert beanspruchte Vergütung
für Beheizung und Beleuchtung sind mit Angabe ihrer
Höhe besonders ersichtlich zu machen. Zimmer- und Pensionspreise sind in jedem Zimmer, Speisen- und Getränkepreise in den Räumlichkeiten, in denen sie regelmäßig verabreicht werden, durch Anschlag oder durch
Auflegen von Verzeichnissen ersichtlich zu machen.
(2). Die im Fragebogen angegebenen Höchstpreise
dürfen während der Dauer der Gültigkeit des Hotelbuches nicht überschritten werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten gewerberechtliche Vorschriften, die den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, außer Wirksamkeit.

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nen und undurchsichtigen Umschlage, welcher die Anschrift des Verfassers enthält, anzubringen.
Die Entwürfe muffen bis längstens 1. Mai 1936 beim
Stadtmagistrat in Innsbruck einlagen.
Zur Beteiligung am Wettbewerbe sind alle freischaffenden Tiroler Künstler und Architekten berechtigt.
An Preisen gelangen zur Verteilung
ein 1. Preis zu 8 300.—
ein 2. Preis zu 8 200.ein 3. Preis zu 8 100.—
Das Preisgericht setzt sich zusammen aus
1 Vertreter des Gemeinoetages,
1 Vertreter des Stadtbauamtes,
1 Vertreter des Heimatschutzvereines,
dem Direktor des Volkskunstmuseums und
3 Vertretern der Tiroler Künstlerschaft (ein Maler,
ein Plastiker, ein Architekt).
Mit der Iuerkennung eines Preises geht die preisgekrönte Arbeit als Sache in das Eigentum der Stadtgemeinde über; das geistige Eigentum und das Veröffentlichungsrecht bleiben dem Verfasser gewahrt.
Mit der Preiszuerkennung übernimmt die Stadtgemeinde keinerlei Verpflichtung, den preisgekrönten
Entwurf zur Ausführung zu bestimmen.
Das Preisgericht tritt spätestens bis 15. Mai d. I .
zusammen und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Ausschreibung eines engeren Wettbewerbes zur
Erteilung des Ausführungsauftrages wird vorbehalten.

Renovierung öer ßassaöe öes alten Rathauses
An der Amtstafel des Staotmagistrates ist folgende
W e t t b e w e r b s - A u s s c h r e i b u n g angeschlagen:
Die Stadtgemeinde Innsbruck schreibt einen Wettbewerb zur Erlangung von Anregungen und Vorschlägen
für die Renovierung der Fassade des alten Rathauses
(Herzog-Friedrich-Straße Nr. 21) aus.
1. An der gegenwärtigen Einteilung der Fassade dürfen
keinerlei Aenderungen, Versetzungen der Fenster und
dergl., vorgenommen werden. Es ist darauf zu achten,
daß eine einfache, gediegene, durch bescheidene Mittel erreichbare Lösung gefunden werde. Die Ausführung darf nicht an zu hochgestellten Ansprüchen
scheitern. Es ist ferner darauf Bedacht zu nehmen,
daß sich die Vorschläge dem charakteristischen, bürgerlichen Gesamtbild der Umgebung harmonisch einordnen. Damit ist keineswegs gesagt, daß die Entwürfe in einem historischen Stil gehalten sein müssen.
Der Fassadenplan kann in der Einlaufstelle des
Stadtbauamtes (Rathaus. 3. Stock, Zimmer Nr. 83)
gegen Erlag der Selbstkosten behoben werden.
2. Die Ideen müssen in Entwürfen ausgedrückt fein.
Die Entwürfe sind im Maßstäbe 1:10, mit Kennwort
und einer dreistelligen Zahl bezeichnet, einzusenden.
Das gleiche Kennwort und die gleiche Zahl sind auf
der Packung und auf einem beigelegten, verschlosse-

moi.