Innsbruck Informiert

Jg.2024

/ Nr.1

- S.19

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Diese Ausgabe – 2024_Innsbruck_informiert_01
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Rathausmitteilungen

Abgaben 2024 der Landeshauptstadt Innsbruck
Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechts der Landeshauptstadt
Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 81/2022, hat der Gemeinderat gleichzeitig mit der
Festsetzung des Voranschlags über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Anpassungen
der Abgabenhöhe gegenüber dem Finanzjahr 2023 werden
durch Verordnung erlassen und an der Amtstafel kundgemacht.
Im Finanzjahr 2024 werden nachstehende Abgaben erhoben:
1. Abfallgebühren (HH-Ansatz 813000)
Die Abfallgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, und der Abfallgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck 2015, Gemeinderatsbeschluss
vom 18.06.2015, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2020, werden wie folgt festgesetzt:
2024 (EUR)
Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche
Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne
des § 6 Abs. 1

0,2916
0,0436
4,00

Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen
Ausmaß.
2. Friedhofsgebühren (HH-Ansatz 817010)
Die Friedhofsgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 140/2021, und der Friedhofsgebührenordnung,
Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2019, zuletzt geändert
durch Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2022, werden wie
folgt festgelegt:
1.0.0 Grabbenützungsgebühren
2024 (EUR)
1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab – normal
399,85
Reihengrab – Kinder
1.1.2
259,34
(inkl. Sammelgrab)
1.1.3 Wandgrab
599,93
1.1.4 Arkadengrab
699,92
1.1.5 Urnengrab
352,73
Sammelgräber für Priester, Pfarreien
1.1.6
Keine
und Klöster sowie Armengräber
1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)
1.2.1 Nische für 2 Urnen
477,43
1.2.2 Nische für 3 Urnen
596,37
1.2.3 Nische für 4 Urnen
716,04
1.2.4 Nische für 6 Urnen
834,04
1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische
834,04
1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Familiengruft
6.027,06
1.4.2 Sammelgruft – je Gruftnische
602,65
1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)
1.5.1 Grab der Gemeinsamen
156,74
1.5.2 Garten des Friedens
540,15
1.6.0 Notgruft
Benützungsgebühr je angefangenen
1.6.1
59,36
Monat
1.6.2 Sicherstellungsgebühr
799,91
Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte,
die vor dem Inkrafttreten der Gemeindesani1.7.0
tätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr. 13/1968) auf
Friedhofdauer eingeräumt wurden
bei Grüften juristischer Personen
1.7.1
594,28
nach jeweils 50 Jahren
bei Grüften natürlicher Personen
1.7.2
297,03
nach jeweils 50 Jahren
bei sonstigen Benützungsrechten
nach jeweils 10 Jahren anteilig von
1.7.3
10 %
der betreffenden Grabbenützungsgebühr
1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr
Änderungsgebühr für die
Übertragung des
1.8.1
120,51
Grabbenützungsrechtes unter
Lebenden

36

INNSBRUCK INFORMIERT

2.0.0
2.1.0
2.2.0
2.3.0
2.4.0
3.0.0
3.1.0
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.2.0
3.2.1
3.2.2
3.3.0
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4

3.3.5
3.3.6
3.4.0
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5

Friedhofsbenützungs­gebühren
(10 Jahre)
Einfachgräber, Urnengräber
Mehrfachgräber und Grüfte
Kindergräber und Anatomiegräber
Armengräber, Urnensammelgräber,
Notgruft und Sammelgräber für
Priester, Pfarreien und Klöster
Administrationsgebühren
(Verwaltungskosten)
Beisetzungsanmeldung
für Erdgräber, Urnennischen
und Grüfte
für Armengräber und Sammelgräber
für Priester, Pfarreien und Klöster
für Anatomiegräber
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben (gilt nicht für
Kindersammelbeisetzungen)
für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt. Friedhofsverwaltung
für Urnensammelgräber
Enterdigungsanmeldung
Exhumierung
Gebeineenterdigung und
Urnenentnahme
Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und
Urnenbeisetzungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für Körperbestattungen aus
sanitätspolizeilichen Gründen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für sonderbewilligte
Körper­bestattungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
Bewilligungsgebühren
Nachbelegung
Aufstellung einer Urne
Umlegung
temporäre Einstellung einer Leiche
gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes

4.0.0 Gebühren für Aufbahrungshalle
4.1.0 Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
4.2.0
(inkl. Strom)
4.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
4.4.1
(4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
4.4.2 Sozialtarif
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
4.4.3
nicht vollendet haben
Beistellung von Topfblumen
4.5.0
(16/12/8/4) je Stück
5.0.0
5.1.0
5.2.0
5.3.0
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5.0
6.0.0
6.1.0.
6.1.1
6.1.2

Gebühren für Einsegnungshalle
und Verabschiedungsorte
Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
(inkl. Strom)
Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
(5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)
Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für Priester, Pfarreien u. Klöster
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
Urnenübergabestelle und kleine
Kapelle

Graböffnungsgebühren
Körperbestattungen und Enterdigungen
Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m)
Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m)
Erdgräber: doppelte Tieferlegung
6.1.3
(2,60 m)
Gruftnischen und gruftartig ausge6.1.4
baute Erdgräber

187,41
280,81
93,71
Keine

6.1.5
6.2.0
6.2.1
6.2.2
6.2.3

120,51
11,94

6.2.4

24,08

6.3.0

60,31

6.3.1

60,31
60,31

7.0.0
7.1.0

120,51

7.1.1

79,99

120,51
241,02
241,02
482,04

7.1.2
7.1.3
7.1.4
8.0.0
8.1.0
8.2.0
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4

361,42

8.3.0

722,64

8.3.1
8.3.2
8.4.0
8.4.1
8.4.2
8.5.0

60,20
30,05
60,20
30,05
120,51
58,95
81,77
180,08
320,80
32,14
160,71
8,17

8.6.0
8.7.0
8.7.1
8.7.2
9.0.0
9.1.0
9.1.1
9.1.2

11,73
17,69
24,08
53,50
5,55
26,80
41,88

573,23
704,63
835,92
353,36

9.2.0
9.2.1

Nachlass auf 6.1.1–6.1.4 bei
Armengräbern, Anatomiegräbern,bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben, und Sammelgräbern
für Priester, Pfarreien und Klöster
Urnenbeisetzungen und Entnahmen
Urnennischen und
Urnensammelgräber
Erdgräber
Gruftnischen und gruftartig
ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.2.1–6.2.3 bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
dringliche Nebenarbeiten
Beseitigung von Fundamenten,
Grabeinrichtungen, Bepflanzungen
je angefangene halbe Stunde und
ArbeiterIn
Exhumierungsgebühren
Gebeineenterdigung (Entnahme)
1 Organ der Sanitätsbehörde
(Amtsarzt)
1 Organ der Friedhofsbehörde
Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
Mithilfe (7.1.3) zwecks Tieferlegung

50 %

50,47
112,24
353,36
50 %

32,56

44,92
44,92
385,19
346,56

50 %
50 %

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 13) um
5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben angeführten Beträge an.“
3. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)
Die Marktgebühr nach § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 140/2021, und § 3 Marktgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 01.01.2001, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2020, wird ab 01.01.2024 wie folgt
festgelegt:
Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs.
1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm Verkaufsfläche

5. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Seitens des Referates Gemeindeabgabe – Vorschreibung
wurde wie folgt berichtet bzw. vorgeschlagen: Der Einheitssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages kann
gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) mit 7 % des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt werden. Der
Erschließungskostenfaktor beträgt aktuell noch EUR 220,00
(bis 31.12.2023), mit 01.01.2024 wird er auf EUR 355,00
erhöht. Der Erschließungsbeitragssatz beträgt aktuell 7 %
bzw. EUR 15,40, aufgrund der Erhöhung des Erschließungskostenfaktors per 01.01.2024 kann der Erschließungsbeitragssatz mit max. EUR 24,85 festgesetzt werden. Es wird
eine schrittweise Erhöhung des Erschließungsbeitragssatzes
empfohlen. Für 2024 wird eine Erhöhung des Beitragssatzes auf EUR 16,12 (das entspricht 4,54 % des Erschließungskostenfaktors) vorgeschlagen, was eine Anhebung um 4,68 %
bedeutet.
6. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000) für Abstellplätze
und Kinderspielplätze

Sonstige Gebühren
Dauerfundament je Einzelgrab
261,65
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
380,90
Doppelerdgrab
508,11
Urnenerdgrab
190,66
kombiniertes Urnenerdgrab
95,17
Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
134,64
Doppelerdgrab
156,95
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe 1
329,28
Größe 2
390,32
Behältnis für Urnenerdbestattung
112,03
sonstige Arbeitseinsätze je
32,56
angefangene ½ h und ArbeiterIn
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
8,90
je Stück
bei Verabschiedungen und
3,66
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0
bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr
2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
(=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

4. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011,
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, und § 2 der Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird für das Finanzjahr
2024 mit EUR 3,56 (bisher EUR 3,40) festgesetzt.

2024 (EUR)
5,13

Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 173/2021, und § 3 Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss
vom 16.12.2021, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach
§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt das Zwanzigfache des Erschließungskostenfaktors, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz
der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8
Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des
Erschließungskostenfaktors.
Die Ausgleichsabgabe beträgt somit ab 01.01.2024 für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 7.100,00 und für Parkdecks oder
unterirdische Garagen EUR 21.300,00.
Gemäß § 23 TVAG, und § 4 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss
vom 16.12.2021, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach
§ 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt
wird.
Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 TVAG bei
Wohnanlagen mit
a) sieben bis zwölf Wohnungen EUR 5.435,00,
b) 13 bis 24 Wohnungen EUR 10.870,00,
c) 25 bis 50 Wohnungen EUR 16.305,00 und
d) mehr als 50 Wohnungen EUR 27.175,00.

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)
Die Hundesteuer gemäß dem § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 140/2021, dem Tiroler Hundesteuergesetz,
LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017,
und der Hundesteuerordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
13.12.2012, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss
vom 16.12.2021, wird ab 01.01.2024 wie folgt festgesetzt:
Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§ 3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem § 3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund

2024 (EUR)
124,80

12. Verwaltungsabgaben
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.

45,00

12. Gebrauchsabgabe
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des
Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, und der Gebrauchsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019,
erhoben.

2024 (EUR)
280,00
560,00
810,00
1.150,00
1.610,00
2.070,00
2.530,00

9. Leerstandsabgabe
Die Leerstandsabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und
Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022 und der
Leerstandsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
25.10.2022, wird ab 01.01.2023 wie folgt erhoben:
bis 30 m² monatlich
mehr als 30 m² bis 60 m² monatlich
mehr als 60 m² bis 90 m² monatlich
mehr als 90 m² bis 150 m²
monatlich
mehr als 150 m² bis 200 m²
monatlich
mehr als 200 m² bis 250 m²
monatlich
mehr als 250 m² monatlich

11. Parkabgabe
Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2022, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
59/2020, und der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014,
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, zuletzt geändert
durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.04.2021, erhoben.

45,00

8. Freizeitwohnsitzabgabe
Die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022
und der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2022, wird ab 01.01.2024 wie folgt erhoben:
Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
250 m²

10. Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 93/2022, erhoben.

2024 (EUR)
50,00
100,00
140,00
200,00
270,00

14. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 76/2020, und der Vergnügungssteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019 und 19.11.2020, wird wie
folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn
am Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer
organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR
100,00 je Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten
in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind,
EUR 1.400,00 je Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw.
9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019,
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/2020, ab 3 Geräten in
derselben Betriebsstätte, EUR 200,00 je Gerät.
15. Grundsteuer
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
104/2019, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, LGBl.
Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, und
der Grundsteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, erhoben.

350,00
430,00

Tarife 2024 der Landeshauptstadt Innsbruck
1. VOLKS- UND MITTELSCHULEN, BENÜTZUNGSENTGELT
Ab dem Finanzjahr 2024 wird das Benützungsentgelt für die
Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume
etc.) mit EUR 9,53 (+4,73 %) zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener USt je Raum und Stunde festgesetzt. Dabei ist ein Drittel der
Sporthallen als ein Raum anzusehen.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in kultureller
und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.
2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT. KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN
Ab dem Kindergartenjahr 2024/25 werden folgende Elternbeiträge (inkl. 10 % USt) festgesetzt:
2024/25 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
34,87
34,87
Kindergarten bis max. 14.00
0,00
0,00
Uhr monatl.
Halbtageskindergarten monatl.
Schülerhort (1–2 Tage/Woche)
56,54
monatl.
Schülerhort (3–5 Tage/Woche)
80,51
monatl.
Mittagstisch – Kindergarten
4,29
Mittagstisch – Schülerhort
4,50

Für Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Innsbruck werden
folgende Tarife festgesetzt:
2024/25 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
141,97
69,52
Kindergarten bis max.
81,88
14.00 Uhr monatl.
Ergänzend wurde seitens der Fachdienststelle angeregt, dass
von der Einhebung des Auswärtigenzuschlages beim pädagogischen städtischen Personal (inklusive Assistenzkräfte) auf
Ansuchen abgesehen werden kann.
Laut den Informationen des Amtes Kinder, Jugend und Generationen besteht ab Herbst 2023 eine Ermäßigung für Mittagessen
im Hort. Ermäßigungen für auswärtige Kinder (kein Hauptwohnsitz in Innsbruck) sind ausgeschlossen. Ausnahmen sind für
BürgerInnen bei Wohnungen mit städtischem Zuweisungsrecht
mit Einzelgenehmigung durch den Stadtsenat möglich.
3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/HORTE
Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Stadtsenats vom
20.7.2010, Zl. V-8772/2010 hingewiesen, welcher für entgeltliche Raumüberlassungen das Benützungsentgelt für Volks- und
Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht.
Für Raumüberlassungen (Bewegungsraumüberlassungen) in
städt. Kindergärten und Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine sowie zur ausschließlichen Nutzung in kultureller und
fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen
wird, wie bisher, kein Benutzungsentgelt eingehoben.

4. STÄDT. SPORTPLÄTZE, TURN- UND SPORTHALLEN
UND KUNSTEISLAUFPLÄTZE
Tarife Sportplätze
2024 (EUR)
Naturrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen kleiner Platz
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Beachvolleyball
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag

66,90
109,10
182,60
336,40
57,27
91,82
182,6
310,33
37,27
57,17
116,85
203,64
17,38
67,11
121,66

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