Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.3

- S.12

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12
fragliche Frachtführertätigkeit nicht im Besitze einer hiefür entsprechenden Gewerbeberechtigung befunden hat,
war sie in Strafe Zu ziehen.
Den Berufungsausführungen der Bestraften hält die
Berufungsbehörde entgegen, daß es nach der Rechtslage Zur Beurteilung des Umfanges des Gewerberechtes
der Spediteure nicht erforderlich, ja sogar rechtsirrtümlich ist, auf vorhandenes Erfahrungsmaterial aufzubauen
und dieses zur Grundlage der Beurteilung des Sachverhaltes zu wählen.
Gemäß § 36 (1) Gewerbeordnung, sind für den Umfang eines Gewerberechtes, wenn der Wortlaut des Gewerbescheines zur Beurteilung nicht genügt, zunächst
die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
I m Artikel 379 des Handelsgesetzbuches ist eine klare
und auch vom gewerberechtlichen Standpunkte aus
durchaus brauchbare Definition des Speditionsgewerbes gegeben. Es besteht kein Grund, warum eine gesetzliche Bestimmung, wenn sie auch zur Regelung vrivatoder handelsrechtlicher Verhältnisse bestimmt ist. nicht
auch zur Beurteilung gewerberechtlicher Belange herangezogen werden könnte. Es ist sogar aus der Verwendung des Wortes „gewerbsmäßig" im Art. 379 die Annahme gerechtfertigt, daß in dieser Gesetzesstelle des
Handelsgesetzes vom Jahre 1862 in Anlehnung an die
Textierung der aus dem Jahre 1859 stammenden Gewerbeordnung eine Definition des Speditionsgewerbes
geschaffen werden sollte, welche sowohl für Zwecke des
Handelsrechtes als auch des Gewerberechtes anwendbar war. Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß
ein späteres Gesetz nur dann ein früheres Gesetz aufhebt, wenn es mit diesem im Widerspruche steht, ergibt
sich eine grundsätzliche Kontinuität der Gesetzgebung dahin zielend, daß Gesetze rechtsbildend dort nebeneinander bestehen bleiben, wo sie sich ergänzen, wie im vorliegenden Falle.
Wenn wirklich — wie die Handelskammer annimmt
— weitesten Kreisen der Bevölkerung eine strenge Unterscheidung zwischen Spediteur und Frachtführer überhaupt fremd ist. und zwischen beiden nicht eine Unterscheidung dem Wesen, sondern nur dem Grade nach gemacht wird, so handelt es sich hiebei lediglich um tatsächliche Verhältnisse, die nur solange ungestört bleiben
können, als sie sich der Einflußnahme der Gewerbebehärden entziehen. Sobald jedoch die Behörde in irgend
einer Form zu einer grundsätzlichen Entscheidung angerufen wird, kann sie, im vorliegenden Falle, im Hinblicke auf die zwingenden Bestimmungen des § 36 (1)
Gewerbeordnung, aus den vorstehenden Erwägungen auf
bestehende Anschauungen keine Rücksicht nehmen.
I m übrigen sind durch das Vundesgesetz, betreffend
die Errichtung des Handels- und Verkehrsbundes (§ 13)
BGBl. Nr. 303/1935 die Spediteure ausdrücklich als
Handeltreibende im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
worden, während laut Anlage Nr. 33 zur 2. Durchführungsverordnung zum Gewerbebundgesetz (B.-G.-BI.
Nr. 229/1935) Fuhrwerksgewerbe aller Art, somit auch
Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuches als Gewerbetreibende in die Fuhrwerkszunft eingegliedert
wurden.
Es wurde somit im Zuge der berufständischen Neuordnung der grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden
in Rede stehenden gewerblichen Betätigungen auch
organisatorisch Rechnung getragen.

.Amtsblatt Nr. 3

Keaftfahrzeugmechanilergewerbe
Herstellung von Vestanöteilen
Da Unklarheit herrschte, ob die Erzeugung von Bestandteilen
des Fahrgestelles und der Motoren von Kraftfahrzeugen unter die
Konzessionspflicht nach der Vdg. BGBl. Nr. 131/1935. fällt oder
nicht, hat der Bundesverband der Schmiede Österreichs in Salzburg eine diesbezügliche Anfrage an das Bundesministerium für
Handel und Verkehr gerichtet, worauf das Ministerium mit Erlatz
vom 4. Dezember 1935, I I . 144591-12/35 dem Verbände folgendes
bekanntgegeben hat:
„Zur oben bezogenen Anfrage teilt das Bundesministerium für
Handel und Verkehr u n v e r b i n d l i c h , d. h. ohne einer Entscheidung nach § 36 GO. vorgreifen zu wollen, feine Auffassung, wie
folgt, mit:
Die „Erzeugung von B e s t a n d t e i l e n des Fahrgestelles uno
der Motoren von Kraftfahrzeugen" fällt nicht unter die Konzessionspflicht nach der Vdg. BGBl. Nr. 131/1935. da solche B e st a n d t e i le eben nicht Fahrgestelle oder Motoren sind. Hienach
ist selbstverständlich auch die H e r s t e l l u n g (Erzeugung) von
Autofedern konzesfionsfrei. Autofedern sind jedoch wichtige und
hochbeanspruchte Bindeglieder zwischen den Achsen und dem Fahrgestell und daher als „tragende Bestandteile" im Sinne des § 2
der Verordnung anzusehen. Ihre A u s b e s s e r u n g ist daher
konzessionspflichtig. Von einer „Ausbesserung" kann allerdings
nur die Rede sein, wenn ein schadhafter Bestandteil durch Arbeiten
an diesem Bestandteil wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt wird. Zu unterscheiden hievon ist die Auswechslung von Bestandteilen, d. h. der Ersatz mechanischer oder tragender Bestandteile durch n e u e solche Bestandteile. Diese Tätigkeit ist, soweit
nicht der „Aus- und Einbau der Motoren" in Betracht kommt,
konzessionsfrei."

Verorönung öes Vunöesministers für Han
sel uns Verkehr/ betreffenö öas österr.
Hotelbuch Ootelbuchverorönung
Auf Grund der §§ 24 und 52 der Gewerbeordnung
wird verordnet:
§ 1 (1). Die „Österreichische Verkehrswerbung —
Werbedienst des Bundesministeriums für Handel und
Verkehr" gibt gemeinsam mit der Innung der Gastund Schankgewerbe jeweils für die Zeit bis zum
30. April des nächstfolgenden Jahres das „Oesterreichische Hotelbuch" heraus, das die für Fremde wissenswerten Angaben über Ortsverhältnisse. Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtung der Unterkunftsstätten und insbesondere über die vom Unternehmer festgesetzten Mindest- und Höchstpreise für Zimmer, Pension und Hauptmahlzeiten, gegliedert nach Preisen in der Hauptsaison
sowie in der Vor- und Nachsaison, enthält.
(2). Zu diesem Zwecke werden vom Bundesministerium
für Handel und Verkehr Fragebogen aufgelegt und an
die österreichischen Fremdenbeherbergungsbetriebe versendet.
§ 2. Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen (Pächter. Stellvertreter), die über mehr
als vier Fremdenzimmer verfügen, sind verpflichtet,
diese Fragebogen, für die ganze Dauer der Gültigkeit
des Hotelbuches entsprechend ausgefüllt, binnen drei
Wochen nach der Zustellung freigemacht an das Vundesministerium für Handel und Verkehr zurückzuleiten.
§ 3 (1). Für die Aufnahme des Fremdenbeherbergungsbetriebes in das Hotelbuch ist ein nach der Anzahl der Betten zu berechnender Einschaltungsbeitrag
zu entrichten, und zwar: