Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1962

/ Nr.1

- S.5

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Seite 5

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

reiche Glückwünsche verschiedenster Organisationen und
Institutionen zu. So übermittelte sector maFnilicu»
Universitätsprofessor ?. Dr. Engelbert Gutwenger 8. ^. die Glückwünsche der Universität Innsbruck,
Senatsrat Dr. Sträub überbrachte die Grüße und
Glückwünsche der Stadt Salzburg, wobei er insbesondere auch der Stadt Innsbruck dazu gratulierte,
Bürger in ihren Mauern zu haben, die eine so hohe
Auszeichnung verdienen, der Präsident der Internationalen Stiftung Mozarteum Salzburg Dr. Gehmacher sprach namens dieser Institution und überbrachte auch die Glückwünsche von Herrn Präsidenten
Professor Dr. Paumgartner. Die Wünsche des Verwaltungsausschusses des Österreichischen Alpenvereines brachte Herr Dr. Hörmann zum Ausdruck.
Die Gefeierten dankten nochmals tiefbewegten Herzens, wobei Professor Fischer folgendes von ihm verfaßtes Sonett zum Vortrag brachte:

Macht der Musik
„Verkalkter Narr, ex catkeära zu lehren,
daß die Musik das Menschenherz beglücke,
der sturmgepeitschten Gegenwart entrücke
zu bess"rer Zeiten Himmlisch reinen Sphären!
Von jedem Poppele laß Dir erklären:
Dein morsches Ideal ging längst in Stücke,
des Tages Not und Grausamkeit und Tücke,
das will man heute aus den Tönen hören!"
Vergib, Du Viferer: wer ist das „man"?
Die Hälfte derer, die die Welt bewohnen
— gesetzt den Fall — ergötzesichdaran.
Dann bleiben Hunderte von Millionen,
die trägt die Tonkunst aus des Grauens Bann
hinauf in Gottes heil"ge Regionen!
Dr. Trentinaglia

Das Gemeindebudget 1962
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der am 14. Dezember 1961 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Innsbruck für das Verwaltungsjahr 1962 beschlossen.
Die Voranschläge wurden wie folgt festgesetzt:
Ordentlicher Voranschlag
Reineinnahmon in der Höhe von .. 8 218,805.600.—
Reinausgaben in der Höhe von
8 221,136.800.—

4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des § 32 des
Gemoindeabgabengesetzes, LGVl. Nr. 43/1935, mit
3v.H. des Erlöses beweglicher und 1 v . H . des
Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen.

Außerordentlicher Voranschlag
Einnahmen — Ausgaben

6. Die Vergnügungssteuer auf Grund des Vergnügungssteuergosetzes 1959, LGVl. Nr. 9/1960, mit
den darin enthaltenen Höchstsätzen und in bestimmton Fällen mit den von der Tiroler Landesregierung genehmigten erhöhten Sätzen. Für
Amatoursportveranstaltungen und für Vereine
gelten die vom Gemeinderat in der Sitzung vom
15. Dezember 1955 beschlossenen Begünstigungen,
ebenso die Begünstigungen für die in Innsbruck
gemeldeten Kulturvereinigungen (Gemeinderatsbeschluß vom 2. Juni I960).

8 99,525.000.—

Wirtschaftsplan der Stadt Innsbruck
Einnahmen in der Höhe von
8 174,012.000.—
Ausgaben in der Höhe von
8 195,423.000.—
Der Gemeinderat genehmigte außerdem gemäß § 51
Abs. 3 des Stadtrechtes die Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben und Entgelte, die im Haushaltsjahr 1962 erhoben werden. Sie sind:
1. Die Grundsteuer
a) Grundsteuer ^ für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Hebesatz von 400 v.H. des
Steuermeßbetrages,
b) Grundsteuer L für andere Grundstücke mit
Hsbesatz von 250 v. H. des Steuermeßbetrages.
2. Die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
von den stehenden Gewerbebetrieben mit Hebesatz
von 180 v.H. des einheitlichen Steuermeßbetrages,
von den Wandergewerbebetrieben mit Hebosatz
von 180v.H. des einheitlichen Steuermeßbetrages.
3. Die Lohnsummensteuer
mit Hebesatz von 1000 v. H. des Steuermeßbetrages, ^ 2 v. H. der Lohnsumme.

5. Die Getränkesteuer auf Grund des Geträntesteuergesetzes vom 12. November 1947, LGVl. Nr.
26/1947, und der Getränkesteuersatzung vom
18. Dezember 1952 mit IN v. H. des Kleinhandelspreises.

7. Die Ankündigungsfteuer auf Grund des Ankündigungssteuergesetzes vom 2. Juni 1948, LGVl. Nr.
21/1948, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß.
8. Die Tpeiseeissteuer auf Grund der Speiseeissteuersatzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 v. H.
des Kleinhandelspreises.
9. Die Hundesteuer auf Grund des § 25 des Gemeindeabgabengesetzes, LGVl. Nr. 43/1935, und
der Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1951
mit nachstehenden Sätzen:
für einen Hund
8 100.—
für den zweiten Hund
8 150.—
für jeden weiteren Hund
8 200.—
für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, sowie für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde
8 20.—