Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1961

/ Nr.12

- S.2

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

§2
Bezeichnung der Preise
Die Preise tragen die Bezeichnung!
„Preis der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen Schaffens" mit Angabe des Kunstzweiges und der Jahreszahl (z.V. Preis der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen
Schaffens für Musik 1961).

Kunstzweige
Der Stadtrat legt nach Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der
Kunst, der Wissenschaft und der Kultur bis längstens
31. Mai des laufenden Jahres fest, für welchen KunstPreise vergeben werden:
1. Dichtung mit den Teilgebieten:
2) Lyrik (Höchstzahl der eingereichten Gedichte 30) :
K) dramatische Dichtung (ein Bühnenwerk oder ein
Nundfunkhörspiel)"
c) erzählende Dichtung (ein Noman oder höchstens
drei Novellen, wahlweise Vers oder Prosa).
Die Werke müssen maschingeschrieben und geheftet
eingereicht werden.
^. Musik m"it den Teilgebieten:
a) ein Inftrumentalwerk größeren formalen Zusammenhanges in beliebiger, auch orchestraler
Besetzung;
d) e>in Votalwert (einschließlich Kantaten und
Oratorien) oder 5 bis 10 Lieder"
c) eine Oper oder Kurzoper.
3. Bildende Kunst mit den Teilgebieten:
2) Malerei einschließlich Glasmalerei (höchstens
5 Gemälde jeglicher Farbtechnik). Die Gemälde
sollen ausstellungsfertig und gerahmt sein:
d) Graphik (höchstens 12 Arbeiten);
c) Bildhauerei (ein Großwerk über 1 Meter Höhe
oder insgesamt drei Kleinwerke oder ein Gruppenwerk der Kleinkunst, z. B. Weihnachtskrippe). Von den Großplastiken sind nur Lichtbilder vorzulegen, die eine Beurteilung des
Gesamteindruckes und wesentlicher Einzelheiten
des Wertes ermöglichen. Ferner ist anzugeben,
wo das Werk zu sehen ist.
§4
Vewerbungsberechtigung
Vewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden,
die entweder
a) in Innsbruck geboren sind oder
I)) in den letzten fünf Jahren in Innsbruck ihn"»
ordentlichen Wohnfitz hatten oder
c) deren Werke in besonderer Beziehung zur Landeshauptstadt Innsbruck stehen.

Nummer 12

Es ist für die Bewerbung ohne Belang, ob die eingereichten Werte bereits veröffentlicht wurden oder
nicht. Die eingereichten Arbeiten müssen in den letzten
drei Jahren vor der Ausschreibung vollende! morden
sein.
Personen, denen bereits ein Föroeruugspreis der
Landeshauptstadt Innsbruck verliehen wurde, dürfen
sich im selben Teilgebiet eines KunslMeiges nicht
mehr bewerben. M i t bereits eingereich leu Werten ist
eine neuerliche Bewerbung nicht möglich.

Preisgericht
Das Preisgericht setzt sich aus je ach! Mitgliedern
für jede Kunstgattung zusammen. Als Mitglieder
werden über Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Kultur Künstler und Fachleute vom
Bürgermeister berufen. Mindestens vier Mitglieder
des jeweiligen Kunstzweiges müssen Innsbrucker sein.
Die Tätigkeit der Preisrichter ist ehrenamtlich.
Vergütungen werden nur für tatsächliche Auslagen
gewährt. Die Beratungen des Preisgerichtes sind
nicht öffentlich. Die Preisrichter sind zur strengsten
Verschwiegenheit über die Beratungen und die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Preisrichter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Preisrichter sind von
der Bewerbung ausgeschlossen.
Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürgermeister oder in dessen Vertretung ein vom gemeinderätlichen Ausschuß für die Angelegenheiten der Kunst,
der Wissenschaft und der Kultur vorgeschlagenes Mitglied des Gemeinderates.
Zur Beschlußfähigkeit des Preisgerichtes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und weiterer Vier Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorfitzende mitstimmt.
Stimmenthaltung ^st unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wer die Sitzungen des Preisgerichtes ist Prolotoll
zu führen.
Gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist tei»
Rechtsmittel znlässig.
Die Namen der Mitglieder der Preisgerichte dürfen
vor der Ermittlung der Preisträger nicht bekanntgegeben werden.


Ausschreibung
Die Ausschreibung erfolgt alljährlich bis !i>. 7ni!i,
Die Bewerbungen sind bis 3 l . Dezember beim StadtMagistrat Innsbruck, Abteilung II (Knlluramt) mit
dem Beisatz „Föroerungspreis der Landeshauptstadt
Innsbruck" einzureichen. Name und Anschrift sowie
der Nachweis über die Bewerbnngsberechtiguug sind
in einem gesonderten verschlossenen Briefumschlag, der
das Keuuworl trägt und aus welche»! das Geburtsjahr des Bewerbers angeführt ist, o,»,iuschliche», TVr
Briefumschlag mit dem Kennwort des Preisträgers
ist erst zn öffnen, nachdem das Preisgericht feine Entscheidung getroffen hat. Sollte der Preisträger nicht
bewerbuiigsln"rechligt sein, so hat das Preisgericht
über dil." Verleihung »euerdingv zu ^"»