Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.3

- S.2

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Diese Ausgabe – 1936_Amtsblatt_03
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.Amtsblatt Nr. 3
Tirol und Stadtgemeinde Innsbruck getroffenen Vereinbarungen keinerlei finanzielle Belastung für die
Stadtgemeinde Zur Folge.
Der Gemeindetag begrüßte über Antrag des Bauausschusses im Interesse der Belebung des Innsbrucker
Arbeitsmarktes die Ausführung des projektierten Neubaues des Krankenhauses und gibt die verlangte Zustimmung namens der Stadtgemeinde ab. Er schließt
sich dem bereits im Laufe der Verhandlungen vom
Herrn Bürgermeister Fischer ausgesprochenen Wunsche
nachdrücklichst an, daß beim Neubau möglichst viele
Innsbrucker Gewerbetreibende berücksichtigt werden
sollen.
2. Es ist in Aussicht genommen, die neugebildeten
Grundparzellen des der Stadtgemeinde bei den Allerheiligenhöfen gehörigen Siedlungsgeländes teilweise
dem freihändigen Verkauf zuzuführen.
Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses, welchem Vorschläge des Stadtbauamtes zugrunde liegen,
beschließt der Gemeindetag, für die Abgabe diefer Parzellen folgende Richtlinien aufzustellen:
Für den Quadratmeter Baugrund werden 8 4.— verlangt. I n
den Bauparzellen inbegriffen sind auch die Damm- und Einschnittsböfchungen der angrenzenden Straßen; ausgenommen ist die
Bauparzelle 933/9, bei welcher die hohe Dammböschung zur Straße
gehört.
Außerdem hat jeder Käufer einer Grundparzelle an die Gemeinde Hötting eine Wasseranschlußgebühr von 8 400.— zu bezahlen und die Anschlußleitung von dem vorhandenen Hauptrohrstrang in der Straße ins Haus auf seine Kosten zu besorgen. Bei
jenen Parzellen, wo die Anschlüsse an die Hauptleitung schon gemacht sind (Parzelle 933/9—933/12 und 931/16—931/19) sind
die Kosten hiefür der Stadtgemeinde bei Erlegung des Grundkaufpreises zurückzuerstatten. Diese Kosten betragen 8 75.— pro Parzelle.
Ferner sind an das E W I . die Kosten für die Stromzuleitung bis
zum Anfchlußkasten im Hause im Betrage von 8 350.— direkt
zu bezahlen.
I n vorstehenden Beträgen sind die Kosten für die Herstellung
der Straßen und der Hauptwasserleitungen sowie für die Beitragsleistung der Stadtgemeinde zum Bau eines Wasserreservoirs
inbegriffen.

Der V e r k a u f
d e r G r ü n d e ist n o c h v o n
der E r f ü l l u n g f o l g e n d e r
Bedingungen
a b h ä n g i g zu m ac hen:
1. Das Aeußere jedes geplanten Siedlungshaufes muß sich aus
schönheitlichen und städtebaulichen Rücksichten dem Charakter der
bereits erbauten Siedlungshäuser anpassen. Der Bauplan bedarf
daher vor der behördlichen Genehmigung der Zustimmung des
Stadtbauamtes.
2. Der Abstand des geplanten Neubaues von den Straßen ist
einvernehmlich mit dem Stadtbauamt festzulegen.
3. Das Gebäude darf nur aus Erdgeschoß und 1. Stock bestehen.
Ein Einbau von Dachkammern ist nur zulässig, wenn dadurch das
Aeußere des Gebäudes nicht verunstaltet wird. Pultdächer sind unzulässig.
4. Die Einfriedungen gegen die Straßen müssen im Einklang
mit jenen der vorhandenen Siedlungshäuser ausgeführt werden.
5. Mit dem Bau muß innerhalb eines Jahres nach Abschluß des
Kaufvertrages begonnen werden.

Berichterstatter Ftaötrat 9e. Anton lNelzer
Die Stadtgemeinde hat seinerzeit dem sozialdemokratischen Erziehungs- und Schulverein „Freie Schule —
Kinderfreunde" das Grundstück E.-Il. 999/11, K.-G.

Wilten, Parz.-Nr. 749/3 Kinderheim und 749/4 Wiese
für das Kinderheim in Wilten, Leopoldstraße 44a, überlassen. Die Verwendung des Grundes für Iugendfürsorgezwecke wurde durch Eintragung einer Reallast
gesichert.
Nach der Februarrevolte wurde der Grundkomplex
nebst dem übrigen Vermögen des genannten sozialdemokratischen Vereines vom Bunde beschlagnahmt.
Nunmehr soll das Kinderheim seinem Fürsorgezweck
wieder zugeführt werden und wurde das Eigentum an
dieser Liegenschaft vom Bundeskanzleramte an den
Iugendfürsorgeverein für Tirol und Vorarlberg übertragen. Die Stadtgemeinde hat die Bestrebungen des
Iugendfürsorgevereines auf Uebernahme dieses Heimes
und auf den Betrieb zu Iugendwohlfahrtszwecken im
Zuge der geführten Verhandlungen unterstützt und hat
feinerzeit die Zusicherung erteilt zur Ermöglichung des
Ankaufes, bzw. zur Ablöfung von Hypotheken, die auf
diesem Heime liegen, einen Betrag von 30.000 5 zur
Verfügung zu stellen.
Nunmehr stellt der Rechtsausschuß an den Gemeindetag den Antrag, einem Übereinkommen zwischen der
Stadtgemeinde und dem Iugendfürsorgeverein für
Tirol und Vorarlberg hinsichtlich Erwerb und Betrieb
dieses Heimes unter der Voraussetzung zuzustimmen,
daß folgende gegenseitige Verpflichtungen rechtswirksam vereinbart werden:
a) Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, dem Iugendfürsorgeverein für Tirol und Vorarlberg zur Erwerbung des aus dem Besitz des sozialdemokratischen Erziehungs- und Schulvereines „Freie
Schule — Kinderfreunde" stammenden Anwesens in Innsbruck,
Leopoldstraße 44a. E.-Zl. 999/11, K.-G. Wilten. Parz.-Nr. 749/3,
Kinderheim und 749/4, Wiese, einen unverzinslichen Betrag von
30.000 5, zahlbar in 6 Jahresraten, zu leisten, wobei die erste
Rate mit Inkrafttreten dieses Uebereinkommens, die übrigen jeweils im Jänner der nächstfolgenden Jahre fällig sind;
d) der Jugendfürforgeverein für Tirol und Vorarlberg verpflichtet sich, die Leitung des Fürsorgeunternehmens „Jugendheim Iung-Oesterreich" einem Ausschuß zu übertragen, dem abgesehen von dem vom Vereine bestellten Vorsitzenden der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck oder ein von diesem
bevollmächtigter Beamter des Magistrates, ein vom Gemeinderat
zu entsendendes Mitglied des Gemeindetags und zwei Vertreter
des Jugendfürsorgevereines angehören:
c) das Anwesen ist so zu verwerten, daß es zu Wohlfahrtszwecken der vaterländischen Jugendorganisation (österreichische
Staatsjugend) dienstbar gemacht wird, daß während der Nachmittagsstunden ein nach fürsorgerischen Grundsätzen aufgebauter,
allgemein zugänglicher Hortbetrieb sowie in den Sommermonaten
eine Jugendwandererherberge eingerichtet und erhalten werden
kann;
6) die Stadtgemeinde hat keine wie immer gearteten sonstigen
Verpflichtungen oder Zahlungen, insbesondere nicht Iahlungen
für den Betrieb des Jugendheims, zu leisten, sie verzichtet andererseits auf allfällige aus der Verwaltung des Jugendheims erzielbare Einnahmen oder Fruchtgenüsse oder dergleichen:
«j der Jugendfürsorgeverein übernimmt die Verpflichtung, für
den Fall, als die grundbücherlich einverleibte Reallast der Verpflichtung zur dauernden Widmung dieser Liegenschaft für Zwecke
der Jugendfürsorge und Jugenderziehung in Fortfall kommen
sollte, an die Stadtgemeinde Innsbruck den Betrag von 75.000 8
Gold zu leisten, wogegen dann die übernommene Widmungsverpflichtung in Wegfall kommt und die Stadtgemeinde Innsbruck
zur Einwilligung in die Löschung dieser vereinbarten Reallast
verbunden ist.