Innsbruck Informiert

Jg.2021

/ Nr.1

- S.27

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Diese Ausgabe – 2021_Innsbruck_informiert_01
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Rathausmitteilungen
für keine weitere Verrechnung. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterialien.
4.10. Der Verleih von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck ist ausschließlich im Rahmen der gültigen Dienstanweisung für den Fahrzeug-, Geräte- und Ausrüstungsverleih möglich.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die fälligen Entgelte für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck werden mittels Rechnungslegung oder als Barzahlung eingefordert.
5.2. Die nach dieser Tarifordnung ermittelten Entgelte unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer).
6. Reinigung und Wiederinstandsetzung
Ist für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten
und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung ein über das übliche Maß hinausgehender Zeit- und Materialaufwand erforderlich, ist dieser Aufwand gesondert zu
verrechnen und zu ersetzen. Ist eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, ist
der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen und zu ersetzen.
7. Sonstige Tarife
Für entgeltpflichtige Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die
von den Tarifgruppen A, B, C, und D dieser Tarifordnung nicht
erfasst sind, ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Tarifordnung, insbesondere unter Heranziehung
vergleichbarer Positionen der einzelnen Tarifgruppen, vom
Amtsvorstand der Berufsfeuerwehr Innsbruck ein angemessener Kostenersatz festzusetzen. Dieser Kostensatz ist in der
Folge vom Leistungsempfänger zu entrichten.
8. Verkauf von Sachwerten
Für den Verkauf von Sachwerten, welche für den Feuerwehreinsatz nicht mehr geeignet sind, jedoch einer weiteren
Verwendung zugeführt werden können, ist vom Amtsvorstand
der Berufsfeuerwehr Innsbruck in Abstimmung mit den zuständigen politischen Referenten ein ortsüblicher, dem Zeitund Abnutzungswert angemessener Verkaufspreis festzusetzen und beim Verkauf vom Käufer zu verlangen.
9. Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt laut Beschluss des Gemeinderates
vom 19./20.11.2020 mit 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Tarifordnung der Feuerwehr der Stadt Innsbruck, Ausgabe
2020, außer Kraft.

Besonderer Teil
TARIFGRUPPE A
Personal
Bezeichnung
Personal (pro Mitarbeiter)

Stunde/
Euro

Tarif
Tag/
Euro

36,50

Fahrzeuge, Anhänger und Boote
Bezeichnung
Anhänger aller Typen, leer

Tarif
Stunde/ Tag/
Euro
Euro
13,50
81,00

3. Atemschutzmaterial
(z. B. Alkalipatrone für Sauerstoffschutzgerät, Alkalipatrone
für Tauchgerät, Atemfilter, Fluchthauben)

TARIFGRUPPE B
Pauschalierte Leistungen
Bezeichnung
Öffnen einer Wohnung

Tarif
Euro
117,00

Fahrzeuge unter 7,5 t

48,50

291,00

Bergung von Sachwerten

Fahrzeuge über 7,5 t

124,00

744,00

Insektenentfernung

175,00

Schlauchboot

48,50

291,00

360,50

Turbinenboot

108,50

651,00

Brandmeldeanlage – Fehl- oder
Täuschungsalarm
Löschtrainerschulung

407,00

Reinigung verschmutzter
Fahrbahn

181,00

Anmerkung zu Pos. 201 bis 205:
Die Berechnung der Besatzung der Fahrzeuge erfolgt gesondert nach Position 101.
Eine gesonderte Verrechnung von Treibstoffen hat nicht zu
erfolgen, soweit nur eine Tankfüllung verbraucht wurde.
Hinsichtlich eingesetzter Geräte bzw. Ausrüstungsgegenstände wird auf Punkt 4 Abs. 4.9. verwiesen.
Die Beistellung von Fahrzeugen und Booten erfolgt ausschließlich mit Bedienungsper-onal der Feuerwehr der Stadt
Innsbruck; die Berechnung hierfür erfolgt nach Position 101.
Einsatzgerätschaften
Bezeichnung

Tarif
Stunde/ Tag/
Euro
Euro

Fernmeldeeinrichtungs- u.
Beleuchtungsgeräte

11,50

Geräte mit motorischem Antrieb

31,00

186,00

7,00

42,00

Kleineinsatzgerätschaften, Leitern
sowie Werkzeuge
Handfeuerlöscher ohne Füllung

2,00

12,00

12,50

75,00

2,00

12,00

Tragkraftspritze

31,00

186,00

Messgeräte

16,50

99,00

8,50

51,00

21,50

129,00

Zubehör für Atemschutzgerätschaften

5,00

30,00

Zelte aller Arten

6,00

36,00

Tauchgerätschaften
Atemschutzgerätschaften

Schutztunnelelement (2,5 lfm)

Sicherungsmaßnahmen nach
Einbruch

141,00

Personenbefreiung aus Aufzügen
auf Anforderung durch den Aufzugsbetreiber

338,50

An- und Abschleppung sowie
Beiseitestellung von einspurigen
und mehrspurigen Fahrzeugen

224,50

Verwahrungskosten für mehrspurige Fahrzeuge pro Tag

14,50

Verwahrungskosten für einspurige
Fahrzeuge pro Tag

7,50

10,00

Ein Verleih der unter diesen Positionen angeführten Gerätschaften ohne geschultes Bedienungspersonal ist nicht
möglich; die Berechnung des seitens der Feuerwehr der Stadt
Innsbruck beigestellten Bedienungspersonals erfolgt nach
Pos. 101.

Anmerkung: Gemäß Punkt 4, Abs. 4.2. werden bei pauschalierten Leistungen, die das Ausmaß von einer Stunde überschreiten, die Kosten für diese Leistung nach dem tatsächlichen
Aufwand verrechnet. (Ausgenommen von dieser Regelung
sind die Pos. 505, 511 und 512.)
Pauschalierte Werkstättenleistungen
Bezeichnung
Atemschutzgerät reinigen,
überprüfen

Tarif
Euro
49,00

Atemschutzmaske reinigen,
überprüfen

25,00

Druckschlauch einbinden

31,50

Druckschlauch waschen, prüfen,
trocknen

19,00

Pressluftflasche füllen (Flaschenvolumen)

9,50

Saugschlauch waschen, prüfen,
trocknen

19,00

Sonstige Werkstättentätigkeiten

49,00

Anmerkung: Gemäß Punkt 4, Abs. 4.2. werden bei pauschalierten Leistungen, die das Ausmaß von einer Stunde überschreiten, die Kosten für diese Leistung nach dem tatsächlichen
Aufwand verrechnet.
TARIFGRUPPE C
Brandsicherheitswachdienste Berufsfeuerwehr
Tarif
Bezeichnung
Euro
Pauschale für sämtliche Dienste
(ausgenommen Risikoveranstal315,39
tungen) (Pauschalkostensatz für
die ersten vier Stunden)
Überstunde (ausgenommen
Risikoveranstaltungen)
Pauschale für Risikoveranstaltungen (Pauschalkostensatz für die
ersten vier Stunden)
Überstunde bei Risikoveranstaltungen

78,85
388,98
97,24

TARIFGRUPPE D
Tarif für Verbrauchsmaterialien
Die Berechnung der Verbrauchsmaterialien erfolgt zu den
Tagespreisen zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag. Zu
den Verbrauchsmaterialien zählen unter anderem:
1. Kraftstoffe, Öle, Reinigungsmittel
(z. B. Benzin, Gemisch, Dieselkraftstoff, Motoröl, Petroleum)
2. Pölzmaterial
(z. B. Gerüstklammer, Holz jeder Art)

50

INNSBRUCK INFORMIERT

4. Sonstiges Verbrauchsmaterial
(z. B. Schweißgas, Löschpulver, Netzmittel, Bindemittel jeder
Art, Ölsaugmaterial [Sorbtücher, -watte, -netzsperre], Sägespäne, Torfmull, Pressluft, Sauerstoff - med. rein, Prüfröhrchen, Schaummittel, Stickstoff, Trennscheiben, Treibladung
für Leinenschießgerät usw.)
Anmerkung: Die angeführten Verbrauchsmaterialien stellen
Beispiele dar. Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlich
verwendeten Materialien.

175,00

69,00

Wasserführende Einrichtungen
Zubehör für wasserführende
Einrichtungen

Wasserschaden

117,00

Erläuterungen
Den in der Tarifgruppe A, Pos. 301 bis 312, angeführten Einsatzgerätschaften sind nachfolgende Gerätschaften der jeweiligen Pos. zugeordnet. Diese Zuordnung stellt ein Hilfsmittel
zur korrekten und einheitlichen Abrechnung dar. Etwaige
Änderungen bzw. Ergänzungen aufgrund der sich ständig veränderten Gerätschaften bleibt dem Amtsleiter der Berufsfeuerwehr Innsbruck vorbehalten.
301 Fernmeldeeinrichtungs- u. Beleuchtungsgeräte
• Fernmeldeeinrichtungs- u. Beleuchtungskleingerät
• Funkgerätschaften
• Gigaphon (Megaphon) ohne Batterien
• Handfunksprecher inkl. Zubehör
• Handscheinwerfer inkl. Zubehör
• Kabeltrommel
• Lichtkanone
• Rednerpult mit Lautsprecheranlage
• Scheinwerfer mit Stativ
302 Geräte mit motorischem Antrieb
• Stromerzeuger
• Motorsägen
• Seilwinden
• Trennschleifer
• Bohrmaschinen und Bohrhämmer
• Fasspumpen
• Sägen
• Hydraulischer Rettungssatz
• Schlauchquetschpumpe

• Schläuche
• Strahlrohre

Geräte

308 Messgeräte
• Gasmessgerät
• Strahlenmessgerät
• Wärmebildkamera
• Fernthermometer
309 Tauchgerätschaften
• Tauchanzüge
• Tauchgerät
• Tauchzubehör
310 Atemschutzgerätschaften
• Saugschlauchgerät, Druckschlauchgerät ohne Pressluft
(Maske hierzu jeweils ohne Reinigung)
• Frischluftgeräte
• Langzeitatmer ohne Füllung
• Pressluftflasche ohne Füllung
311 Zubehör für Atemschutzgerätschaften
• Atemmaske ohne Filter
• Atemschutzgerät ohne Füllung

KFZ/Baumaschinen- u.
Landmaschinentechniker

86,60

pro Std

Elektriker, Mechatroniker

86,60

pro Std

Facharbeiter

41,70

pro Std

Hilfsarbeiter

37,00

pro Std

Personalzuschläge:

303 Kleineinsatzgerätschaften, Leitern sowie Werkzeuge
• Auffangbehälter für Chemikalien
• Gasheizgerät ohne Gas
• Gaskocher ohne Gas
• Greifzug, Flaschenzug, Seilratschenzug
• Hebekissen
• Kleinwerkzeug und sonstige Kleineinsatzgerätschaften
• Löschwasserbehälter, faltbar
• Löschwassercontainer für Hubschrauber
• Schweißgeräte ohne Gas
• Abseilgerät
• Absperrmaterial
• Leinen
• Abdeckplanen
• Pölzapparate
• Schäkel
• Seilrollen
• Handscheinwerfer, Sturmlampe, Kabeltrommel, Arbeitsscheinwerfer
• Eimer
• Kanister
• Kunststoffwannen
• Ölfass
• Falttank

Sa/So/ Feiertag

50%/
100%/
200%

Fahrzeuge
PKW (Selbstkosten)

0,78

pro km

Kommunalfahrzeug groß
- Selbstf. Arbeitsmaschinen, Kehrmasch., SaugWaschwagen, Zugmaschine
>100KW (ohne Bedienung
ohne Fahrer)

49,00

Kommunalfahrzeug klein Geräteträger

39,60

LKW ab 3,5 to

34,90

pro Std

LKW mit Kran bis 20,09 tm

44,30

pro Std

Traktor groß mit Auslegermäher bzw. Astschere

44,30

pro Std

Radlader, Traktor bis 20 KW

38,60

pro Std

Hubarbeitsbühne 22m
selbstfahrend

48,00

pro Std

Großflächenmäher, Tandem
Vibrationswalze selbstf.

29,20

pro Std

Kleintransporter bis 3,5 to
(Piaggio, Pritschen-

19,80

pro Std

Kompressoranhänger

28,00

pro Std

Einachshänger bis 1,5to

12,00

pro Std

Tandemhänger bis 2,7to

16,00

pro Std

Tandemhänger bis 18to

28,00

pro Std

Stapler

38,00

pro Std

pro Std

306 Zubehör für wasserführende Einrichtungen
• Schlauch- und Strahlrohrzubehör

Motorbodenfräse (Mulcher)

10,40

pro Std

Motormäher - Rasenmäher

8,40

pro Std

Balkenmäher

30,80

pro Std

Fahrleiter 17m (Anhänger)

23,00

pro Std

Grünschnitt-zerkleinerer
(Häcksler)

255,60

pro Std

Kompostumsetzer mit
Gießanlage

120,00

pro Std

Anbaugeräte (Seilwinde,
Pflug, Planierschild,
Frontlader

14,10

pro Std

Stromaggregat bis 8KW,
Asphaltschneidmaschine

12,00

pro Std

Motorwalze handbetrieben

18,80

pro Std

16,00

pro Std

4,20

pro Std

Sonstiges
Verkehrszeichen - Leihgebühr (je VZ und Tag)
Material
Manipulationszuschlag (auf
Einstandspreis)

10%

Verrechnungszuschlag - Gewinn:
ausschließlich gegenüber
Dritten (nicht stadtintern
oder gegenüber stadteigenen Betrieben)

10%

12. GEHWEGREINIGUNGSENTGELT
Die Stadt Innsbruck übernimmt die sich aus § 93 Abs 1 und
1a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr.
159/1960, i.d.g.F., ergebenden Verpflichtungen (Anrainerpflichten) von den betroffenen GrundeigentümerInnen gegen
Entgelt im Rahmen einer mit dem/der jeweiligen Grundeigentümer/in individuell abzuschließenden privatrechtlichen
Vereinbarung. Das Entgelt wird dabei ab dem Finanzjahr 2021
wie folgt festgesetzt:
Für bebaute Grundstücke in EUR je m²:
Klasse I

2021
13,00

Klasse II

9,50

Klasse III

7,70

Für unbebaute Grundstücke in EUR je m²
pro Std

wagen, Kastenwagen)
305 Wasserführende Einrichtungen
• Pumpen
• Wassersauger
• Schmutzwasserpumpen
• Tiefsaugpumpen

pro Std

Handgeräte

Die Entgelte für die Leistungen der Magistratsabteilung III
(Amt Straßenbetrieb, Amt Grünanlagen, Amt Wald und Natur
sowie Amt Tiefbau) werden wie folgt festgesetzt:
Selbstkosten
Einheit
netto EUR
Personalkosten
inkl. Verwaltungs- und Gemeinkosten

100%

8,40

Akkugeräte

11. ENTGELTE FÜR LEISTUNGEN DER MAGISTRATSABTEILUNG III

Nachtzuschlag

Kleingeräte (Heckenschere,
Motorrückenspritze
Laubblaser, Stromaggregat,
Motorsense, Motorrasenkantenschneider,
Motorkettensäge, Hochdruckreiniger, Rüttelplatte

Klasse I

5,10

Klasse II

4,00

Klasse III

3,40

Mit den betroffenen GrundeigentümerInnen wird in der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Entgelts vereinbart.
Unter Klasse I fallen alle Straßen, die in dem Gebiet liegen,
welches von folgenden Straßenzügen umschlossen wird:
Herzog-Otto-Straße, Innrain, Bürgerstraße, Andreas-HoferStraße, Maximilianstraße, Salurner Straße, Südtiroler Platz,
Brunecker Straße, Ing.-Etzel-Straße, Universitätsstraße, Rennweg, einschließlich dieser Straßenzüge, soweit sie die Grenze
der Zone I bilden; außerdem die Andreas-Hofer-Straße bis zur
Schöpfstraße und die Leopoldstraße bis zum Kaiserschützenplatz.
Zu Klasse II gehören alle nicht in Klasse I aufgeführten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, wie Asphalt, Betonplatten etc. versehen sind oder Sandgehwege, die zwischen Gehwegen mit Hartdecken liegen.
Zu Klasse III gehören die Sandgehwege mit und ohne Randstein.

Details finden Sie unter www.innsbruck.gv.at , Amt | Verwaltung , städtische Vorschriften (c - Finanzrecht).
Fragen können Sie per E-Mail an post.finanzverwaltung.wirtschaft@innsbruck.gv.at senden.

INNSBRUCK INFORMIERT

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