Innsbruck Informiert

Jg.2021

/ Nr.1

- S.26

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Rathausmitteilungen
8. VERANSTALTUNGSRÄUME – VERMIETUNG

Die Tarife (exkl. USt.) werden ab dem Jahr 2021 wie folgt festgesetzt:
Mehrzwecksäle - Tarif 2021
Bezeichnung

Tagestarif 2021
Ortsan- Sonstige
sässige

MZS Mühlau
MZS Igls
MZS Hötting – großer Saal
MZS Hötting – kleiner Saal
MZS Arzl
MZS Arzl Vorplatz
MZS Arzl Vorplatz mit Zelt
MZS Arzl WC-Anlage (ohne Saal)
MZS Amras
MZS Amras – Bar
Küche
Ursulinensäle Tarifvorschlag 2020
Bezeichnung
gr. Saal (1.OG) inkl. Empfang und Foyer
+ Bar (1.OG)
kl. Saal (EG) inkl. Empfang und Foyer
+ Bar (1.OG)
Empfang und Foyer + Bar (1.OG)
gr. Saal (1.OG) + kl. Saal (EG) inkl.
Empfang und Foyer + Bar (1.OG)
Reinigung pro Stunde
Techniker pro Stunde
Ursulinensäle Tarifvorschlag 2019
Bezeichnung
gr. Saal (1.OG) inkl. Empfang und Foyer
+ Bar (1.OG)
kl. Saal (EG) inkl. Empfang und Foyer
+ Bar (1.OG)
Empfang und Foyer + Bar (1.OG)
gr. Saal (1.OG) + kl. Saal (EG) inkl.
Empfang und Foyer + Bar (1.OG)
Reinigung pro Stunde
Techniker pro Stunde
Ursulinensäle Tarifvorschlag 2021
Bezeichnung
gr. Saal (1.OG) inkl. Empfang und Foyer
+ Bar (1.OG)
kl. Saal (EG) inkl. Empfang und Foyer
+ Bar (1.OG)

219,30
219,00
297,00
89,00
219,00
150,00
550,00
89,00
219,00
89,00
219,30

605,00
605,00
605,00
122,00
853,00
213,00
698,00
89,00
605,00
109,00
593,00

Tagestarif
2021
762,00
326,00
217,00
1.088,00
29,00
38,00

Mehrzwecksaal Centrum O-Dorf –
Tarifvorschlag 2021
Bezeichnung

Saal (inkl. Foyer)
Foyer
Küche
Bezeichnung

Pauschale für
5 Stunden
Ortsan- Sonstige
sässige
219,00
110,00
89,00
110,00
Zusatzstunde
Ortsan- Sonstige
sässige

Saal (inkl. Foyer)

35,00

-

Foyer

17,00

-

Bezeichnung

Saal (inkl. Foyer)

Tagestarif
(ab 8 Std. bzw.
über Mitternacht)
Ortsan- Sonstige
sässige
330,00
853,00

Foyer

165,00

246,00

Küche

89,00

110,00

Analog den einmaligen Überlassungen, welche zwischen
Ortsansässigen Vereinen und Sonstigen einen Faktor von rd.
2,7 berücksichtigen, schlagen wir diese Vorgangsweise auch
bei den Jahresüberlassungen vor.
Zusatzstunde

3-Stunden-Tarif
2021
2021
435,00
217,00
109,00
653,00
29,00
38,00
Zusatzstunde
2021
88,00
44,00

Empfang und Foyer + Bar (1.OG)

21,00

gr. Saal (1.OG) + kl. Saal (EG) inkl.
Empfang und Foyer + Bar (1.OG)

109,00

Reinigung pro Stunde

29,00

Techniker pro Stunde

38,00

Ortsansässige
Vereine

Sonstige

Jahresüberlassung, 1 x wöchentlich, MZS Amras und MZS Mühlau

728,00

1.967,00

Jahresüberlassung, 2 x wöchentlich, MZS Amras und MZS Mühlau

1.457,00

3.933,00

Jahresüberlassung, 1 x wöchentlich, MZS O-Dorf und MZS Arzl

853,00

2.302,00

Jahresüberlassung, 2 x wöchentlich, MZS O-Dorf und MZS Arzl

1.705,00

Jahresüberlassung Schuhplattler Igls

957,00

Pensionistenverband O-Dorf

530,00

4.604,00

Jahresüberlassungen ausschl. Mo–Do für max. 5 Std. außer
MZS Mühlau auch Fr möglich
Darüber hinaus wird Herr Bürgermeister bei den Jahresüberlassungen ermächtigt, im Einzelfall günstigere Vereinbarungen, insbesondere Stufenregelungen zur Anpassung der
Tarife, zu treffen.
HausmeisterInnen
kleine Veranstaltung (bis 4 Stunden)
große Veranstaltung (ab 4 Stunden
bzw. wenn die VA über 24.00 Uhr
dauert)

2021
84,00
114,00

Ortsansässige Vereine
Unter den oben angeführten „ortsansässigen Vereinen“
werden Traditionsvereine des betreffenden Stadtteils subsumiert, die bereits Dauermieter von Räumlichkeiten (z. B.
Vereinsheim) der Stadt Innsbruck und/oder städtischen Beteiligungen (z. B. IIG) sind.
Diese ortsansässigen Vereine können die räumlich zugehörigen Veranstaltungssäle – nach bisheriger Praxis - 2 x jährlich
mietfrei (d. h. Kosten für Hausmeister, Reinigung und allfällige Schäden werden verrechnet) nutzen. Dies ausschließlich
für Veranstaltungen mit denen keine Einnahmen generiert
werden (z. B. Weihnachtsfeiern, Jahreshauptversammlungen)
Die Vergabe von darüber hinausgehenden mietfreien Nutzungen sowie die „kostenlose“ Nutzung von Veranstaltungssälen durch ortsansässige Vereine, bei welcher ausschließlich
allfällige Schäden verrechnet werden, liegt im Ermessen des
Herrn Bürgermeisters.

9. STADTARCHIV, STADTMUSEUM UND
MAXIMILIANEUM
Ab dem Finanzjahr 2021 gelten folgende Tarife (inkl. 10 %
Ust.):
a) Museum Goldenes Dachl
Eintritte
Erwachsene
5,10
Ermäßigt
2,60
Familie
10,00
Gruppe ab 10 Pers., pro Pers.
2,60
JUFF-Familienkarte
6,00
Mit cultuhr.at – Gutschein
3,80
Sommeraktion
3,80
Kindergeburtstagspauschale
55,00
Teilnahme am Freizeitticket, Kulturpass Tirol, Innsbruck
Card und Ö1-Club
Führungen
Schulklassen
0,00
Gruppen ab mind. 10 Pers. pro
2,60
Pers
b) Stadtmuseum – Stadtarchiv
Eintritte
Erwachsene
Ermäßigt
Familien
Gruppen ab 10 Pers., pro Pers.
JUFF-Familienkarte
Jahreskarte
Jahreskarte ermäßigt

3,90
2,60
7,70
2,60
4,00
12,90
7,70

Führungen
Schulklassen
0,00
Gruppen ab mind. 10 Pers. pro
2,60
Pers
Teilnahme am Freizeitticket, Kulturpass Tirol, Innsbruck
Card und Ö1-Club
c) Kombiangebote
Groß: Museum Goldenes Dachl, Stadtmuseum, Stadtturm
Erwachsener
8,50
Familie
17,00
Klein: Museum Goldenes Dachl, Stadtmuseum
Erwachsener
Familie

6,20
12,20

Besitzer des Innsbrucker Freizeit-Tickets erhalten kostenlosen
Eintritt im Stadtmuseum und Museum Goldenes Dachl. Schulklassen aus Innsbrucker Pflicht- und Hauptschulen erhalten
im Stadtmuseum und Museum Goldenes Dachl freien Eintritt,
sofern sie dieses im Klassenverband im Zuge schulischer Aktivitäten besuchen.
Verwendungsgebühr 2021
Pro Abbildung (einm. Verw.)
Pro Abbildung (1x Verwendung in
Printmedien)
Pro Abbildung (Medienservice und
karitative Zwecke)
Pro Abbildung (kommerzielle
Nutzung)

Objektreinigung / Gartenarbeiten / Technische Betreuung
Containerservice / Winterdienst / Hochdruckreinigung

INNSBRUCK INFORMIERT

65,00
Frei
Auf Anfrage

1
Ausnahmen sind für BürgerInnen bei Wohnungen mit städtischem
Zuweisungsrecht mit Einzelgenehmigung durch den Stadtsenat möglich.

3

48

65,00

2
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, SchülerInnen, Studierende, Lehrlinge, Präsenzdiener und SeniorInnen.

Kopien
DIN A4 schwarz/weiß
DIN A3 schwarz/weiß
DIN A4 farbe
DIN A3 farbe
Kopien durch Mitarbeiter DIN A4
Kopien durch Mitarbeiter DIN A3
Ausdrucke
Digitalfotografie
Medien zur Reproduktion
CD-Rom
DVD
Buchbestellung
Porto inkl. Verpackung
Externe Anfragen
„Familienforschung“ und Anfragen

0,30
0,50
0,40
0,60
Doppelter Tarif
Doppelter Tarif
3,00
7,00
10,00
5,00
Bis 2 Std. durch
Mitarbeiter gratis,
dann Auslagerung
auf externe Kräfte

10. TARIFORDNUNG DER FEUERWEHR DER
STADT INNSBRUCK
Im Sinne der Übersichtlichkeit werden erstmalig die Tarife der
Feuerwehr der Stadt Innsbruck im Rahmen der Beschlussfassung zum Voranschlag miterfasst. Die Unterlagen wurden von
der Berufsfeuerwehr übermittelt und berücksichtigen eine
Indexierung von ca. 2% für das Finanzjahr 2021.
Allgemeiner Teil
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Tarifordnung regelt die Kostensätze für die gemäß
Punkt 2. kostenpflichtigen Dienst-, Sach- oder Einsatzleistungen und die Benützung von Feuerwehreinrichtungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck.
1.2. Die Feuerwehr der Stadt Innsbruck im Sinne dieser Tarifordnung umfasst die zehn Freiwilligen Feuerwehren Amras,
Arzl, Hötting, Hungerburg, Igls, Mühlau, Neu-Arzl, Reichenau,
Vill und Wilten sowie die Berufsfeuerwehr Innsbruck. Für die
Betriebsfeuerwehren im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck
gilt diese Tarifordnung nicht.

3.3. Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die im Rahmen von
Übungen und Ausbildungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck anfallen, sind von dieser Tarifordnung ausgenommen.
3.4. Diese Tarifordnung gilt nicht bei falschem Alarm, sofern
dieser nicht vorsätzlich ausgelöst wurde („Blinder Alarm“)
oder wenn Personal und Gerät im Rahmen eines Einsatzes
tatsächlich nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen
konnten (versuchte Einsatzleistung).
4. Berechnung
4.1. Die in der Tarifgruppe A aufgelisteten Dienst-, Sach- und
Einsatzleistungen sind gemäß den dort festgelegten Stundenbzw. Tagessätzen zu verrechnen und zu ersetzen, wobei für
jede angefangene Stunde der volle Stundensatz zu verrechnen und zu ersetzen ist. Für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, bei denen eine pauschale Verrechnung nach Tarifgruppe
B nicht zulässig ist, sind die tatsächlich erwachsenen Kosten
laut Tarifgruppe A zu verrechnen und zu ersetzen.
4.2. Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw.
Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des
beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser
in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 14 Tage zurückgestellt wird. Bei Überschreitung der 14-tägigen Rückgabefrist
ist der zu leistende Kostenersatz mit dem Neupreis des Gerätes bzw. Ausrüstungsgegenstandes nach oben begrenzt.
4.3. Die in der Tarifgruppe B aufgelisteten Leistungen sind
nach den dort festgesetzten pauschalierten Kostensätzen unabhängig vom tatsächlichen Personalaufwand und den verwendeten Fahrzeugen und Gerätschaften zu verrechnen und
zu ersetzen, sofern die Leistungserbringung nicht länger als
eine Stunde in Anspruch nimmt. Überschreitet die Leistungserbringung den Zeitraum von einer Stunde, ist die gesamte
Leistungserbringung nach dem tatsächlich getätigten Auf-

wand gemäß den in Tarifgruppe A festgelegten Stunden- bzw.
Tagessätzen zu verrechnen und zu ersetzen. Ausgenommen
von dieser Regelung sind die Pos. 505, 511 und 512 der Tarifgruppe B.
4.4. Die in der Tarifgruppe C aufgelisteten Dienstleistungen
werden nach Pauschalen (für die ersten 4 Stunden) sowie in
Folge mit den entsprechenden Stundensätzen für Überstunden verrechnet.
4.5. Bei kostenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Innsbruck sind die Wegzeiten, vom Standort der jeweiligen
Feuerwehrwache zum Erbringungsort und zurück, ebenso
Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder
seiner Organe entstehen, in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen.
4.6. Mit Ausnahme des Punktes „Personal“ in der Tarifgruppe
A sowie der Tarifgrup-pen C sind bei jenen Tarifpositionen, bei
denen eine Verrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen zu
erfolgen hat, Leistungen bis zu fünf Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen sechsten Stunde nach dem
Tagessatz zu verrechnen und zu ersetzen.
4.7. Entstehen bei Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen besondere Kosten, sind diese zusätzlich zu verrechnen und zu
ersetzen, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden in
Bezug auf deren Entstehung trifft.
4.8. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit dem gleichen
Tarifsatz ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug
durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
4.9. Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem
zu verrechnenden Einsatzfahrzeug entnommen, erfolgt hier4
5

Nur mehr Tagestarif
Nur mehr Tagestarif

1.3. Die Tarifgruppen A und B des besonderen Teils dieser Tarifordnung enthalten die Kostensätze für Dienst-, Sach- oder
Einsatzleistungen und die Benützung von Feuerwehreinrichtungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck. Die Tarifgruppe C
enthält Dienstleistungen im Rahmen von Brandsicherheitswachdiensten der Berufsfeuerwehr.
1.4. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Ölentfernungsmittel, Silikon, Schaltafeln und dergleichen, werden
soweit sie nicht von den in den Tarifgruppen A und B festgesetzten Kostensätzen gedeckt sind, entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zusätzlich zu den in den Tarifgruppen
A und B festgesetzten Kostensätzen laut Tarifgruppe D zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % verrechnet.
1.5. Sofern in dieser Tarifordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Landeshauptstadt Innsbruck (AGB 2017).
2. Entgeltpflicht
Soweit nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder aufgrund von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften ein Kostenersatz
für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen bzw. für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Innsbruck vorgesehen
ist, sind die diesbezüglichen Kosten gemäß den in den Tarifgruppen A, B, C und D des besonderen Teils dieser Tarifordnung festgesetzten Kostensätze zu verrechnen und zu ersetzen. Dies gilt sowohl für innerhalb als auch für außerhalb des
Stadtgebiets erbrachte Leistungen, soweit diese nicht nach
Punkt 3. von der Entgeltpflicht ausgenommen sind.
3. Entgeltfreiheit
3.1. Wenn die Feuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- und
Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist und nach diesen Rechtsvorschriften ein
Kostenersatz nicht vorgesehen ist, sind die diesbezüglichen
Kosten nicht zu verrechnen und zu ersetzen.
3.2. Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die im öffentlichen
Interesses erbracht werden, sind von der Entgeltpflicht nach
dieser Tarifordnung ausgenommen.

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