Innsbruck Informiert

Jg.2021

/ Nr.1

- S.25

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Diese Ausgabe – 2021_Innsbruck_informiert_01
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Rathausmitteilungen
3. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)

Die Marktgebühr nach § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 103/2019, und § 3 Marktgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 01.01.2001, zuletzt geändert durch
Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird ab 01.01.2021
wie folgt festgelegt:
2021 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm
Verkaufsfläche

4,70

4. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl.
Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, und
§ 2 der Verkehrsaufschließungs- und AusgleichsabgabenVerordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019,
wird für das Finanzjahr 2021 mit EUR 3,23 (bisher EUR 3,17)
festgesetzt.

5. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 138/2019, und § 1 der Verkehrsaufschließungsund Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird für das Jahr 2021 mit 5,00% des
vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors
festgesetzt. Auf Basis des aktuellen Erschließungskostenfaktors beträgt der Erschließungsbeitragssatz damit ab 2021 EUR
11,00.

6. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000)
für Abstellplätze und Kinderspielplätze

Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 138/2019, und § 3 Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss
vom 22.11.2019, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach
§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt das Zwanzigfache des Erschließungskostenfaktors, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter
Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach
§ 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache
des Erschließungskostenfaktors. Die Ausgleichsabgabe beträgt
somit ab dem Finanzjahr 2021 für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 4.400,00 und für Parkdecks oder unterirdische
Garagen EUR 13.200,00.
Gemäß § 23 TVAG, und § 4 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss
vom 22.11.2019, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach
§ 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird.

Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 TVAG bei
Wohnanlagen mit
a) sechs bis zwölf Wohnungen EUR 5.000,00,
b) 13 bis 24 Wohnungen EUR 10.000,00,
c) 25 bis 50 Wohnungen EUR 15.000,00 und
d) mehr als 50 Wohnungen EUR 25.000,00.

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)

Die Hundesteuer gemäß dem § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 103/2019, dem Tiroler Hundesteuergesetz,
LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017,
und der Hundesteuerordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
13.12.2012, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss
vom 22.11.2019, wird ab 01.01.2021 wie folgt festgesetzt:
2021 (EUR)
108,00

Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund

45,00

Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund

45,00

8. Freizeitwohnsitzabgabe
Die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 46/2020, und der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird im
Finanzjahr 2021 wie folgt erhoben:
2021 (EUR)
240,00

Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
250 m²

480,00
700,00
1.000,00
1.400,00
1.800,00
2.200,00

10. Parkabgabe
Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 103/2019, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
59/2020, und der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014,
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, zuletzt geändert
durch Gemeinderatsbeschluss vom 27.02.2020, erhoben.

11. Verwaltungsabgaben
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.

12. Gebrauchsabgabe
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des
Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, und der Gebrauchsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019,
erhoben.

13. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 76/2020, und der Vergnügungssteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird im Finanzjahr 2021
wie folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn am
Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 100,00
je Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten
in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind,
EUR 1.400,00 je Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw.
9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019,
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, ab 3 Geräten in
derselben Betriebsstätte, EUR 150,00 je Gerät.

14. Grundsteuer

9. Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 103/2020, erhoben.

Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
104/2019, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, LGBl.
Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, und
der Grundsteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, erhoben.

4. STÄDT. SPORTPLÄTZE, TURN- UND SPORTHALLEN UND KUNSTEISLAUFPLÄTZE
Tarife Sportplätze
2021 (EUR)
Naturrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen kleiner Platz
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Beachvolleyball
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag

60,80
99,20
166,00
305,80
52,00
83,50
166,00
282,10
33,90
51,90
106,20
185,10
15,80
61,00
110,60

Weiters kann die Magistratsabteilung V, Sport, für größere
Sportplatzveranstaltungen im Anlassfall eine Müll- und/oder
Strompauschale vorschreiben:
2021 (EUR)
Müllpauschale
71,10
Strompauschale
35,60
Tarife Turn- und Sporthallen 2020
2021 (EUR)
O-Dorf und Hötting-West/Gesamthalle
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden)
je Semester
O-Dorf und Hötting-West/Drittelhalle
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden)
je Semester
Leitgebhalle
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden)
je Semester
Übrige Turnhallen
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden)
je Semester
Hallenwart für Wochenendveranstaltungen

97,20
1.760,30
42,80
744,90
61,00
795,50

Tarife 2021

671,20
14,30

In seiner Sitzung vom 19. 11. 2020 hat der Stadtsenat folgende Tarife für das Haushaltsjahr 2021 bzw. für die Saison
2020/21 beschlossen.

1. VOLKS- UND HAUPTSCHULEN,
BENÜTZUNGSENTGELT

Ab dem Finanzjahr 2021 wird das Benützungsentgelt für die
Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume
etc.) mit EUR 8,60 (+2,38 %) zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener USt. (bisher EUR 8,40) je Raum und Stunde festgesetzt.
Dabei ist ein Drittel der Sporthallen als ein Raum anzusehen ist.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in kultureller
und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.

2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT.
KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN

Ab dem Kindergartenjahr 2021/22 werden folgende Elternbeiträge (inkl. 10 % USt.) festgesetzt:

46

INNSBRUCK INFORMIERT

2020 (EUR)

der Landeshauptstadt Innsbruck
2021 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
32,30
32,30
Kindergarten bis max. 14.00
0,00
0,00
Uhr monatl.
Halbtageskindergarten monatl.
Schülerhort (1–2 Tage/Woche)
52,40
1,95%
monatl.
Schülerhort (3–5 Tage/Woche)
74,70
2,05%
monatl.
Mittagstisch – Kindergarten
3,90
2,63%
Mittagstisch – Schülerhort
4,10
2,50%
Für Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Innsbruck werden
folgende Tarife festgesetzt:
2021 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
Kindergarten bis max.
14.00 Uhr monatl.

131,60

64,50

Ergänzend wurde seitens der Fachdienststelle angeregt, dass
von der Einhebung des Auswärtigenzuschlages beim pädagogischen städtischen Personal (inklusive Assistenzkräfte) auf
Ansuchen abgesehen werden kann.
Für die Gewährung von Ermäßigungen gelten für die Schülerhorte derzeit die Richtlinien lt. StS-Beschluss vom
30.06.1999. Ermäßigungen für auswärtige Kinder (kein
Hauptwohnsitz in Innsbruck) sind ausgeschlossen. 1

3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/
HORTE

Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Stadtsenats vom
20.7.2010, Zl. V-8772/2010 hingewiesen, welcher für entgeltliche Raumüberlassungen das Benützungsentgelt für Volks- und
Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht.
Für Raumüberlassungen (Bewegungsraumüberlassungen) in
städt. Kindergärten und Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine sowie zur ausschließlichen Nutzung in kultureller und
fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen
wird, wie bisher, kein Benutzungsentgelt eingehoben.

10er Block
Personen bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
20er Block
Personen bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
Saisonkarte
Personen bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr

Erwachsene Einzel
Kinder Einzel2
Zehnerblock Erwachsene
Zehnerblock Kinder
Leihschlittschuhe
Leihhelme (für Kinder)
Ermäßigte Karten3
Familienkarte (2 Ki. + 1 E od. 1
Ki. + 2 E.)
Fam. Saisonkarte (analog Familienkarte)
Saisonk. Erw. Einzel
Saisonk. Kinder Einzel
Eisstockschießen je Bahn à 90
Min. max. 10 Personen
Kunsteislaufplatz Igls Platzmiete
19.00–22.00 Uhr – NEU

2021 (EUR)
4,20
1,90
32,10
14,00
3,50
1,10
2,30
6,60
106,90
79,40
46,30
54,50
398,10

Tarife Parkplatz Sportanlage Wiesengasse
Mit Stadtsenatsbeschluss vom 10.10.2018 wurde die Schrankenanlage für den Parkplatz bei der Sportanlage Wiesengasse
aufgelassen. Damit ist das Parken nur mehr für Nutzungsberechtigte mit Berechtigungskarte erlaubt und entfällt somit
die Notwendigkeit einen Parktarif zu beschließen.
Alle Tarife verstehen sich inkl. 20% USt.

5. STADTBÜCHEREI
Jahresgebühr für Erwachsene
Jahresgebühr für Kinder und Leser
mit Ermäßigung
Familienkarte (1 E. + 1K., 12
Monate)
Tageskarte – NEU
Vorbestellung für alle Leser
Fristüberschreitung pro Buch und
Woche
Fristüberschreitung pro Tag
Gebühr für versendete Mahnung
Einmalige Kaution für Entlehnung
d. Gäste
Beschädigung eines Mediums
Neuausstellung einer EDVLeserkarte
Kopierkarte 55 Kopien
Kopierkarte 115 Kopien

2021 (EUR)
22,00
8,50
26,00
6,00
1,00
0,50
2,00
Ersatz des Mediums
5,00
5,00
10,00

31,60

Tarife Sillside skate – Saison 2020/21
Tageskarte
Personen bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
2 Stunden Termin bis 14. Lj.
2 Stunden Termin ab 15. Lj.

Tarife Kunsteislaufplätze

2,30

6. TARIFE FÜR DIE LEISTUNGEN DER
DESINFEKTIONSANSTALT

Ab dem Finanzjahr 2021 gelten folgende Tarife:
2021 (EUR)
a) Fahrten zur Desinfektionsanstalt
Zustellung und Abholung von Desinfektionsmaterial,
Zubringen von Desinfektionsmaterial und Fahren zu
Desinfektionen außerhalb der Desinfektionsanstalt

Pauschalpreis im Stadtbereich
36,80
Außerhalb des Stadtbereiches
(Rettungstarif)
0,65/km
Zus. pro Std. u. Bediensteten
44,90
b) Raumdesinfektion
1. Raumdesinfektion mit Desinfektionsmitteln
Für Räume bis 50 m³
51,10
Für jede angef. weitere 50 m³
32,50
b) Kraftfahrzeugdesinfektion
Für PKW oder Kombiwagen
34,00
Für Autobusse oder LKW
67,70
b) Personendesinfektion
Reinigungsbehälter, einschl.
Desinfektion der getragenen
23,90
Kleider, pro Person
Bei der Beanspruchung der Desinfektionsanstalt außerhalb
der normalen Dienstzeit wird von sämtlichen Tarifen ein Zuschlag von 50 % verrechnet.

7. ENTGELTE DER WASENMEISTEREI
Die Entgelte für die Wasenmeisterei werden ab 01.01.2021
wie folgt festgesetzt:
2021 (EUR)
1. Beseitigen eines Tierkadavers:
Wasenmeistereigrundgebühr
12,30
Tarif lt.
zzgl. gewichtsabhängiger
Entsorgungsfirma
Beseitigungsgebühr1
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr –
Tarif lt. Fuhrpark + 20 % USt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger
Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem
Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. 1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines
Kadavers zur Untersuchung
12,30
(Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers
18,00
auf das Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je km
Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
12,30
7. Fütterung und Pflege eines in Quarantäne befindlichen
oder nach §13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in
Verwahrung genommenen Tieres, je Tag und Tier
a) bei einem Hund
12,30
b) bei Reptilien, Amphibien,
Fischen, Vögeln, Katzen,
7,40
Frettchen, andere Kleinsäuger
8. Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen
18,00
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen EigentümerIn
9. Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an
28,70
den/die EigentümerIn
10. Tötung eines Tieres auf
Verlangen der Eigentümerin/
37,00
des Eigentümers
11. Bergung eines Tieres
12,40
Außerhalb der normalen Dienstzeit Zuschlag von 50 %
Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark

3,00
1,20
1,80

15,40
20,60

Gratis Hotline
05120800
30 11 20
4457 44
24h Hotline

27,50
37,10

80,80
109,60

Ermäßigungen
Städtische Pflichtschulen
100 %
Bundes- und Privatschulen
50 %
Das Sportamt wird ermächtigt, mit Großkunden Pauschalvereinbarungen zu einem günstigeren Tarif zu vereinbaren.

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INNSBRUCK INFORMIERT

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