Innsbruck Informiert

Jg.2021

/ Nr.1

- S.24

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Abgaben 2021
der Landeshauptstadt Innsbruck
Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechts der Landeshauptstadt
Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 51/2020, hat der Gemeinderat gleichzeitig mit
der Festsetzung des Voranschlags über die Erhebung der
darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Anpassungen der Abgabenhöhe gegenüber dem Finanzjahr 2020
werden durch Verordnung erlassen und an der Amtstafel
kundgemacht. Im Finanzjahr 2021 werden nachstehende
Abgaben erhoben:

1. Abfallgebühren (HH-Ansatz 813000)

Die Abfallgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, und der Abfallgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck 2015, Gemeinderatsbeschluss
vom 18.06.2015, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, werden ab dem 01.01.2021 wie
folgt festgesetzt:
2021 (EUR)
Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche
Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne
des § 6 Abs. 1

2.1.0
2.2.0
2.3.0
2.4.0

3.0.0
3.1.0
3.1.1
3.1.2
3.1.3

0,0380

3.1.4

3,4500

2. Friedhofsgebühren (HH-Ansatz 817010)
Die Friedhofsgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, und der Friedhofsgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2019,
zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, werden ab 01.01.2021 wie folgt festgelegt:

1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab – normal
Reihengrab – Kinder
1.1.2
(inkl. Sammelgrab)
1.1.3 Wandgrab
1.1.4 Arkadengrab
1.1.5 Urnengrab
für Priester, Pfarreien
1.1.6 Sammelgräber
und Klöster sowie Armengräber
1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)
1.2.1 Nische für 2 Urnen
1.2.2 Nische für 3 Urnen
1.2.3 Nische für 4 Urnen
1.2.4 Nische für 6 Urnen
1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische
1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Familiengruft
1.4.2 Sammelgruft – je Gruftnische
1.4.3 Sonstige Gruft
1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)
1.5.1 Grab der Einsamen

2.0.0

0,2535

Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen
Ausmaß.

1.0.0 Grabbenützungsgebühren

1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr
Änderungsgebühr für die
Übertragung des
1.8.1
109,50
Grabbenützungsrechtes unter
Lebenden

2021 (EUR)
363,50

3.1.5
3.1.6
3.2.0
3.2.1
3.2.2
3.3.0
3.3.1
3.3.2

3.3.3
3.3.4

235,70
545,40
636,30
320,70
Keine
434,10
542,10
651,00
758,30
758,30

3.3.5
3.3.6
3.4.0
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5

4.2.0

4.4.1
4.4.2
4.4.3

142,50

1.6.0 Notgruft
je angefangenen
1.6.1 Benützungsgebühr
54,00
Monat
1.6.2 Sicherstellungsgebühr
727,20
Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte,
vor dem Inkrafttreten der Gemeindesanitäts­
1.7.0 die
dienstgesetznovelle (LGBL. Nr. 13/1968) auf
Friedhofdauer eingeräumt wurden
bei Grüften juristischer Personen
1.7.1
540,30
nach jeweils 50 Jahren
bei Grüften natürlicher Personen
1.7.2
270,00
nach jeweils 50 Jahren
bei sonstigen Benützungsrechten
nach jeweils 10 Jahren
1.7.3
10,00%
anteilig von der betreffenden
Grabbenützungsgebühr

Administrationsgebühren
(Verwaltungskosten)
Beisetzungsanmeldung
für Erdgräber, Urnennischen
und Grüfte
für Armengräber und Sammelgräber
für Priester, Pfarreien und Klöster
für Anatomiegräber
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben (gilt nicht für
Kindersammelbeisetzungen)
für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt. Friedhofsverwaltung
für Urnensammelgräber
Enterdigungsanmeldung
Exhumierung
Gebeineenterdigung und
Urnenentnahme
Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und
Urnenbeisetzungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für Körperbestattungen aus
sanitätspolizeilichen Gründen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für sonderbewilligte
Körper­bestattungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
Bewilligungsgebühren
Nachbelegung
Aufstellung einer Urne
Umlegung
temporäre Einstellung einer Leiche
gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes

4.0.0 Gebühren für Aufbahrungshalle
4.1.0 Hallenbenützung

4.3.0
5479,20
547,90
5479,20

Friedhofsbenützungs­gebühren
(10 Jahre)
Einfachgräber, Urnengräber
Mehrfachgräber und Grüfte
Kindergräber und Anatomiegräber
Armengräber, Urnensammelgräber,
Notgruft und Sammelgräber für
Priester, Pfarreien und Klöster

4.5.0

Benützung von Einrichtungen
(inkl. Strom)
Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
(4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
Sozialtarif
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
Beistellung von Topfblumen
(16/12/8/4) je Stück

5.0.0 Gebühren für Einsegnungshalle
5.1.0 Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
5.2.0
(inkl. Strom)
5.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
5.4.1
(5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)
Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgrä5.4.2
ber für Priester, Pfarreien u. Klöster

170,40
255,20
85,10

5.4.3
6.0.0
6.1.0.
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4

Keine
6.1.5
6.2.0
109,50

6.2.1

10,90

6.2.2

21,80

6.2.3

54,90
54,90
54,90

6.2.4
6.3.0
6.3.1

109,50
72,70

109,50
219,10

219,10
438,30

328,50
657,00
54,80
27,30
54,80
27,30
109,50
53,60
74,40

7.0.0
7.1.0
7.1.1
7.2.0
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
8.0.0
8.1.0
8.2.0
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4
8.3.0
8.3.1
8.3.2
8.4.0
8.4.1
8.4.2
8.5.0

163,70
291,70

8.6.0

29,20
146,10

8.7.1

7,40

8.7.0

8.7.2
9.0.0
9.1.0

10,70
16,10

9.1.1

21,80
48,60

9.2.0

5,00

9.1.2

9.2.1

für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
Graböffnungsgebühren
Körperbestattungen und Enterdigungen
Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m)
Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m)
Erdgräber: doppelte Tieferlegung
(2,60 m)
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.1.1–6.1.4 bei
Armengräbern, Anatomiegräbern,bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben und Sammelgräber
für Priester, Pfarreien und Klöster
Urnenbeisetzungen und Entnahmen
Urnennischen und
Urnensammelgräber
Erdgräber
Gruftnischen und gruftartig
ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.2.1–6.2.3 bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
dringliche Nebenarbeiten
Beseitigung von Fundamenten,
Grabeinrichtungen, Bepflanzungen
je angefangene halbe Stunde und
Arbeiterin
Spezielle Enterdigungsgebühren
Gebeineenterdigung (Entnahme)
Einsatz eines /einer Grabarbeiters
-arbeiterin
Exhumierung
1 Organ der Sanitätsbehörde
(Amtsarzt/-ärztin)
1 Organ der Friedhofsbehörde
Mithilfe durch FriedhofsarbeiterInnen
Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung

24,40

521,20
640,60
759,90
321,30
-

45,90
102,00
321,30
50 %

29,60

-

40,90
40,90
350,20
315,00

Sonstige Gebühren
Dauerfundament je Einzelgrab
237,90
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
346,30
Doppelerdgrab
461,90
Urnenerdgrab
173,30
kombiniertes Urnenerdgrab
86,50
Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
122,40
Doppelerdgrab
142,70
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe 1
299,30
Größe 2
354,90
Behältnis für Urnenerdbestattung
101,80
sonstige Arbeitseinsätze je
29,60
angefangene ½ h und Arbeiter
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
8,10
je Stück
bei Verabschiedungen und
3,30
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0
50%
bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr
50%
2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr
3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung)
50 %
ausgenom-men 3.1.2 und 3.1.3

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13)
um 5 Jahre fallen die Grab-benützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben
angeführten Beträge an.“

INNSBRUCK INFORMIERT

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