Innsbruck Informiert

Jg.2020

/ Nr.1

- S.48

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Diese Ausgabe – 2020_Innsbruck_informiert_01
Ausgaben dieses Jahres – 2020
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Rathausmitteilungen
9.0.0
9.1.0
9.1.1
9.1.2
9.2.0
9.2.1

NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0
bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr
2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr
3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung)
ausgenom-men 3.1.2 und 3.1.3

50%
50%

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13)
um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben
angeführten Beträge an.“

4. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)

Der Antrag für die Marktgebühr sieht für das Jahr 2020 eine
Anhebung der Gebühren in Höhe von rd. 2,00% vor.
2020 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm
Verkaufsfläche

5. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)

4,60

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche
Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für das
gesamte Stadtgebiet einheitlich fest-zusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten
für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche
betragen.

48

INNSBRUCK INFORMIERT

Seitens der Fachdienststelle wurde dazu bekannt gegeben,
dass sich die Herstellkosten 2019 nicht erhöht haben. Damit
ist der Beitragssatz auf dem Niveau 2019 fortzuführen.
Gemäß der Mitteilung des Amtes Straßenbetrieb sowie der
weitergehenden Kalkulation der Finanzabteilung wird ab
2020 ein Gehsteigbeitragssatz von EUR 3,17 (bisher EUR
3,17) beantragt.

6. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines
Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine
Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich
nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und
darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Mit 16. Dezember 2014 wurden von der Tiroler Landesregierung aktualisierte Erschließungskostenfaktoren veröffentlicht.
Für Innsbruck Stadt beträgt dieser seither EUR 220,00.
Nachdem im Jahr 2018 – nach größeren jährlichen Steigerungen seit 2016 - das inflationsbereinigte Niveau vom Jahr 2000
erreicht wurde, schlagen wir für 2020 eine Erhöhung um ca.
die Hälfte der aktuellen Differenz auf den max. möglichen Beitrag vor.
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2020 mit 4,32 % des vom Land
Tirol veröffentlichten Er-schließungskostenfaktors festgesetzt.
Auf Basis des aktuellen Erschließungskostenfaktors beträgt
damit der Erschließungsbeitragssatz ab 2020 EUR 9,50.

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)

Aufgrund der Hundesteuerordnung 2013 wird die Hundesteuer weiterhin mittels Jahresbescheid vorgeschrieben, die Tarife
können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis abgerechnet werden. Der Vorschlag sieht - nach einem konstanten
Niveau seit 2016 - für den (Normal-)Jahrestarif sowie für die
Wachhunde und den ermäßigten Steuersatz eine Erhöhung
um 2,00% vor.

Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund

2020 (EUR)
105,60
44,40

Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

44,40
-

8. Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe
Mit 1. 1. 2020 tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz
(TFWAG) in Kraft, das die Einhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe durch die Gemeinden ab 2020 vorsieht.
Es wird vorgeschlagen, die im TFWAG vorgesehenen Höchstsätze für Freizeitwohnsitze im Gemeindege-biet von Innsbruck auszuschöpfen:

Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
250 m²

2020 (EUR)
240,00
480,00
700,00
1.000,00
1.400,00
1.800,00
2.200,00