Innsbruck Informiert

Jg.2020

/ Nr.1

- S.14

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Lebensraum Innsbruck

Das Jahr 2020 bringt neue
Maßnahmen und Regelungen
für ein funktionierendes
Neben- und Miteinander von
Mensch und Hund.

Sicherheit für
Mensch und Hund

M

RSTOCK.CO

© SHUTTE

Das Jahr 2020 bringt neben der Novelle des Landespolizeigesetzes
noch weitere Maßnahmen und Neuerungen, die für mehr Sicherheit und
Klarheit im Umgang mit dem „besten Freund des Menschen“ sorgen.

T

hemen rund um Hunde und ihre
BesitzerInnen werden durchaus
kontrovers diskutiert. Während
sich HundehalterInnen mehr Freiheit für
ihre Vierbeiner wünschen, fühlen sich andere von freilaufenden Hunden oft verunsichert und gestört. Zudem herrscht
oft Ungewissheit über die richtige Haltung, die bis dato in den Gemeinden unterschiedlich geregelt wurde. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun eine Vereinheitlichung
in Kraft, die sowohl für mehr Klarheit als
auch für mehr Sicherheit sorgt. Auch speziell für Innsbruck gibt es neue Maßnahmen rund um den Hund.

Mikrochip statt
Hundesteuermarken
Jeder Hund, der älter als drei Monate
ist und mindestens zwei Monate gehalten wird, muss binnen zwei Wochen zur
Hundesteuer angemeldet werden. Bisher wurden bei der Steueranmeldung
Hundesteuermarken ausgehändigt. Bereits seit 2010 muss jeder Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Dieser enthält einen weltweit einma14

INNSBRUCK INFORMIERT

ligen 15-stelligen Nummerncode, der
gemeinsam mit Angaben zu Tier und
BesitzerIn in der Heimtierdatenbank
erfasst wird. HundehalterInnen und EigentümerInnen sind zur Aktualisierung
und Vollständigkeit der Daten verpflichtet. Ab 1. Jänner 2020 erfolgt die Überprüfung, ob ein in Innsbruck gehaltener
Hund zur Hundesteuer angemeldet wurde, anhand dieses Mikrochips – anstelle der Hundesteuermarke. Am Prozedere ändert sich nichts: Die Anmeldung zur
Hundesteuer kann nach wie vor online
oder persönlich im Stadtmagistrat (Maria-Theresien-Straße 18, 2. Stock, Zimmer 2.219, Montag bis Freitag, von 8.00
bis 12.00 Uhr) erfolgen.

Hunde im Stadtgebiet
Nach Paragraf fünf der städtischen Spielplatzordnung sind Hunde an einer maximal zwei Meter langen Leine zu führen
und von Spielgeräten, Rasen und Grünflächen, von Pflanzungen, Sandkästen
und Brunnen fernzuhalten. Darüber hinaus gilt in allen städtischen Parkanlagen, im Bereich landwirtschaftlicher Kul-

turen während der Vegetationszeit (März
bis Oktober) sowie auf den Wegen in den
Naherholungsgebieten auf der Nordkette
und im Süden Innsbrucks Leinenpflicht.
Die ortspolizeilichen Regelungen werden
von der Mobilen Überwachungsgruppe
(MÜG) kontrolliert. Sobald ein Hund Personen oder andere Tiere gefährdet oder
beißt, muss er vom Amtstierarzt/der
Amtstierärztin beurteilt werden.

Leine und Maulkorb
Die landesweite Neuregelung der Leinen- und Maulkorbpflicht ändert auch
die Lage in der Landeshauptstadt. Sie
sieht vor, dass Hunde innerhalb von
Wohnsiedlungen und Ortskernen an
der Leine oder mit Maulkorb zu führen
sind. Unbedingte Maulkorbpflicht gilt
bei größeren Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln,
Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren. Hunde-ErstbesitzerInnen müssen
bei der Anmeldung ab 1. April 2020 einen Nachweis einer theoretischen Ausbildung vorlegen. Der Behörde steht es