Innsbruck Informiert

Jg.2019

/ Nr.12

- S.57

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HA-B37

Gestaltungsbeirat entwickelt wurde, werHA-B37
den die planrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. HAB37, Höttinger Au, Bereich Perthalergasse 3 (als Änderung der Bebauungspläne
HA-B12 und HA-B12/1) (gem. §56 Abs. 1
TROG 2016)
Im Planungsbereich werden die bebauungsplanmäßigen Bestimmungen im

Wesentlichen dem Bestand entsprechend
adaptiert.
Die Entwürfe sind während der Amtsstunden im Stadtmagistrat Innsbruck in den
Schaukästen der Magistratsabteilung III /
Stadtplanung, 4. Stock, vom 26. November 2019 bis einschließlich 24. Dezember 2019 einsehbar.
Detaillierte Informationen zu den aufgelegten Entwürfen können während der
Parteienverkehrszeit von 08.00 Uhr bis
10.00 Uhr eingeholt werden. Allgemeine
Informationen über diese Entwürfe können auch während der erweiterten Parteienverkehrszeit von 07.00 bis 08.00 Uhr
eingeholt werden.
Personen, die in der Gemeinde einen
Wohnsitz haben, und Rechtsträger,
die in der Gemeinde eine Liegenschaft
oder einen Betrieb besitzen, haben das
Recht, bis spätestens eine Woche nach
Ablauf der Auflegungsfrist eine schrift-

liche Stellungnahme zu den Entwürfen
abzugeben.
Weiters wurde beschlossen:
• Erlassung einer Bausperre, Igls, Bereich
Lanser Straße 12, 14, 38, Igler Straße
51, 53, Heiligwasserweg 12 und
Römerstraße 62
• Erlassung einer Bausperre im Bereich
des Entwurfes des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. WI-B30, Wilten, Bereich zwischen Egger-Lienz-Straße, Andreas-Hofer-Straße,
Stafflerstraße, Sonnenburgstraße
•
Erlassung einer Bausperre, Pradl, Bereich zwischen Rudolf-Greinz-Straße,
Kranewitterstraße, Grenzstraße und
Amraser Straße
Für den Gemeinderat
Dr. Robert Schöpf e. h.
Baudirektor

Winterdienst und Schneeräumung ein gemeinsames Ziel

D

em Amt für Straßenbetrieb obliegt im Rahmen der Schneeräumpflicht die Betreuung der
Gehsteige im Zwangsreinigungsgebiet
und der Fahrbahnen. Die Arbeiten erfolgen nach einer festgelegten Prioritätenliste. Hauptverkehrsadern und Straßen
mit öffentlichem Verkehr gehen dabei vor.
Bedarfsgerecht wird je nach Bedeutung
der Straße geräumt und gestreut.
Von der Stadt Innsbruck ist ein sogenanntes Kernbetreuungsgebiet eingerichtet, in
dem die Stadt gegen Entgelt die Anrainer­
Innenverpflichtung übernommen hat. Ein
Straßenverzeichnis des Gebietes ist online unter www.innsbruck.gv.at | Umwelt/
Verkehr , Schneeräumung , Räum- und
Streupflicht der AnrainerInnen zu finden.

Gehsteige bzw. Gehwege angrenzen. Zu
räumen bzw. zu streuen ist entlang der
gesamten Grundstücksgrenze jeweils in
der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr. Diese
Verpflichtung gilt auch in Haltestellenbereichen und wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist. In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen ein Meter
breiten Streifen entlang der Häuserfront.
Die EigentümerInnen von Liegenschaften
sind auch verantwortlich, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Ge-

bäude bzw. Verkaufshütten entfernt
werden. Äste, die durch die Schneelast in
Fahrbahnen oder Gehsteige hineinragen,
sind ebenfalls zu entfernen. KR

Achtung
Die Gehwegreinigungspflichten der
AnrainerInnen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Nichterfüllung kann
jedoch zu Verwaltungsstrafen oder im
Falle eines Unfalles sogar zu straf- und
zivilgerichtlichen Verfahren führen.

Anrainerpflichten
Im Stadtgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und
Gehwege, einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen müssen geräumt und
bestreut werden (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung trifft GrundeigentümerInnen,
deren Grundstücke bis auf drei Meter an
INNSBRUCK INFORMIERT

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