Innsbruck Informiert

Jg.2019

/ Nr.5

- S.55

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Informationen über die Ausstellung der Wahlkarten
Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl 2019 statt.
I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme und übt ihr Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus,
in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch
außerhalb dieses Ortes ausüben oder mittels Briefwahl wählen.
II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort
(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben
könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals
am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen
Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug
oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch
nehmen oder mittels Briefwahl wählen wollen.
III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Antragsort:
Bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in der Europa-Wählerevidenz eingetragen ist. Im Ausland kann die
Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit
beantragt werden.
2. Antragsfrist:
Ab sofort können Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte entweder schriftlich bis zum 4. Tag vor der Wahl (Mittwoch, 22. Mai
2019) oder, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte
Person möglich ist, bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag 24. Mai 2019, 12.00 Uhr) gestellt werden.
Mündlich (nicht jedoch telefonisch) kann eine Wahlkarte bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag, 24. Mai 2019, 12.00 Uhr) beantragt
werden.
3. Beginn der Ausstellung:
Nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (ab 2. Mai 2019).
4. Antragsform:
Mündlich oder schriftlich (per E-Mail, Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, per Internetmaske; keinesfalls beim
Bundesministerium für Inneres). Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument (Personalausweis, Pass oder
Führerschein usw.) nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen
Einbringung nicht mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, etwa durch Angabe der
Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht
werden. Jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist zu begründen.
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1.
Die Wahlkarte ist ein weißer verschließbarer Briefumschlag.
2.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so werden von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt,
in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel und ein beiges, verschließbares Wahlkuvert, ein Informationsblatt
„Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte“ sowie Aufstellungen der Bewerberinnen und Bewerber
eingelegt. Die Wahlkarte wird hierauf der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverschlossen ausgefolgt.
3.
Die Wahlkarteninhaberin oder der Wahlkarteninhaber kann sowohl im Inland als auch im Ausland die Stimme sofort nach
Erhalt der Wahlkarte abgeben (Briefwahl) und muss nicht bis zum Wahltag zuwarten. Der Vorgang der Stimmabgabe
mittels Briefwahl kann dem der Wahlkarte beigelegten Informationsblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe
mittels Wahlkarte“ entnommen werden. Im Inland besteht auch die Möglichkeit, am Wahltag vor einer Wahlbehörde zu
wählen. In diesem Fall hat die Wahlkarteninhaberin oder der Wahlkarteninhaber den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe
sorgfältig zu verwahren und am Wahltag der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat
sich die Wahlkartenwählerin oder der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wählerinnen und Wähler, durch eine Urkunde
oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen.
V. Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl“ werden Wahllokale, dazugehörige
Verbotszonen und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können in jedem Wahllokal ihre
Stimme abgeben.
Für den Bürgermeister:

Mag. Edith Margreiter

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