Innsbruck Informiert

Jg.2019

/ Nr.1

- S.55

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2019_Innsbruck_informiert_01
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
9.0.0
9.1.0
9.1.1
9.1.2
9.2.0
9.2.1

NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0
bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr
2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr
3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung)
ausgenom-men 3.1.2 und 3.1.3

2019 ein Gehsteigbeitragssatz von EUR 3,17 (bisher EUR
3,13) beantragt.
50 %
50 %

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13)
um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben
angeführten Beträge an.“

4. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)

Der Antrag für die Marktgebühr sieht für das Jahr 2019 eine
Anhebung der Gebühren in Höhe von rd. 2,30 % vor.
2019 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm
Verkaufsfläche

4,50

5. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrags maßgebliche
Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für das
gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten
für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche
betragen. Seitens der Fachdienststelle wurde dazu bekannt
gegeben, dass 2017 eine neue Rahmenvereinbarung für die
Jahre 2017 bis 2019 für Bauarbeiten abgeschlossen wurde.
Auf dieser Grundlage wurden von der Fachdienststelle sowie
von Seiten der Finanzabteilung Kosten von rd. EUR 317/m²
ermittelt. Dem entsprechend ist der Beitragssatz ge-ringfügig anzuheben.
Gemäß der Mitteilung des Amtes Straßenbetrieb sowie der
weitergehenden Kalkulation der Finanzabteilung wird ab

6. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)

Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines
Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine
Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich
nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und
darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Mit 16. Dezember 2014 wurden von der Tiroler Landesregierung
aktualisierte Erschließungskostenfaktoren veröffentlicht. Für
Innsbruck Stadt beträgt dieser seither EUR 220,00.
Nachdem im Jahr 2018 – nach größeren jährlichen Steigerungen seit 2016 – das inflationsbereinigte Niveau vom Jahr 2000
erreicht wurde, schlagen wir für 2019 eine Erhöhung um rd.
2,5 % vor.
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2019 mit 3,59 % des vom Land Tirol
veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Damit
beträgt der Erschließungsbeitragssatz ab 2019 EUR 7,90.

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)

Aufgrund der Hundesteuerordnung 2013 wird die Hundesteuer weiterhin mittels Jahresbescheid vorgeschrieben, die Tarife
können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis abgerechnet werden. Der Vorschlag sieht – nach einem konstanten
Niveau seit 2016 – für den (Normal-)Jahrestarif sowie für die
Wachhunde und den ermäßigten Steuersatz eine Erhöhung
um 2,50 % vor.
2019 (EUR)
Pro Hund (Jahrestarif)
103,20
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
43,20
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

8. Wasenmeistereigebühren
(HH-Ansatz 581010)
Der Antrag für die Wasenmeistereigebühren sieht für 2019
eine Erhöhung um ca. 2,5 % vor.
2019 (EUR)
1. Beseitigen eines Tierkadavers:
Wasenmeistereigrundgebühr
11,90
zzgl. gewichtsabhängiger
11,90
Beseitigungsgebühr1
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr –
Tarif lt. Fuhrpark + 20 % USt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger
Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem
Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. 1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines
Kadavers zur Untersuchung
11,90
(Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers
17,30
auf das Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je km
Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
11,90
7. Fütterung und Pflege eines in Quarantäne befindlichen
oder nach §13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in
Verwahrung genommenen Tieres, je Tag und Tier
a) bei einem Hund
11,90
b) bei Reptilien, Amphibien,
Fischen, Vögeln, Katzen,
7,20
Frettchen, andere Kleinsäuger
8. Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen
17,30
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen EigentümerIn
9. Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an
27,50
den/die EigentümerIn
10. Tötung eines Tieres auf
Verlangen der Eigentümerin/
35,60
des Eigentümers
11. B
 ergung eines Tieres
12,00
Außerhalb der normalen Dienstzeit Zuschlag von 50 %
Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark

43,20
1

2,00

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11 tritt die Mehrwertsteuer im
gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20 %)
ausgenommen hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen
Tierkadaverbeseitigung je kg, welche mit 10 % MwSt. zu belegen ist.

Tarife 2019

der Landeshauptstadt Innsbruck
In seiner Sitzung vom 28. November 2018 hat der Stadtsenat folgende Tarife für das Haushaltsjahr 2019 bzw. für
die Saison 2019/20 beschlossen. Die Elternbeiträge in städtischen Kindergärten und Schülerhorten wurden separat in
der Stadtsenatssitzung vom 12. Dezember genehmigt.

1. VOLKS- UND HAUPTSCHULEN,
BENÜTZUNGSENTGELT

Ab dem Haushaltsjahr 2019 wird das Benützungsentgelt
für die Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume etc.) mit EUR 8,19 (+2,5 %) zuzüglich gesetzlich
vorgeschriebener USt. (bisher EUR 7,99) je Raum und Stunde
festgesetzt. Dabei ist ein Drittel der Sporthallen als ein Raum
anzusehen ist.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in
kultureller und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und
Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.

2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT.
KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN

Seitens der Fachdienststelle wurde unter Berücksichtigung
der politischen Vorgaben und dem Arbeitsübereinkommen
vorgeschlagen in den Kindergärten grundsätzlich keine Erhöhungen der Tarife vorzusehen. Moderate Erhöhungen sollten
1

sich auf die Kinderhorte beschränken. Aus Sicht der Finanzabteilung ergibt sich entsprechend der seit 2015 unveränderten Tarife (damals kam es zu starken Reduzierungen) die
Notwendigkeit zumindest die zwischenzeitliche Inflation
aufzuholen. Seit Jänner 2015 betrug die Inflation 7,2 %.
2019 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
31,10
31,10
Kindergarten bis max. 14:00
0,00
0,00
Uhr monatl.
Halbtageskindergarten monatl.
Schülerhort (1–2 Tage/Woche)
50,40
7,2 %
monatl.
Schülerhort (3–5 Tage/Woche)
71,80
7,2 %
monatl.
Mittagstisch – Kindergarten
3,80
0,0 %
Mittagstisch – Schülerhort
3,80
0,0 %
Bisher wurde für nicht in Innsbruck ansässige Kinder (kein
Hauptwohnsitz) für die Kindergarten- und Schülerhorttarife
ein Auswärtigenzuschlag von 100 % verrechnet. Nachdem
dieser Zuschlag angesichts der Einführung des „Gratis-Kindergartens“ nicht mehr zweckmäßig ist, ist es notwendig separate Tarife für auswärtige Kinder festzusetzen. Dabei wird
ebenfalls eine Erhöhung um 7,2 % vorgeschlagen:

2–4 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
Kindergarten bis max.
14:00 Uhr monatl.

2019 (EUR)
4–6 Jahre
126,50

62,20

72,90

0,00

Ergänzend wurde seitens der Fachdienststelle angeregt, dass
von der Einhebung des Auswärtigenzuschlags beim pädagogischen, städtischen Personal (inklusive Assistenzkräfte) auf
Ansuchen abgesehen werden kann.
Für die Gewährung von Ermäßigungen gelten für die Schülerhorte derzeit die Richtlinien lt. STS-Beschluß vom
30.06.1999. Ermäßigungen für auswärtige Kinder (kein
Hauptwohnsitz in Innsbruck) sind ausgeschlossen. 1

3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/
HORTE

Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Stadtsenats vom
20.7.2010, Zl. V-8772/2010 hingewiesen, welcher für entgeltliche Raumüberlassungen das Benützungsentgelt für Volks- und
Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht.
Das Amt für Kinder- und Jugendbetreuung beantragt, dass für
Raumüberlassungen (Bewegungsraumüberlassungen) in städt.
Kindergärten und Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine

A usnahmen sind für BürgerInnen bei Wohnungen mit städtischem
Zuweisungsrecht mit Einzelgenehmigung durch den Stadtsenat möglich.

INNSBRUCK INFORMIERT

55