Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1959

/ Nr.10

- S.4

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

spruchnahme keinerlei Beschränkung der Selbstverwaltung verursachen darf.
Den österreichischen Gemeinden steht zur Erfüllung
ihrer Aufgaben eine gewisse Steuerhoheit im Rahmen
des Finanzverfassungs- bzw. Finanzausgleichsgesetzes
zu. Allerdings ist zu bemerken, daß den Gemeinden
immer wieder neue Aufgaben, insbesondere im übertragenen Wirkungskreis, aufgebürdet werden, ohne
daß die Gemeinden hiefür die erforderlichen Mittel
erhalten.
llber die Gemeindeangelegenheiten, die Aufbringung
der finanziellen M i t t e l und deren Verwendung entscheidet die wahlberechtigte Einwohnerschaft oder die
von ihr gewählte Vertretung. Die Anstellung, Besoldung, Beförderung und die disziplinarcn Angelegenheiten der Gemeindeangestellten, falls notwendig, im
Rahmen der staatlichen Gesetzgebung^ sind Sache der
Gemeinden.
Diche Forderungen sind wach den österreichischen Gemeinderechten durchwegs gegeben.
Die Gemeindeverwaltung ist für die Ausübung ihrer
Funktionen der Bürgerschaft gegenüber verantwortlich.
Die Bürger können auf gesetzlichen! Wege diese Verantwortlichkeit vor den zuständigen Gerichten geltend
machen.
Artikel 2."i der Österreichischen Vundesoerfassung
sagt, daß die Gemeinden für den Schaden haften, den
ein Organ i n Vollziehung der Gesetze "durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt
hat. Personen, die als Organe der Gemeinde handeln,
gewählte oder beamtete, sind für den Schaden haftbar.
Auf Grund dieser Bestimmungen wurde auch ein besonderes Amtshaftungsgesetz erlassen. Unberührt bleibt
selbstverständlich die politische Verantwortlichkeit gegenüber der Bevölkerung, die immer wieder in freier
Wahl über ihre Gemeindefunttionäre zu entscheiden
hat.
Die Aufsicht des Staates ist auf die Prüfung der
Gemeindegeschäfte in ihrer Übereinstimmung mit den
Gesetzen beschränkt und kann nur durch unabhängige
Organe erfolgen. Eine Aufsicht in Ermessensfragen
ist nur in den vom Gesetz festgelegten Fällen zuzulassen, i n dem Sinne, daß die Gemeinden eingeladen werden, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
Hinsichtlich des Aufsichtsrechtesder Oberbehörde sehen
die Gemeindeordnungen Österreichs vor,daß gewisse Beschlüsse des Gemeinderates, vor allem finanzieller ^tallir, die eine Belastung der Gemeinde zur Folge haben,
einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

Nummer 10

Diese Eingriffsrechte der Länder oder des Bundes müssen in den Landes- oder Vundesgesetzeu genau präzi
siert sein. Ein Weisungsrecht steht der Oberbehöroe i»<
selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht zu.
Änderungen der Grenzen des Gemeindegebietes können nur auf Grund eines gesetzlich geregelten Verfahrens erfolgen, welches die Befragung der beleiliglen
Bevölkerung vorsieht.
I n Österreich sind Grenzänderungen von Gemeinde»
durch die Landesgesetze detailliert geregelt. Teilweise
ist eine Volksbefragung möglich.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben das
Recht, internationalen Gemeindeorganisationen anzu
gehören, welche die Grundsätze dieser Eharla anerkennen.
Dieses Recht ist den Gemeinden oder Geiiieindeoerbänden in Österreich gesichert.
I n d e r österreichischen Gemeindegesetzgebnüg nnd somit wesentliche Gruwderkenntnisse der Gemeindefreiheit und Gemeindeautonomie verwirklicht.
Dennoch werden auf dem Gebiete des Gemeinderechtes noch verschiedene rechtliche Probleme zu lösen
sein. Das Gemeinderecht steht nicht still, es ist in ständiger Fortentwicklung begriffen. Da das heule gellende
Gemeinderecht in Österreich i n den wesentlichen Grundsätzen praktisch auf das Jahr 1862 bzw. sogar l«49 zurückgeht, seither die allgemeine Entwicklung im Zusammenleben der Menschen wesentliche Änderungen
gebracht hat, ist es notwendig, auch das Genieinden"chl
den neueren Erkenntnissen anzupassen. ^>iezu ist in
Österreich auch eine Änderung und Ergänzung der Ver
sassung notwendig.
Abschließend aber darf ich feststellen, daß die österreichischen Gemeinden, als am Ende des großen Krieges überall Ehaos herrschte, bewiesen haben, daß sie,
auf sich allein gestellt, ohne höhere Zentralverwaltung
ihre Aufgabe erfüllt haben. Sie werden auch in Zukunft ihre Aufgabe zum Wohle des Einzelnen in der
Gemeinschaft erfüllen.
Der freigewählte Tiroler Landtag hat der geltenden Tiroler Gemein"deordnung eine Präambel vorausgeschickt, die ein Programm darstellt!
Die Gemeinden Tirols sollen sich bewußt sein, daß
sie das Fundament des Staates bilden. Sie sollen trachten, ihre Verwaltung zu einer lebendigen Gemein
schaftsverwaltuug zu entwickeln, an deren Sorgen jeder
einzelne Gemeindebürger im Bewußtsein seiner Zugehörigkeit zur Gemeinde und seiner Mitverantwortung
für deren gesunde Entfaltung lebhaften Anteil nimmt.

Aus dem Gemeinderat
Die diesjährigen Gemeinderatsferien wurden durch
eine Geschäftssitzung am l4. August 1959 unterbrochen,
damit die Bewilligung für die dringend notwendige
Errichtung eines Wohnheimes für betagte Mitbürger
l Altersheim) beschlossen werden konnte.
Auf Antrag des Stadtrates wurde 1 M i l l i o n Schilling für die Errichtung des Wohnheimes für betagte
Mitbürger freigegeben, zu dem der erste Spatenstich
am Ni. September dieses Jahres feierlich stattgefunden
hat.

Am l. Ottober 1959 fand eine ordentliche Sitzung
dos Gemeinderates der Landeshauplstadl Innsbruck
im Stadtsaalgobände stall.
Für die verhinderten Gemeindcräle ElM"r, >iard,n
ger. Mayerl, D i p l . - I n g . Rhomberg und Dr, So
wurden Ersatzleute einberufen,
Folgende Anträge wurden eingebracht
Gemeinderälin Rapoldi l,SPÖ!^
".»lach Freiwerden des Gasthofes .,Bie>"wasl!"
Vorsorge zn lassen lind die Mittel im Bndge