Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1959

/ Nr.10

- S.3

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Nummer IO
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tU I M II g0tl0ss0!l.

der Landeshauptstadt Innsbruck
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^ i Nd0v0 I ! 10

Dioso säinllichon Voitiininuiigon dor Bundovvorsas"
s»n^ ciillnlin"n jedoch bishor noch dor Ausführung
durch das in A r l i t o l 12« B.-VG. in Aussicht gostollto
Bundosvorsassuugsgesetz. wolchos dio woilorou Grund
sätzo für die Organisation dor allgoinoinen staallillici!
Verwaltung in don Ländern festzusetzen Hal.
Als Verfassungsersatz für das im Gemeindeun"j0!i
noch ansständigo Grundsatzgosotz dos Bundes hat also
dio
mit der I n t r a f t sotzuug dor Kompolonzvorloilung dor Bundosvorfassung
im llborgangsgesetz vom 1. Oktober 1920 angoordnol,
daß Änderungen in den die Rechtsverhältnisse dor
Ortsgemeinden regelnden Gesetzen bis zudem Zeitpliutt.
in dem dio Organisation dor allgemeinen staatlichen
Verwaltungen in Ken Ländern durch das angekündigte Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt sind, durch die Landesgesetzgebung
nlir insoweit vorgenommen werden können, als hiedlirch die in den maßgeblichen Artikeln des Reichsgeüioindogosotzos von 18l>2 enthaltenen grundsätzlichen
Bestimmungen nicht berührt werden, sie sind also geltendes Recht. Diese angeführten Artikel des Reichsgemeindegesetzes wurden bereits vorher behandelt, sie
botroffon, um zu wiederholen, daß jede Liegenschaft zum
Verband einer Ortsgemeinde gehören muß. den I n h a l t
des selbständigen und übertragenen Wirkungskreises
der Gemeinde, die Verantwortlichkeit des Gemeindevorftandes gegenüber Gemeinde und Regierung, das
Erfordernis der absoluten M a j o r i t ä t bei Beschlußfassungen, die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen,
das staatliche Aufsichtsrecht und die Vorschriften über
Städte mit eigenem Statut und die Vezirksvertretungen.
Es wurde im wesentlichen also der Zustand Wieder
hergestellt, der früher bestand. Die Gemeindegesetzgebung der Länder ist an diese Grundsatzbestimmungen
des Reichsgemeindegesetzes gebunden.
Am Rande sei erwähnt, daß die Verfassung von 1934
bis 1938 die grundlegenden Bestimmungen über Ginrichtung und Wirkungskreis der Ortsgemoinden selbst
onlhielt. so daß das Rcichsgemeindegesetz entbehrlich
wurde.
Während der Zeit der Vereinigung Österreichs mit
Deutschland wurde mit 1. Oktober 1938 die deutsche
Geinoindoordnung in Österreich in Kraft gesetzt.
".»lach Ml.") wurde praktisch anf die Verfassungslage
zurückgegangen, die durch das ltbergangsgosetz von
1920. also im wesentlichen im Reichsgemeindegesetz oon
1ttl)2 gegeben war.
Soweit dio (5>! Österreich.
Wie sieht es nun mil don Gomeindefveihoiloü in
Österreich aus?
Als Vergleichsmaßstab sei die ooin Ral dol l^oinoin
don Europas boschlossono ouropäischo Charta dor Go
meindefreiheiten herangezogen. Hierin wird festgolegt!
1. Die Gemeinden müssen sich bewußt sein, daß sie die
Grundpfeilor dos Slaatos sind. Sio müsson dio Möglichloil und dio Einrichtuugon schaffon. daß jeder Vlir
ger. i n der Erkenntnis seiner Verpflichtung als M i t
glied der Gomeindo zur Mitarbeit an ihror gosliudoii
Entwicklung, attiu am Gemoindolobon loilnimml.

Seile 3

2, E c h l o G o m o i i i d o s r o i h o i l l a i o i ü l i v <,< ^ m o m V o l t o

bostohen. das uon zähom Willon znr Solbstoorwaltnng
bosoolt ist. Sie kann sich nur entwickeln, wenn nicht das
Befehlsprinzip herrsch! " wenn die Bürger wie die
Gemeinden boroil sind, sich aus oigonor Vorantworlung an dio gosotzlichon Vorschrislon zu bindon. abor
auch onlschlossen sind, weder oinzoln noch gomoinsam
.iwang oon oben zu dulden.
."l. Die Gesetzesanwendung soll so >oi!i. daß das Rccht
der Gemeinde gegenüber dem der übergeordneten Gemeinschaft, ebenso wie das Recht dos Bürgers dem der
Gemeinde gegenüber geschützt ist.
Aus diesen Grundertennlnissen sind Schlußfolgerungen gezogen worden.
Die Gemeindefreiheit muß in der Stcmtsuerfassung
garantiert sein, mit der Möglichkeit, i m Falle von
Übergriffen seitens übergeordneter Behörden, die Entscheidung eines hohen unabhängigen Gerichtshofes
anzurufen.
I n Öfterreich ist, wie schon früher ausgeführt, das in
Artikel 120 der Bundesverfassung in Aussicht gestellte
besondere Gesetz über dio Organisation der allgemeinen
staatlichen Verwaltung in den Ländern noch nicht erlassen worden. Es besteht derzeit eine nicht ganz klare
Grenzziehung zwischen der staatlichen Verwaltung und
der Gemeindeselbstvcrwaltung. Es wird daher eine genaue Grenzziehung vorzunehmen sein.
Auf die Führung der durch Artikel V des Reichsgemeindegesetzes im selbständigen Wirkungskreis überlassenen Aufgaben haben die Ortsgemeinden einen
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch. Sie können sich daher gegen alle Eingriffe der staatlichen Behörden in diesem Aufgabenkreis mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden M i t t e l n durch Berufung und
Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Parteistellung zur Wehr setzen. Soweit es sich bei
den in den selbständigen Wirtungskreis fallenden Angelegenheiten um Aufgaben der Privatwirtschaft handelt, stehen diese Rechte den Ortsgemeinden auf Grund
ihrer Stellung als juristische Personen zu.
Die allgemeinen Gesetzesvorlagen über lokale Angelegenheiten müssen dem Vorentscheid einer Vertretung der Gemeinden vorgelegt werden, es sei denn, das
Parlament habe die Dringlichkeit beschlossen.
I n Öfterreich besteht ein direktes Mitwirtungsrocht
der Gemeinden oder ihrer Verbände in der Gesetzgebung nicht. Jedoch werden seit vielen Jahren in der
Praxis die größeren Verbände der Gemeinden, das
sind der Österreichische Slädtobund und der Österreichische Gemoindobund. vor Erlassung von Gosotzon gohörl
und sie haben oin woilgehondos Mitspracherecht,
Die österreichische Gemeinde hat das Recht, die Angelogonheiteu dos eigenen Wirkungskreises unter Poachluiig dor Gosotzo durch allgomoin vorbindlicho Anordnungon zu rogoln. sio kann für dio Bonützung dor Go^
meindeeinrichtungeu Satzungen erlassen und für deu
Fall ihrer Außerachtlassung Zwangsmaßnahmen androhen.
^ l i r Erfüllung dieser Aufgabe» sind don Gomoinoou
eigene Steuerquollon zu üborlassou. Falls dioso anortannlerweise nicht gonügon solllon. sind sio durch einen
Finanzausgleich zu ergänzen, wobei dessen I n a n -