Innsbruck Informiert

Jg.2018

/ Nr.5

- S.8

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Lebensraum Innsbruck

SBRUCK (2)

© STADT INN

Konstituierende Sitzung des neuen Gemeinderates

N

achdem aus der Stichwahl
am 06. Mai die/der BürgermeisterIn hervorgeht, ruft
diese/r in der fünften Woche
nach der Gemeinderatswahl den neu gewählten Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung im Plenarsaal zusammen.
Dieser gilt als beschlussfähig, wenn drei
Viertel der Abgeordneten anwesend sind
– ansonsten muss die/der BürgermeisterIn als Vorsitzführende/r binnen zwei
Wochen eine neue Sitzung einberufen, bei
der dann der Gemeinderat ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf der Tagesordnung steht dabei
die Festlegung der Zahl der Sitze im Stadtsenat – dieser besteht neben BürgermeisterIn und zwei VizebürgermeisterInnen
schließlich aus vier bis sechs Stadtsenatsmitgliedern (StadträtInnen). In weiterer
Folge werden die beiden BürgermeisterStellvertreterInnen (VizebürgermeisterInnen) und die Stadtsenatsmitglieder aus
den Reihen der anspruchsberechtigten
8

INNSBRUCK INFORMIERT

Gemeinderatsfraktionen gewählt. Außerdem obliegt es dem Gemeinderat in dieser Sitzung zu bestimmen, ob die Stadtsenatsmitglieder im Falle ihrer Verhinderung
durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind –
diese wären ebenfalls zu wählen.
Jede Gemeinderatspartei, die Anspruch
auf einen Sitz im Stadtsenat hat, kann

eine/n KandidatIn für die Wahl der/des
BürgermeisterIn-Stellvertreters/in nominieren. Wer Anspruch auf zwei Stadtsenatssitze hat, kann zwei KandidatInnen nominieren. Das gilt im Übrigen
auch für die Fraktion der/des BürgermeisterIn, sofern sie Anspruch auf drei
Stadtsenatssitze hat.

Am 06. Mai müssen
sich die WählerInnen – wie auf dem
Stimmzettel-Muster
– zwischen den
beiden BürgermeisterIn-KandidatInnen
entscheiden.