Innsbruck Informiert

Jg.2018

/ Nr.1

- S.56

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Rathausmitteilungen

KUNDMACHUNG

über die Ausstellung und Verwendung der Wahlkarten
und die Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde
Am 25. Februar 2018 findet die Landtagswahl statt.
I. An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten
sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal
jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte
besitzen, können ihre Stimme im Weg der Briefwahl abgeben.
II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag aus gesundheitlichen Gründen,
wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener
Wahlbehörde (Gemeinde, Wahlsprengel) abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Nachweis der Identität beim Bürgermeister der Gemeinde zu beantragen, von
der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Antrag muss der Grund angegeben werden,
aufgrund dessen der Wahlberechtigte am Wahltag voraussichtlich verhindert sein wird, seine Stimme vor jener
Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
2. Der Antrag kann vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (21.
Februar 2018) oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (23. Februar 2018), 14.00 Uhr, gestellt
werden. Ebenfalls bis zum 23. Februar 2018, 14.00 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine
persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Telefonische
Anträge sind unzulässig.
3. Die Ausstellung beginnt nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises und der Kundmachung der
zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol (diese wird voraussichtlich am 29. Jänner 2018 erfolgen).
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird in diese Wahlkarte (hergestellt als
verschließbarer Briefumschlag) auch ein Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel sowie eine Kundmachung der
zugelassenen Landeswahlvorschläge eingelegt und die Wahlkarte hierauf dem Antragsteller ausgefolgt. Der
Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren.
2. Die Stimmabgabe unter Nutzung einer Wahlkarte erfolgt im Weg der Briefwahl auf eine der folgenden Arten:
a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, in deren
Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden,
wobei die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (das ist der 23. Februar 2018), im Fall der
persönlichen Übergabe bis 14.00 Uhr, bei dieser Gemeinde einlangen muss,
b) im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die
Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am
Wahltag, 25. Februar 2018.
3. Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch noch am Wahltag, 25. Februar
2018, im Wahllokal jenes Wahlsprengels abgeben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, wenn sie der
Wahlbehörde die Wahlkarte, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht
unterschrieben wurde, vorlegen.
4. Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die
noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die
Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.
5. Im Übrigen ist die Vorgangsweise bei der Stimmabgabe den Ausführungen auf der Wahlkarte zu entnehmen.
V.

Das Recht zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen
Gründen am Wahltag wird durch die Möglichkeit der Briefwahl nicht berührt. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch
machen wollen, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde.
Für die Bürgermeisterin:
Mag. Edith Margreiter.

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