Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.12

- S.10

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.Amtsblatt Ni.13

Aenöerung öes

Warmestrom Laufes öes

Ueber Empfehlung des Verwaltungsausschusses der städtischen Lichtwerke hat der Herr Bürgermeister beschlossen,
den Preis für W ä r m e t a g s t r o m , welcher bisher im Sommer 9 Groschen je K^VK, im Winter 12 Groschen je ic^K
betrug, auf ganzjährig 10 G r o s c h e n je K ^ K zu vereinheitlichen.
Diese Neufestsetzung gilt rückwirkend ab der Zählevablesung im Oktober I. F.
Der Preis für Wärmenachtstrom von 4.5 Groschen je K^K
wird durch diese Aenderung nicht berührt.
Ueber die Gründe dieser Maßnahme teilt das E W I folgendes mit:
Der bestehende Tarif stammt aus dem Jahre 1928. Damals
wurde eine verschiedene Preisstellung im Sommer und im
Winter vorgenommen, einerseits weil die Gestehungskosten
des Stromes eine solche angebracht erscheinen ließen, andererseits weil man sich der Hoffnung hingab, die sogenannte Sommerküche zur Einführung zu bringen, bei welcher die Abnehmer im Sommer elektrisch, im Winter aber
mit Kohle kochen. Obwohl nun bald 1000 Stromherde an das
Netz angeschlossen sein werden, haben sich Sommerküchen
im eigentlichen Sinne des Wortes in Innsbruck nicht eingeführt; denn wer bei uns im Sommer elektrisch kocht, will
davon auch im Winter, so lange es die Raumheizungsverhältnisse zulassen, nicht abgehen. Dagegen wurde die Er-

fahrung gemacht, daß die Verteuerung des Stromes im
Herbste, zu jener Zeit, zu welcher der Haushalt ohnehin
durch vermehrte Unkosten belastet wird, unangenehm empfunden wird und daß die im Herbste eintretende Verstimmung tiefer greift als die Befriedigung über die Verbilligung
im Frühjahre.
Es darf darauf hingewiesen werden, daß bei annähernd
gleichbleibendem Verbrauche, insbesondere aber bei stärkerer
Abnahme während des Winterhalbjahres die Vereinheitlichung eine, wenn auch nicht gerade bedeutende Verbilligung des Stromes mit sich bringt. I m besonderem Maße
kommt diese Verbilligung jenen Abnehmern zugute, welche
nach Haushlllttarif beziehen (Grundgebühr 8 2.— je Raum,
Strompreis auch für Licht 10 Grofchen), da diese Abnehmer
wohl stets einen größeren Verbrauch im Winter als im
Sommer ausweisen.
Da gegenüber den Abnehmern von Kochstrom die Bindung eingegangen wurde, daß sich der Strompreis innerhalb
von fünf Jahren nicht verteuern werde, wird das E W I
jenen Abnehmern, welche die Vereinheitlichung aus irgend
einem Grunde nicht wünschen sollten, den Strom weiterhin
nach dem alten Tarife berechnen.
Das E W I erhofft sich durch die Einführung des neuen
einheitlichen und so schön abgerundeten Strompreises eine
Absatzsteigerung, durch welche die zunächst zu erwartende
Einnahmeneinbutze bald wieder ausgeglichen sein wird.

Kunömachungen!

Das Skifahren und Rodeln auf dem sogenannten
Paschbergsteig, o. i. dem Fußwege, welcher von der
Sillbrücke rechts Zum sogenannten Lanser Kreuz am
Viller Fahrwege führt.
Das Skifahren auf dem Fußsteig entlang der Bren
nerstraße in der Strecke von der Einmündung des Natterer Weges bis zum Sonnenburgerhof.
Uebertretungen dieser Anordnung werden nach § 59
des Straßenvolizeigesetzes bestraft.
Diefe Anordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Dadurch treten alle früheren diesbezüglichen Kundmachungen außer Kraft.
Stadtmagistrat Innsbruck.
am 22. November 1935.
Der Bürgermeister: Franz F i s c h e r e. h.

Auf Grund des § 45 des Straßenvolizeigesetzes vom
26. Mai 1930, Landesgesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 33, wird die St.-Nikolaus-Gasse als Einbahnstraße
erklärt. Das Befahren ist nur in der Richtung von der
Innstraße Zur Kirchgasse gestattet.
Uebertretungen dieser Anordnung werden nach § 59
des Straßenvolizeigesetzes bestraft.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Stadtmagistrat Innsbruck,
am 22. November 1935.
Der Bürgermeister: Franz F i s c h e r e.h.
Auf Grund des § 45 des Etraßenvolizeigesetzes vom
26. Mai 1930, Lanoesgesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 33, wird folgendes kundgemacht:
Auf der Viller Straße ist verboten:
1. Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf
einer Rodel. Die Verwendung von Stöcken beim
Rodeln sowie das Zusammenhängen von Rodeln
im belasteten und unbelasteten Zustande.
2. Das Bobfahren.
3. Das Skifahren an den Nachmittagen der Sonnuno Feiertage in der Zeit von 12 Uhr mittags bis
24 Uhr.
4. Das Herumstehen zur Zeit des Rodelbetriebes
auf der Sillbrücke und Viller Straße bis zur
Kurve oberhalb des Bretterkellers.

Neue Kaserne
Die von der Verwaltung des Bundesheeres übernom^
menen Teile des ehemaligen Garnisonssvitales (Dr.Glatz-Straße) sind laut Mitteilung des Kommandos der
6. Division als „Feldmarschall-Conrad-Kaserne" zu benennen.

Mochenschtveinemartt in Innsbruck
Zur Aufklärung irrtümlicher Meinungen wird mitgeteilt, daß der W o c h e n s c h w e i n e m a r k t wie bisher auch weiterhin jeden Samstag in der Innrain^
Allee abgehalten wird. Die vor kurzem verlautbarte
Neuregelung des Marktbetriebes trifft lediglich den
Krämermarktbetrieb.