Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.12

- S.8

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s
Winkelschreiberei

.Amtsblatt Nr.13
Bestimmungen des Stadtrechtes und ihres Zustande
Kommens. Vom juristischen Standpunkte aus interessant waren seine Darlegungen über die Frage der
verfassungsrechtlichen Möglichkeit der Vereinigung
zweier Gemeinden gegen deren Willen, über die Neueinteilung der Personen in der Gemeinde und im Zusammenhange damit über die geplante Reform des
Heimatrechtes,, weiters über die Entstehung des dritten
Organes der Gemeinde, des Gemeinderates, und seine
Stellung. Die an Hand des Textes der Verfassung und
des Etadtrechtes gegebenen Erläuterungen über Art
und Umfang des Wirkungskreises der Gemeinde und
die Darstellung der umfangreichen Aufsichtsrechte des
Bundes und des Landes ließen deutlich die starke Ve
fchneidung der Selbständigkeit der Gemeinde erkennen.
Ein mit Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom
Jahre 1859 gezogener Vergleich ermöglichte die Feststellung, daß die gegenwärtige Gesetzgebung in der Organisation der Gemeinde und in ihrer Eingliederung in die
staatliche Verwaltung ähnliche Wege beschreitet wie die
Gesetzgebung der Fünfzigerjahre.
Der Vortrag des Magistrats-Direktors wird in den
Tiroler Studien des Gemeinschaftsverlaa.es der sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft, Innsbruck, erscheinen.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat an den Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck folgendes Schreiden gerichtet:
Es hat sich der Unfug eingeschlichen, daß die gewerbsmäßig konzessionierten Hausverwalter an Gerichte und Verwaltungsbehörden Eingaben richten und
dortselbst als Bevollmächtigte intervenieren.
Damit überschreiten die gewerbsmäßig konzessionierten Hausverwalter ihre Befugnisse und begehen
die Uebertretung der Winkelschreiberei.
Dies hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in dem
Erkenntnisse vom 28. September 1928, Slg. 15.341 ^ ,
ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
4. Juli 1935, Zl. ^ 876/35, diefe Rechtsanschauung
übernommen und erneut ausgesprochen, daß die gewerbsmäßig konzessionierten Häuserverwalter nicht
befugt sind zur Vertretung von Parteien in Rechtsangelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Gerichten.
Die berufsmäßige Parteienvertretung bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten steht nur Rechtsanwälten und Notaren und (im Rahmen der besonderen gesetzlichen Vorschriften) den Patentanwälten,
Iiviltechnikern und öffentlichen Agenten zu. Jede gewerbsmäßige Parteienvertretung anderer Perforiert ist
Winkelschreiberei.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1935 wurden die
Um dem sehr überhandnehmenden Unwesen der
Winkelschreiberei Einhalt gu tun, ersucht die gefer- Oberrechnungsräte Wilhelm Laviat und Hans Tschamler krankheitshalber in den dauernden Ruhestand vertigte Kammer
1. Eingaben konzessionierter Hausverwalter und setzt.
anderer Personen, die sich unbefugt gewerbsmäßig hiemit befassen, zurückzuweisen und gleichzeitig die Amtshandlung wegen Winkelschreiberei
einzuleiten,
2. gemäß dem oben zitierten Erkenntnis des BunNovember 1935
desgerichtshofes gegen folche Personen nach
Ständiger Wohnort
1935 1934
fruchtloser Verwarnung mit dem Gewerbeentzug
vorzugehen.
Wien
1700 1661
Sonstiges Oesterreich
2294 2418
Gleichzeitig wird ersucht, die bezüglichen VerfügunDeutsches Reich, Danzig
262
255
gen im „Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck"
Schweiz, Liechtenstein
233
188
zu verlautbaren und die Kammer von den allfälligen,
Italien
433
439
wegen Winkelschreibereien eingeleiteten
StrafverSüdslawenstaat
17
11
Ungarn
.
43
57
fahren in Kenntnis zu setzen.

Personalnachrichten

Monatsbericht über öen Fremöenverkehr

Das neue Innsbrucker Htaötrecht
(Ein Vortrag des Magistrats-Direktors.)
I n dem am 28. und 29. November gehaltenen ersten
Vortrag der Innsbrucker juristischen Gesellschaft im
laufenden Winterhalbjahre sprach Magistrats-Direktor
Dr. Fankhauser über das neue Innsbrucker Stadtrecht.
I n seinen Ausführungen gab er sowohl einen kurzen
Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung des österreichischen Gemeinderechtes vom Jahre 1849 an bis zur
Gegenwart als auch eine Darstellung der wichtigsten

Rumänien
8
16
Tschechoslowakei
85
99
Polen. Baltische Staaten
20
29
Schweden, Norwegen, Dänemark
20
18
Niederlande, Belgien, Luxemburg
80
62
Großbritannien, I r l a n d
105
73
Frankreich. Monaco
85
33
Spanien, Portugal, Andorra
12
2
Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei . .
3
11
Rußland m i t Russisch-Asien
1
5
Uebriges Asien
21
16
Afrika, Australien
2
4
Vereinigte Staaten von Nordamerika. Kanada .
69,
34
Uebriges A m e r i k a . .
1
2
Zusammen . 5494* 5433
* H i e v o n : 1. Geschäftsreisende 1174, 2. Jugendliche i n Herbergen.
Heimen und dergleichen 3.