Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.12

- S.4

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.Amtsblatt Nr. 13
durch die Einstellung der Frostabläufe besonders zu Tage treten,
durch allfällige Wasserersparnisse im zweiten Halbjahre ausgeglichen werden können.
b) Diese Begünstigung wird nur für jene Objekte zugestanden,
welche auf Grund von Anmeldungen nach den Formularen des
Stadtbauamtes und Überprüfung der Notwendigkeit der Frostabläufe als für die begünstigte Abrechnung zulässig erkannt werden.
Voraussetzung für die Begünstigung wird der allgemeine bauliche Zustand der Objekte fein, wobei in erster Linie die alten
Häuser in der Altstadt und am linken Innufer berücksichtigt werden, wo Wasserklosetts an Stelle der alten luftigen Trockenaborte eingebaut wurden und die Isolierung der Wafserleitungsanlagen mit großen Kosten verbunden wäre. Die Einstellung
eines Frostablaufes bei einem Hofbrunnen allein wird noch keinen
Anspruch auf Begünstigung begründen. Für die Zuerkennung der
Begünstigung wird die Feststellung des Stadtmagistrates allein
matzgebend sein.
e) Diese Verfügungen gelten ab 1. Jänner 1936.

3. Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses de
schließt der Gemeindetag einen Zuschuß von 8 750.—
aus Gemeindemitteln zu der auf das Land Tirol entfallenden Spende der Ravag von 8 1250.—, welche für
frei schaffende Architekten ausgesetzt wurde, die sich an
einem Wettbewerbe für Hochbauausführungen im Rahmen der Arbeitsbeschaffung beteiligen.
Der Gemeindetag nimmt bei dieser Gelegenheit die
Mitteilung des Bürgermeisters Zur Kenntnis, daß sich
die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs,
Landesverband Tirol, an diesem Wettbewerb beteiligen
wird und über seine Anregung die Planung der Ersatzbauten für die Kriegsbaracken in Pradl und bei der
Universitätsbrücke beabsichtigt.
4. Ueber Antrag des Finanzausschusses beschließt der
Gemeindetag die Uebernahme der Kosten von 8 600.—
für die Herstellung der Kreugwegstationen in der erweiterten Krankenhauskapelle. Diese Kosten werden auf
den im Gemeindevoranschlllge für 1936 vorgesehenen
Beitrag der Stadtgemeinde zur Kunstförderung verrechnet.
5. Da im Stadtteil am linken Innufer, der noch
nicht kanalisiert ist, eine Reihe von Hausbesitzern die
Senkgruben ihrer Anwesen mittels Ueberlaufsleitungen
mit den Ritschen (Flachkanäle zur Abteilung des Niederschlagswassers) verbunden haben, ohne für diesen Anschluß an denstädtischenKanal bisher eine Gebühr zu
entrichten, beschließt der Gemeindetag über Antrag des
Bau- und Finanzausschusses für jeden Anschluß an die
Ritschen die EinHebung einer Gebühr von jährlich
8 7.— als Ersatz für die Reinigungskosten des Kanales.
6. Der Gemeindetag verabschiedet hierauf in einem
Iuge den Gemeindevoranschlag für 1936. Die Vorlage
des Finanzausschusses, die bereits im Sinne der Bestimmungen des Stadtrechtes durch Zwei Wochen zur
öffentlichen Einsicht aufgelegt war, wird ohne wesentliche Aenderungen zum Beschlüsse erhoben. Ueber die
Vorlage des Finanzausschusses hinausgehend, wohl
aber über seinen besonderen Antrag, wird noch ein Betrag von 8 1110.— in die Erfordernisse der MagistratsAbteilung V eingebaut, der für eine Weihnachtsguwendung für die Pfleglinge und Dienstboten im städtischen
Altersheim und in der städtischen Pflegeanstalt alljährlich notwendig geworden ist.
Der Gemeindevoranschlag für 1936 schließt nunmehr
nach Abschluß der Beratungen des Gemeindetages mit
einer Erfordernisziffer von 8 12.471.64N.-, welcher
eine Bedeckungsziffer von 8 12,310.320.— gegenüber-

steht. Der unbedeckte Abgang von 8 161.320.— soll
durch Einsparungen im Laufe des Jahres beseitigt
werden.
I m Zuge der Veratungen dieses Voranschlages entwickelte sich eine rege Wechselrede, die sich nicht allein
auf die Klarstellung und Detaillierung der vorgesehenen Erfordernis- und Vedeckungsposten beschränkte,
sondern auch eine Reihe von Anregungen und Anträgen brachte, welche der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt wurden.
Ueber die Einzelheiten des Voranschlages wird noch
besonders berichtet werden.
I m Anschluß an diese Veratungen beschließt der Gemeindetag, für das Verwaltungsjahr 1936 nachstehende
Gemeindezuschläge zu den Bundes- und Landesabgaben
und nachstehende selbständige Gemeindeabgaben einzuheben, die im Voranschlage hinsichtlich ihres Erträgnisses bereits berücksichtigt sind:
1. einen 1500prozentigen Zuschlag zur Landesgebäudesteuer nach
dem Mietwerte nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage;
2. einen Ilwprozentigen Zuschlag zur 15prozentigen Landesgebäudesteuer gemäß § 22 des Gemeindeabgabengesetzes:
3. einen 500prozentigen Zuschlag zur Landesgrundsteuer gemäß
§ 21 des Gemeindeabgabengefetzes:
4. einen Zuschlag zur Landesenergieabgabe, dessen Höhe nicht
mehr als 8 1.200.000.— beträgt, gemäß LGBI. Nr. 49/1933:
5. einen 50prozentigen Zuschlag zu den Immobiliargebühren des
Bundes und zum Gebührenäquivalente gemäß § 20 des Gemeindeabgabengesetzes (§ 8 des Abgabenteilungsgesetzes):
6. folgende selbständige Gemeindeabgaben:
2) die Vergnügungssteuer im Ausmasse von 10 Prozent bis
40 Prozent vom Eintrittsgelds mit Einschluß der Abgabe gemäß § 24 des Gemeindeabgabengesetzes und im Sinne der
Abgabenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck für die
Lustbarkeitsabgabe:
b) die Abgabe für das Halten von Tieren als Hundesteuer im
Ausmaße von jährlich 8 30.— für einen Hund im Haushalte,
von 8 50.— für jeden weiteren im gleichen Haushalte gehaltenen Hund, von 8 10.— für einen Wachhund gemäß § 25 des
Gemeindeabgabengesetzes:
0) die Ankündigungsabgabe als Plakataboabe im Ausmaße von
20 Prozent vom Entgelte, bei Eteckfchildern nach Aissladung
und Hohe bis zu 1 Meter mit 8 6.—, bis zu I"/L Meter mit
8 10.—, über IV2 Meter mit 8 15.— jährlich gemäß § 26 des
Gemeindeabgabengesetzes:
6) die allgemeine Verbrauchsabgabe im Ausmaß von 30 Groschen für den Meterzentner Rohgewicht von den im Gemeindegebiete zum Verbauche gelangenden Waren mit den
im Dekrete der Landeshauptmannschaft für Tirol von 17. Juli
1934, Zl. V1-406"15 enthaltenen Einschränkungen gemäß
§ 27 des Gemeindeabgabengesetzes:
e) die besondere Verbrauchsabgabe für im Gemeindeoebiete
zum Verbrauche gelangende bestimmte Bedarfsgegenstände im
Ausmaße von 1 Prozent bis 10 Prozent der oerordnungsmäßig festgesetzten Marktpreise gemäß § 28 des Gemeindeabgabengesetzes:
t) die Verbraulbsabgabe auf Gas im Höckstausmaße bis zu
8 Groschen für den Kubikmeter gemäß § 29 des Gemeindeabgabengesetzes:
ß) die Feilbietungsabgabe im Ausmaße von 3 Prozent des Erlöses beweglicher Sachen und 1 Prozent des Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
gemäß § 32 des Gemeindeabgabengesetzes:
n) die Untervermietabgabe im Ausmaße von 10 Prozent des
Mietzinses zuzüglich des Entgeltes sür Nebenleiftungen gemäß LGBI. Nr. 42/1922, bzw. Nr. 12/1932:
1) die Luxusgaststättenabgabe im Ausmaße bis zu 10 Prozent
vom Bruttoumfatze je nach A r t des Luxusbetriebes gemäß
LGBI. Nr. 48, bzw. Nr. 64/1922:
k) die Konzessionsabgabe als Iahres-Uebertragungs- und Pachtabgabe gemäß LGBl. Nr. 20/1926 in dem in diesem Gesetze
bestimmten Ausmaße:
7. auf Grund des § 30 des Gemeindeabgabengesetzes:
a) die Abgabe für jeden im Sinne der bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse zu zählenden Wasserauslauf mit einer Vezugsberechtigung von 300 Liter Wasser im Tage oder 55 m" im
Halbjahre mit 8 15.— für das Jahr;