Innsbruck Informiert

Jg.2015

/ Nr.9

- S.57

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Verordnung
Der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck, vom 17. August 2015
zur Bekämpfung einer festgestellten Bienenseuche.

A

ufgrund einer in dem Bienenstand in
6161 Natters, Gst. 755/1, festgestellten Bienenseuche, und zwar der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
wird gemäß § 3a Abs. 1 des Bienenseuchengesetzes 1988, BGBl. Nr.290/1988
in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, eingeschränkt auf das Gemeindegebiet von
Innsbruck-Stadt verordnet:

Artikel II

Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck in Kraft.
Hinweis: Bei der bösartigen Faulbrut
(Amerikanische Faulbrut) handelt es sich
um eine Bienenkrankheit, die auf Menschen keine gesundheitsgefährdenden
Auswirkungen hat. Der Konsum von Honig
aus betroffenen Bienenständen ist ebenfalls vollkommen unbedenklich.

Artikel I

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf
des Tages der Kundmachung an der

Für die Bürgermeisterin: Mag. Margreiter eh.

den Bienenständen zu gestatten, die
Entnahme von Untersuchungsmaterial
zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Die Besitzer haben die von der Behörde
angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.

Alle Bienenvölker innerhalb einer Zone mit
einem Radius von 3 Kilometern um den
betroffenen Bienenstand in 6161 Natters,
Gst. 755/1, gelten als verdächtig im Sinne
des § 4 des Bienenseuchengesetzes 1988.
Innerhalb dieser Zone gelten folgende Bestimmungen:
1. 
Bienenvölker dürfen aus der Zone
nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer von Bienenvölkern haben
die Anzahl und den Standort derselben
unverzüglich bei der Behörde zu melden.
3. 
Die Besitzer der Bienenstände sind
verpflichtet, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin
und bestellte Sachverständige nach
dem Bienenseuchengesetz) Zutritt zu

Verordnung
Der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck, vom 06. August 2015
zur Bekämpfung einer festgestellten Bienenseuche.

A

ufgrund einer in den Bienenständen in 6094 Axams in der Nähe
vom Fußballplatz und in 6176 Völs in
der Nähe der Justizanstalt Innsbruck
festgestellten Bienenseuche, und zwar
der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut), wird gemäß § 3a Abs.
1 des Bienenseuchengesetzes 1988,
BGBl. Nr.290/1988 in der Fassung BGBl.
I Nr. 67/2005, eingeschränkt auf das
Gemeindegebiet von Innsbruck-Stadt
verordnet:

Artikel I
Alle Bienenvölker innerhalb einer Zone
mit einem Radius von 3 Kilometern um
die betroffenen Bienenstände in 6094
Axams in der Nähe vom Fußballplatz und
in 6176 Völs in der Nähe der Justizanstalt
Innsbruck, gelten als verdächtig im Sinne des § 4 des Bienenseuchengesetzes
1988. Innerhalb dieser Zone gelten folgende Bestimmungen:
1. 
Bienenvölker dürfen aus der Zone
nicht ausgebracht und nur mit Bewil-

ligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer von Bienenvölkern haben
die Anzahl und den Standort derselben
unverzüglich bei der Behörde zu melden.

Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages der Kundmachung an der Amtstafel
des Stadtmagistrates Innsbruck in Kraft.
Für die Bürgermeisterin: Mag. Margreiter eh.
INNSBRUCK INFORMIERT

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