Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1958

/ Nr.1

- S.2

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Diese Ausgabe – 1958_Amtsblatt_01
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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

8. Die Speiseeissteuer auf Grund der Speiseeissteuersatzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 u. H. des
Kleinhandelspreises.
9. Die Hundesteuer auf Grund des tz 25 des Gemeindeabgabengesetzes, L G V l . Nr. 43/1935, und
der Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1951
m i t nachstehenden Sätzen:
f ü r einen Hund
f ü r den zweiten Hund
f ü r jeden weiteren Hund
f ü r Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden, sowie für Melde-,
Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde . .
als Zwingersteuer für jeden Hund . . . .
jedoch für einen Zwinger höchstens , . .

8 100.—
8 150.—
8 200.—

8 20.—
8 50.—
8 200.—

IN. Gebühren von Gemeindeeinrichtungen- und -anlügen, insbesondere
a) die M u l l a b f u h r g e b ü h r e n zu den
vom Gemeinderat am 3. März 1956 beschlossenen Sätzen;
d) die
Gehwegreinigungsgebühren
zu den vom Gemeinderat am 14. A p r i l 1951
beschlossenen Sätzen,"
c) die K a n a l g e b ü h r e n und N i t s c h e n r e i n i g u n g s g e b ü h r e n sowie die A n l i e g e r b e i t r ä g e für Straßenkanalleitungen
zu den vom Gemeinderat am 21. März 1957

beschlossenen Sätzen;
vom Gemeinderat am 12. J u n i 1951 beschlossenen Marktordnung;
e) die G e b ü h r e n für die Leistungen der
F r i e d h ö f e - V e r w a l t u n g zu den vom Gemeinderat am 24. J u n i 1949 beschlossenen Sätzen;
l)

die G e b ü h r e n d e s S c h l a c h t - u n d
V i e h h o f e s zu den vom Gemeinderat am
13. Oktober 1955 und am 14. Februar 1957 beschlossenen Sätzen; die Gebühren für die Viehund Fleischbeschau in der in der Verordnung
des Landeshauptmannes» vom 15. J u n i 1957,
L G V l . Nr. 22/1957, festgesetzten Höhe;

ss) die G e b ü h r e n für die Leistungen der
W a s e n m e i s t e r e i zu den vom Gemeinderat am 20. Juni 1947 beschlossenen Sätzen;
K) die G e b ü h r e n für die Leistungen der
D e s i n f e k t i o n s a n s t a l t in der vom Gemeinderat am 24. J u n i 1949 beschlossenen Höhe
bzw. hinsichtlich der Transportgebühren nach
dem jeweiligen Tarif der Freiwilligen Nettungsgesellschaft.
Der Iahresertrag dieser Gebühren überschreitet nicht das Iahreserfordernis für die Erhaltung, den Betrieb und die Amortisation der
Einrichtung oder Anlage.

Nummer 1

11. Die Interessentenbeiträge auf Grund des Landesgesetzes vom 23. J u l i 1949. L G V l . Nr. 2/1950. unter Zugrundelegung der vom Gemeindernt am
l. Februar 1950 beschlossenen Einheitssatz!." oon
8 6.— bzw. 8 4.— für jeden >>>" umbauen ^lau
mes bei Neu-, Zu- und Aufbauten.
12. Die Abgaben für die Veniihung öffentlichen Gcmeindegrundes und des darüber befindlichen
Luftraumes durch Gemeindeunternehmeu auf
Grund des Landesgesetzes vom 23. J u l i 1956.
L G V l . Nr. 23/1958. zu dem vom Gemeinderal am
30. J u l i 1956 beschlossenen Hundertsatz von drei
v. H. der Noheinnahmen;
13. Die Verwaltungsabgaben auf Grund der Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung und anderer
Gesetzesuorschriften.
Die Gebühren und Entgelte für die Leistungen
sonstiger städtischer Betriebe, Anstalten und Einrichtungen nach den bei diesen ersichtlich gemachten Tarifen.
Der Gemeinderat faßte weiters nachstehende Ve-

Müsse:
Der Gemeinderat faßte weiters nachstehende Veund Art der im vorgelegten Dienstpostenplan aufgenommenen Dienstposten genehmigt.
Gemäß § 60 Abs. 2 des Stadtrechtes wird der "Bürgermeister ermächtigt, für Zwecke der laufenden Kassengebarung Darlehen aufzunehmen. Diese müssen
längstens innerhalb des Haushaltsjahres rückzahlbar sein. Der Höchstbetrag dieser Kassentredite wird
mit 10,000.000.— Schilling festgesetzt.
Gemäß § 60 Abs. 1 des Stadtrechtes wird der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung der
Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt
sind, mit 40,000.000.— Schilling festgefetzt.
Die Kredite für alle einmaligen Ausgaben des ordentlichen Haushalts bedürfen vor Inangriffnahme
des Vorhabens der Freigabe. Die Freigabe erfolgt
auf Antrag des Finanzausschusses durch den Stadtrat.
Die einmaligen Ausgaben betragen insgesamt
4,439.000.— Schilling.
Die im außerordentlichen Haushaltsplan /X und li
angeführten Vorhaben können, soweit sie bereits begonnen wurden, fortgesetzt und vollendet werden.
Ihre Kredite gelten jedoch nur dann als freigegeben,
wenn zur Bedeckung der Ausgaben Darlehen oder
Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt zur
Verfügung stehen. Die Kredite für Vorhaben im Zusammenhang mit der „Konzertturve" und die Kredite
für Wohnhausbanlen. für die die Zusicherung von
Fremdmitteln bcreils norliegl, gelten jedoch in ihrer
vollen Höhe als freigegeben. I m übrigen erfolgt die
Freigabe nur über Antrag des Finanzausschusses
durch den Gemeinderal.
Die Inangriffnahme neuer Vorhaben des außer
ordentlichen Haushaltsplanes /V und li bedarf jedoch
ausnahmslos der Zustimmung des Gemeinderates.