Innsbruck Informiert

Jg.2015

/ Nr.1

- S.57

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Diese Ausgabe – 2015_Innsbruck_informiert_01
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Sonstige Gebühren
Dauerfundament je Einzelgrab
242,10
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
299,20
Doppelerdgrab
399,10
Urnenerdgrab
149,70
kombiniertes Urnenerdgrab
74,70
Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
105,70
Doppelerdgrab
123,30
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe 1
258,60
Größe 2
306,60
Behältnis für Urnenerdbestattung 88,00
sonstige Arbeitseinsätze je
17,50
angefangenen ½ h und Arbeiter
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
7,00
je Stück
bei Verabschiedungen und
2,70
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück

9.0.0 Nichtgemeindebürgerzuschläge
9.1.0 auf die Grabgebühren
der Grabbenützungsgebühr
9.1.1 bei
1.1.0 bis 1.5.0
bei
Friedhofbenützungsgebühr
9.1.2 2.1.0der
bis 2.2.0
9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
9.2.1 (=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

50 %
50 %

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13)
um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben
angeführten Beträge an.“

heben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich
nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und
darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Antrag
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2015 – wie bisher – mit 5 % des
jeweils vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Das sind – so sich der Erschließungskostenfaktor für 2015 nicht ändert – EUR 5,78.

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)
Aufgrund der Hundesteuerordnung 2001 wird die Hundesteuer weiterhin mittels Jahresbescheid vorgeschrieben, die
Tarife können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis
abgerechnet werden. Der Vorschlag sieht für den (Normal-)
Jahrestarif eine Erhöhung um 1,41 % vor.
Weiters wird vorgeschlagen, den Steuersatz für den Wachhund darüber hinausgehend zu erhöhen, um sukzessive eine
Angleichung der Ermäßigung für Wachhunde und von Hunden, die von Mindesteinkommensbeziehern gehalten werden,
zu erreichen.
Antrag
Die Hundesteuer wird ab 01.01.2015 wie folgt festgesetzt:
Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

2015 (EUR)
86,40
+1,41 %
42,00

+2,94 %

+/-0 %
+/-0 %

4. Marktgebühren (Hh-Ansatz 828000)
Auf Vorschlag der Fachdienststelle und entsprechend der erwartenden Inflationsrate wird vorgeschlagen die Marktgebühren um ca. 2,5 % zu erhöhen.
Antrag
Die Gebühren werden ab dem Haushaltsjahr 2014 wie folgt
festgesetzt:
2015 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangenen lfm
Verkaufsfläche

4,15

2,47 %

Diese Gebühren beinhalten 20 % USt.

5. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche
Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für das gesamte
Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz
darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche betragen.
Seitens der Fachdienststelle wurde diesbezüglich bekannt
gegeben, dass eine neue Rahmenvereinbarung 2014 – 2016
für Bauarbeiten abgeschlossen wurde. Dabei kann festgestellt werden, dass die neuen Preise zu keiner Verteuerung der
Durchschnittskosten führen. Dem entsprechend ist eine Erhöhung des Beitragssatzes nicht möglich.
Antrag
Unter Zugrundelegung der aktualisierten Kalkulation mit Bezug
„Gehsteigneuerrichtung“ haben sich die Herstellkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verteuert, so dass eine Beibehaltung
des Gehsteigbeitragsatz von EUR 2,88/m² für das Jahr 2015
beantragt wird.

6. Erschliessungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines
Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine
Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu er1

8. Wasenmeistereigebühren
(HH-Ansatz 581010)
Der Antrag für die Wasenmeistereigebühren sieht für 2015
eine Erhöhung um ca. 1,9 % vor
Antrag
Die Gebühren für die Wasenmeisterei werden ab 01.01.2015
wie folgt festgesetzt:
2015 (EUR)
1. Beseitigen eines Tierkadavers:
Wasenmeistereigrundgebühr
11,00
1,85 %
zzgl. gewichtsabhängiger Besei
11,00
1,85 %
1
tigungsgebühr
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr –
Tarif lt. Fuhrpark + 20 % USt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger
Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem
Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. 1.
3. V orbereitung, Öffnung eines
Kadavers zur Untersuchung
11,00
1,85 %
(Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers
16,00
1,91 %
auf das Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKW’s je km
Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
11,00
1,85 %
7. Fütterung und Pflege eines in Quarantäne befindlichen
oder nach §13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in
Verwahrung genommenen Tieres, je Tag und Tier
a) bei einem Hund
11,00
1,85 %
b) b ei Reptilien, Amphibien,
Fischen, Vögeln, Katzen,
6,70
1,52 %
Frettchen, andere Kleinsäuger
8. Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen 16,00
1,91 %
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen Eigentümer
9. Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an den 25,30
2,02 %
Eigentümer
10. Tötung eines Tieres auf
32,60
1,88 %
Verlangen des Eigentümers
11. Bergung eines Tieres
11,00
1,85 %
Außerhalb der normalen Dienstzeit Zuschlag von 50 %
Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11 tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20 %) ausgenommen
hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg welche mit 10 % USt zu belegen ist.

Mutter-ElternBeratung
Landessanitätsdirektion für Tirol,
6020 Innsbruck,
An-der-Lan-Straße 43
Tel.: +43 512 260135
, Adamgasse 4, Eltern-Kind-Treff
Montag 09:30–11:30 Uhr
In den Schulferien findet keine
Beratung statt!
, Angergasse 18, Schule
1.+3.+5. Donnerstag im Monat
14:30–16:30 Uhr
, An der Lan Straße 41-43
Mittwoch 10:00–12:00 Uhr
, Dr. Glatz Straße 1
Donnerstag 09:30–11:30 Uhr
, Falkstraße 26, Jugendhaus
Montag 09:30–11:30 Uhr
, Igls, Schule, Jugendraum
„Die Box“, Widumgasse 3
1. Mittwoch 14:00–16:00 Uhr
, Sillpark, Familieninfo/2. Stock
Dienstag 09:30–11:30 Uhr
, Technikerstraße 84, ISD-Wohnheim
Dienstag 09:30–11:30 Uhr
, Wörndlestraße 2
Dienstag 14:00–16:00 Uhr
anichstr. 11 • 6020 innsbruck
tel. 0512/59628-26
www.danner-gesund.at

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