Innsbruck Informiert

Jg.2015

/ Nr.1

- S.41

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5. Welche Voraussetzungen müssen

erfüllt werden, um für eine geförderte
Mietwohnung in Frage zu kommen?
Grundsätzlich muss man volljährig sowie entweder
österreichische/r StaatsbürgerIn sein bzw. die Staats­
bürgerschaft eines gleichgestellten Staates haben.
Auch für Personen mit einer langfristigen Aufenthalts­
berechtigung ist eine Vormerkung möglich.

8. Dürfen Haustiere in geförderten

Mietwohnungen gehalten werden?

Prinzipiell sind Haustiere erlaubt. Allerdings dürfen
Tiere, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
oder Gefährdung der Hausgemeinschaft führen
bzw. Tiere, die eine Wohnung/Wohnanlage übermä­
ßig abnutzen, nicht gehalten werden.

2. Gibt es Ausnahmen,

um vor dem 18.
Geburtstag einen Antrag
stellen zu können?
Ja, sowohl minderjährige Mütter
und Väter als auch minderjähri­
ge Ehepaare können früher ei­
nen Antrag auf eine geförderte
Wohnung stellen.

Ein Antrag ist für ein Jahr gültig. Da­
nach muss dieser entweder schrift­
lich oder persönlich im Referat für
Wohnungsvergabe mit allen erfor­
derlichen Unterlagen erneuert wer­
den. Während der Laufzeit eines An­
trages ist es wichtig, jede Änderung
der Lebens- sowie Einkommensund Wohnverhältnisse zu melden.
Bei unvollständigen Angaben ist eine
Zuweisung nämlich nicht möglich.

3. Kann man eine angebo-

tene Wohnung ablehnen?

Ja, das ist möglich. Nach der
zweiten Absage kann allerdings
erst nach einem Jahr ein erneuter
Antrag gestellt werden.

4. Wohin kann ich mich

mit Fragen und Anliegen
zum Thema Wohnungs­
vergabe wenden?
Auskünfte zum detaillierten Ver­
gabesystem werden im Referat für
Wohnungsvergabe direkt gegeben.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag
08:00–12:00 Uhr sowie Dienstag
14:00–16:00 Uhr und Donnerstag
13:00–15:00 Uhr. Schriftlich kön­
nen sich Interessierte via E-Mail an
post.wohnungsservice@innsbruck.
gv.at wenden. Das Antrags­formular
sowie die überarbeiteten Richtlini­
en stehen auch ab Jahreswechsel
als Download auf der Homepage der
Stadt Innsbruck bereit.

7. Besteht die Möglich-

keit, einen Antrag auf
eine behindertengerechte
Wohnung zu stellen?
Es wird natürlich versucht,
die Bedürfnisse der Antrags­
stellerInnen bestmöglichst
zu erfüllen. Deshalb wird im
städtischen/gemeinnützigen
Wohnbau sowohl familienund kinderfreundlicher Wohn­
raum geschaffen als auch auf
seniorInnen- und behinderten­
gerechten Ausbau Wert gelegt.

9. Wie hoch ist die Einkommens­

obergrenze bei einer Vormerkung für
geförderte Mietwohnungen?
Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen nach
den Richtlinien der Wohnbauförderung des Landes
Tirol (TWFG). Hierbei wurden zum 01.01.2015
folgende Erhöhungen beschlossen:
Personenanzahl

bisher

Obergrenze

1

2.400,- Euro

2.700,- Euro

2

4.000,- Euro

4.500,- Euro

3

4.300,- Euro

4.850,- Euro

4

4.600,- Euro

5.200,- Euro

für jede weitere Person

+ 300,- Euro

+ 350,- Euro

ein Ein-Personen10. Kann
Haushalt eine Zwei-­

Zimmer-Wohnung erhalten?
Ja, das ist möglich. Eine Person mit an­
erkanntem Mehrbedarf (ärztliche Not­
wendigkeit, gemeinsame Obsorge/Be­
suchsrechtsregelung und Personen ab
60 Jahren) kann eine Zwei-ZimmerWohnung erhalten. DH

Symbolfoto
Symbolfoto
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© V. Lercher

ein gestellter
6. Muss
Antrag erneuert werden?

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EZ 09/2013, 17.000
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innsbruck informiert

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