Innsbruck Informiert

Jg.2014

/ Nr.12

- S.57

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57

Neuer Gefahrenzonenplan wird im Herbst aufgelegt
Die Wildbach- und Lawinenverbauung hat die Erhebungsarbeiten für den Gefahrenzonenplan abgeschlossen.
Im Herbst 2014 soll dieser öffentlich aufgelegt werden.

U

Wer ist die Wildbach- und Lawinenverbauung?
Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine
Dienststelle des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasser. Diese österreichweit agierende Dienstleistungseinrichtung des
Bundes ist neben der Projektierung und
Umsetzung von Schutzmaßnahmen
auch für die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen zuständig.
Wer und was in Innsbruck ist von dem
Gefahrenzonenplan der Wildbach- und
Lawinenverbauung betroffen?
Innsbruck ist durch zahlreiche Wildbäche und auch Lawinen gefährdet, aber
davon sind nur lokal klar abgrenzbare
Bereiche betroffen. Die Überflutungsbereiche durch den Inn oder die Sill sind
vom Gefahrenzonenplan der Wildbachund Lawinenverbauung nicht betroffen,
diese Gefahrenzonenpläne werden von
der Wasserbauverwaltung bzw. den Bezirksbauämtern ausgearbeitet.
Wozu einen Gefahrenzonenplan?
Der Gefahrenzonenplan dient den
Raumplanungs-, Bau- und Sicherheitsbehörden als Grundlage zur Beurteilung der naturräumlichen Gefährdung
durch Wildbäche, Lawinen, Steinschlä-

Innsbruck ist

• die einzige Landeshauptstadt Mitteleuropas, die durch Lawinen gefährdet ist.
• d urch insgesamt 29 Wildbäche
und elf Lawinen gefährdet.
• laufend um die Verbesserung der
Schutzanlagen bemüht, aktuelle
Bauvorhaben sind u. a. die Mühlauerklamm-Lawine.

© IKM

m den BürgerInnen eine bestmögliche Information über diese
Auflage des Gefahrenzonenplans
der Wildbach- und Lawinenverbauung zu
bieten, sind entsprechende Info-Veranstaltungen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung vorgesehen. Die wesentlichen Fragen sind hier aufgearbeitet.

ge und Rutschungen. Für die Wildbachund Lawinenverbauung selbst ist der
Gefahrenzonenplan die Grundlage für
die Sachverständigentätigkeit, für die
Dringlichkeitsreihung von Verbauungen und für die Projektierung selbst.
Was bedeuten Gelbe und Rote Gefahrenzone oder Hinweisbereiche in diesem Plan?
Vereinfacht gesagt, ist in der Gelben Gefahrenzone eine Bebauung mit Sicherheitsauflagen möglich, innerhalb von
Roten Gefahrenzonen besteht generell
ein Bauverbot, Ausnahmen gibt es nur
für bereits bestehende Wohnhäuser.
Hinweisbereiche beziehen sich auf die
Gefahrenarten Steinschlag und Rutschungen und stellen lediglich einen
Hinweis auf diese Gefahren dar, ohne
eine Aussage über die Intensität dieser
Gefährdung zu treffen. Im Regelfall sind
in diesen Hinweisbereichen weitere Expertengutachten notwendig.
Wann kann ich mir den Gefahrenzonenplan anschauen?
Der Gefahrenzonenplan der Wildbachund Lawinenverbauung wird im Herbst
öffentlich aufgelegt. Sobald der genaue
Termin für diese Öffentliche Auflage
fixiert ist, werden wir die Bevölkerung
rechtzeitig informieren.
Welche Auswirkungen durch den Gefahrenzonenplan sind für die einzelnen BürgerInnen zu erwarten?
Der Gefahrenzonenplan stellt die Gefährdung durch Wildbäche und La-

winen dar und soll in erster Linie als
Service-Leistung verstanden werden.
Natürlich ergeben sich aber auch Einschränkungen in der Bebauungsmöglichkeit, wenn z. B. ein Baugrundstück
innerhalb der Gelben oder sogar Roten
Gefahrenzone liegt.
Wie wird ein Gefahrenzonenplan erstellt
und wie kommt man zu den Gefahren­
zonen?
Die Erstellung eines Gefahrenzonenplanes wird laufend dem Stand der Technik
angepasst und basiert auf anerkannten
und bewährten Methoden der Analyse und Bewertung von Naturgefahren.
Diese Methoden sind durch interne
Richtlinien und Kontrollschleifen geregelt und für die Abgrenzung von Gefahrenzonen gibt es eindeutige Kriterien,
welche eine nachvollziehbare Abgrenzung und Festlegung sicherstellen.
Was kann ich tun, wenn ich von Gefahrenzonen betroffen bin und mit den dargestellten Gefahrenzonen nicht einverstanden bin?
Im Auflageverfahren ist gesetzlich geregelt, dass „jedermann, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann“, eine
Stellungnahme abgeben kann und diese
Stellungnahme muss im Überprüfungsverfahren auch behandelt werden. Diese
Stellungnahme kann formlos gestaltet
werden, es empfiehlt sich aber, die Stellungnahme schriftlich einzubringen
und durch fachliche Argumente zu untermauern.